Mieterhöhung ohne Begründung nach BGB 558a. Der Vermieter will die Miete erhöhen und gibt als Begründung an, die Miete sei seit 3 Jahren nicht erhöht worden.?

6 Antworten

Mit dieser Begründung ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Vermutlich fehlt auch die Aufforderung zuzustimmen. Beides und jedes für sich hat zur Folge, dass du wie bisher die vereinbarte Miete zahlen solltest und ansonsten ist Schweigen geboten.  Würdest du trotzdem zahlen, hieße das, dass du einverstanden bist. Ein Zurück gibt es dann nicht.

Die Mieterhöhung ist nicht ungültig, sondern wurde als berechtigtes Anliegen an den Mieter heran getragen. Dieser hat die Möglichkeit zu überlegen, ob er sich aufgrund der 3 Jahre ohne Erhöhung und aufgrund der neuen Miethöhe einverstanden erklärt oder nicht. Dabei muss man als Mieter nicht auf Paragraphen herum reiten, sondern prüft als erstes mal, ob die Miete, die man bezahlt überhaupt noch im Bereich der allgemeinen Marktlage liegt oder schon deutlich zurück gefallen ist. Dann überlegt man, ob man ein gutes Verhältnis zum Vermieter hat und wenn ja, ob einem das wichtig ist.

Will man ein gutes Verhältnis zum Vermieter bewahren, wird man ihn als nächstes darauf ansprechen und ihm erklären, dass man prinzipiell mit einer Mieterhöhung einverstanden ist, jedoch nicht in der gewünschten Höhe und man macht einen Gegenvorschlag. In vielen Fällen lassen sich Vermieter darauf ein, denn einerseits sehen sie die Bereitschaft des Mieters zu einer höheren Miete und andererseits sparen sie u. U. viel Geld, wenn sie bereit sind nicht die gesamte Erhöhung auf einmal zu fordern. Eine weitere Vereinbarung könnte z. B. sein, dass man jetzt nur einen Teil der Erhöhung mitmacht und ab nächstem oder übernächstem Jahr erst den Rest.

Hat man kein gutes Verhältnis, ist die Mieterhöhung auch in der Höhe nicht akzeptabel und will man es deswegen drauf ankommen lassen, wird man auf das Erhöhungsverlangen, das auf diese Weise zugestellt wurde, gar nicht erst eingehen und die Miete wie bisher einfach weiter zahlen.

Irgendwann wird der Vermieter schon drauf kommen, dass da was nicht in Ordnung ist und dementsprechend ein ordentliches Mieterhöhungsverlangen an den Mieter schicken. Nur könnte es dann passieren, dass statt den ursprünglich vielleicht nur 10 % Erhöhung nun plötzlich 20 % Erhöhung verlangt werden und der Vergleich mit dem Mietspiegel ergibt, dass das auch in Ordnung ist.

Aus diesem Grund sollte man sehr sorgsam prüfen, inwieweit es sinnvoll ist, ein Mieterhöhungsverlangen, auch wenn es nicht allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, einfach zu ignorieren. Eine Verhandlungslösung zu versuchen, sollte eigentlich der erste Schritt sein.

Meines Wissens darf der Vermieter die Miete erhöhen. Maximal 20 Prozent in drei Jahren.

Wenn die Miete seit drei Jahren nicht erhöht wurde ist das also ok.

Falsche Antwort. In manchen Gegenden gibt es die Mietpreisbremse, da ist die Erhöhung auf 15 % innerhalb 3 Jahren begrenzt.  A b e r     jede Mieterhöhung ist zu begründen mit entsprechend 3 vergleichbaren Wohnungen, die mindestens den erhöhten qm-Preis haben oder durch ein SV-Gutachten über die Wohnung oder wo es einen Mietspiegel gibt, ist dieser zugrunde zu legen. Man könnte aber auch im gegenseitigen Einvernehmen eine Vereinbarung über eine höhere Miete abschließen. Aber welcher Mieter ist damit schon einverstanden?

So wie es der Fragesteller beschreibt, ist die Mieterhöhung falsch und als gegenstandslos zu betrachten. (Deutsches Mietrecht)

@BS3BM

Du verwechselst Mietpreisbremse und Kappungsgrenze.

Natürlich kann und darf er sie im bestimmten Rahmen auch ohne Begründung erhöhen. Jeder Mieter sieht doch jedes Jahr die Kostensteigerungen selbst..... Warum soll der Vermieter zusätzlich auch diese selbst tragen?

Die Mieterhöhung (Nettomiete!) muss immer begründet werden. Ohne diese und ohne Aufforderung zur Zustimmung ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Dann sollte der Mieter lediglich schweigen und weiter die bisherige Miete zahlen.

Mieterhöhung und Mieterhöhungsverlangen sind 2 verschiedene Paar Schuhe. Solltest du die Betriebskostenanpassung als Mieterhöhung bezeichnen, dann geht das in Ordnung, falls eine Nachzahlung gefordert wurde. Wenn aber der Vermieter z.B.  am 15.04.2016 schreibt, dass er am 01.05.16 die Miete erhöht, musst du dem nicht folgen. Hier fehlt die Gewährung einer Zustimmungsfrist von 2 Monaten, denn du könntest auch das Sonderkündigungsrecht infolge des Mieterhöhungsverlangens in Anspruch nehmen. Die Begründung, seit 3 Jahren sei die Miete nicht erhöht worden, reicht zudem ohnehin nicht aus.