Kündigung und vorzeitige Rückzahlung aus betrieblicher Altersversorgung möglich?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die sog. Zusatzversorgung (oder auch betriebl. Altersvorsorge) beinhaltet ja gerade, dass man nicht vorzeitig dieses Vertrag kündigen kann. Wenn kein Arbeitgeber mehr vorhanden, dann weiß das auch die Zusatzversorgungskasse und der Vertrag wird ruhen gelassen. Ist wieder ein AG vorhanden, zahlt dieser weiter die Anteile des Arbeitnehmers in die Kasse ein. In der betrieblichen Altersvorsorge gehen keine Zinsen verloren. Der Zinssatz ist bis zum Ende der Laufzeit feststehend.

Man kann schon vorher kündigen. u. U. bleibt nichts übrig, weil ja die ganzen Zusüsse und Steuervorteile zurück gerechnet werden

@DerHans

Falsch!

Man kann nicht vorher kündigen wenn die Anwartschaften über 29 EUR liegen. Man kann max. die Beitragszahlung einstellen und Vertrag bis zum 65 Lebensjahr ruhen lassen.

In der Betrieblichen Altersvorsorge sind mehrere Sachen zu berücksichtigen. Zum 1. Satzung der Pensionskasse, zum 2. Gesetz BetrAVG, zum 3. durch wen wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Bei mir steht in der Satzung, dass es 3 Möglichkeiten der Vertragsweiterführung bzw. Kündigung gibt. Erste Möglichkeit: weiterführen des Vertrags mit beiden Anteilen (Arbeitgeberanteil+Arbeitnehmeranteil). Zweite Möglichkeit: Stillegung des Vertrags mit Auszahlung zum Rentenbeginn. Dritte Möglichkeit: Auszahlung der eingezahlten Beiträge. Bei der dritten Möglichkeit kommt es darauf an, ob der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren hat oder nicht. Wenn ja, ist wieder die Frage ob Du/Sie gekündigt haben! Im Falle dass Dir gekündigt wurde (du hast den berühmten Goldenen Löffel mitgehen lassen) bekommst du nur die Arbeitnehmeranteile. Betriebsbedingte Kündigung= da kommt es darauf an was vereinbart wurde bzw. wird. In der Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag muss geregelt sein ob die Arbeitgeberanteile an Dich übertragen werden. Nun zum eigentlichen Knackpunkt: Kann ich vorzeitig an die Kohle rankommen bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren. Das Gesetz sagt, erst einmal nein. Aber und jetzt kommt’s. BetrAVG §3 Artikel Abfindung Abs.2b unter Anwendungsbereich steht: Das Abfindungsverbot des Abs.1 gilt nur für den AG, nicht aber für Lebensversicherung, PENSIONSKASSEN, sowie für sonstige Dritte, da Gegenstand einer Abfindungsvereinbarung nur die Versorgungspflicht des AG sein kann! Aus Zeitgründen kann ich nicht den gesamten Text und Kommentar hierzu niederschreiben. Hierzu empfehle ich im Kommentar von Steinmeyer nachzulesen. Jedes Arbeitsgericht hat einen solchen Kommentar oder man Google einfach nach dem Begriff. Abschließend sind 2 Sachen wichtig. 1. Satzung der PK. 2. Gesetz BetrAVG Jedoch empfehle ich jedem im Falle dessen einen angesehenen Arbeitsrechtler aufzusuchen. Dies wäre aus meiner Sicht die Lage zur Sache .

Da die betriebliche Altersversorgung erheblich subventioniert wird, kann bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Auszahlung u.U. gegen Null gehen. Da ja die gesamten Zuschüsse und Steuervorteile zurück gerechnet werden. In der Regel, und bei Quelle gehe ich davon aus, ist der Betrieb Mitglied im "ieser garantiert über eine Umlage, dass die Pensionsverpflichtungen auch eingehalten werden. Ich kann dir also nur dringend raten, diesen Vertrag NICHT kaputt zu machen

da is t was verloren gegangen "Pensionssicherungsverein" Das ist eine Versicherung gegen die Pleite eines Unternehmens. Die Beiträge werden im Umlageverfahren von allen Betrieben getragen

Telefonische Kontaktaufnahme bei so einem ThemA KANNST DU DIR GRUNDSÄTZLICH SPAREN Was sollen die dir denn in dem Call-Center sagen? Dafür sind wir nicht zuständig. Das musst du schon schriftlich machen, dann bekommst du auch eine vernünftige Antwort. Dauert halt ein paar Tage.

Du mußt die Versicherungsbedingungen durchlesen. Das können wir nicht für Dich tun...

Ich würde nicht telefonisch etwas versuchen, sondern lieber mal mit einem Berater sprechen - mit allen Unterlagen in der Hand natürlich.