Kann ich eine Betriebliche Altersvorsorge Kündigen und mir vorzeitig auszahlen lassen?

8 Antworten

Die vorzeitige Kündigung eine BAV ist nach dem Betriebs Rentengesetz nicht möglich ! Denn :

Vorzeitige Auszahlung an Versicherte widerspricht dem Versorgungszweck



Da das BetrAVG eine Verfügungsbeschränkung am Deckungskapital
vorsieht, können Sie bei einer Kündigung der Direktversicherung keine
vorzeitige Auszahlung erhalten.

Eine vorzeitige Auszahlung widerspricht nach Meinung des
Landgerichts Hamburg (Urteil 30.3.2006) dem Ziel dieser Versicherung, den vorgesehenen Versorgungszweck der Versicherten zu erreichen.

Um Ihre finanzielle Absicherung im Alter mit Leistungen einer Direktversicherung zu gewährleisten, darf weder ein Rückkaufswert noch eine Überschussbeteiligung und der Bonus vor den zulässigen Leistungsterminen an Sie ausgezahlt werden. 

Wenn Sie sich zukünftig eine Direktversicherung auszahlen
lassen, müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten. Sie müssen dabei darauf achten, dass Sie nur für die vom Arbeitgeber getragenen Beitragsteile Krankenversicherungsbeiträge bezahlen müssen.

Einzige Möglichkeit ist die Geringfügigkeit (Mindestrente mtl. ) nachzuweisen bzw. das der AG nicht mehr existent ist , um die spätere Versorung zum Rentenbeginn auszahlen zu können. Da aber meist der AG auch Beiträge in den Pensionssicherungs Verein zahlt, übernehmen meist neuer AG (bei Betriebsübernahme ) oder eben der PSV die Sicherung der erworbenen Ansprüche !

In diesem Sinne

HG DerMakler

Hallo, ThostenII,

auch wenn die Kollegen und Ratgeber mit ihren grundlegenden Bedenken und der Verneinung einer Kündigungsmöglichkeit so wohl alle richtig liegen, gibt es dennoch eine legale Chance:

Das Betriebsrentengesetz unterstützt seit 2005 auf neue Weise eine Portabilität, also die Übernahme einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung zu einem neuen Arbeitgeber. Sofern du also ein neues Arbeitsverhältnis hast -- es muss übrigens nicht das nächste nach dem Ausscheiden und der "Mitgabe der bAV-Versicherungen" sein -- ist dies die Grundlage für die Lösung deines Problems.

Wenn deine bAV-Zusage tatsächlich im Jahr 2005 oder später erfolgt ist, hast du sogar ein Jahr lang nach dem Ausscheiden ein einseitiges Recht zur Fortsetzung beim neuen Arbeitgeber gehabt. Dies ist nur insoweit interessant, da durch die Insolvenz ja dein vorhergehender in dieser bAV verpflichteter Arbeitgeber weggefallen ist. Denn im Grundsatz verlangt das Gesetz andernfalls immer eine dreiseitigen Vereinbarung von altem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und dem begünstigten Arbeitnehmer. Je nachdem, um welchen Kapitalbetrag es hier geht, lohnt es sich also diesen Weg ernsthaft zu beschreiten. Gegebenenfalls brauchst du hier nicht nur einen wirklich sachkundigen und unabhängigen bAV-Berater, sondern auch einen in Arbeitsrecht und bAV erfahrenen und mutigen Rechtsanwalt. Ich sehe aber grundsätzlich gute Chancen.

Wie geht es dann weiter: wenn tatsächlich die bAV wirksam und in den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unter Beachtung der begleitenden steuerlichen Bedingungen auf einen Folgearbeitgeber übertragen wurde, stehen wieder alle Handlungsoptionen offen. Dies schließt den "Neuabschluss" mit dem übernommenen Kapital -- übrigens als der gesetzliche sogenannte Übertragungswert ohne die sonst üblichen Stornoabzüge bei einer Kündigung einer Versicherung -- genauso ein wie eine Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis und damit Auszahlung des entsprechenden Vermögens. Gleichwohl ist immer zu beachten, dass man derzeitig wohl nirgends rentabler und sicherer Vermögen bilden und Altersvorsorge betreiben kann, als in einer vernünftigen betrieblichen Altersversorgung, dies regelmäßig allerdings ohne Versicherungen.

Ich hoffe, dir mit einer Lösungsoptionen wieder etwas Hoffnung gemacht zu haben. Gutes Gelingen!

herzliche Grüße

Lutz Ratlos -- der Problemlöser.

es sollte doch eigentlich einen Vertrag mit Dir und der Institution über die Altersvorsorge geben. Lies ihn- ich kann mir aber nicht vorstellen das so ein Vertrag so einfach kündbar ist. Ruf die Gesellschaft an, schildere den Sachverhalt und lass dich ordentlich beraten.

Ist die Unverfallbarkeit eingetreten, ist eine Auszahlung nicht mehr möglich.

Beiträge aus umgewandelten Barlohn (Entgeltumwandlung) sind immer sofort unverfallbar.

Zur genauen Einschätzung fehlen natürlich gefühlte 3000 Informationen. Die Fragen hierzu, stehen sogar schon in den Antworten der Kollegen.

Ich kann es Dir nicht zu 100% garantieren, bi mir aber recht sihcer das Du frühestens mit dem 60 Lebensjahr-unverfallbare Ansprüche vorausgesetzt- Anspruch auf Auszahlung hast. Diese sind dann aber zu versteuern und es wird Krankenversicherung darauf fällig...