kann Behörde einen Abhilfebescheid einfach aufheben bzw. zurücknehmen?

5 Antworten

Ja, grundsätzlich geht das. Rechtsgrundlage dafür ist § 130 AO: http://dejure.org/gesetze/AO/130.html Denn auch eine Behörde kann mal Fehler machen. Wäre ja schlimm, wenn das grundsätzlich nicht korrigierbar wäre und deshalb Menschen völlig ungerechtfertigt Geld vom Staat bekommen würden - nur weil mans nicht rückgängig machen könnte. Deshalb MUß es diese Möglichkeit geben.

hi erstmal :)

 

also...vorweg schon mal: ein Abhilfebescheid ist ein rechtmäßiger Verwaltungsakt.

da dieser Verwaltungsakt (VA) für dich einen positiven effekt hatte ist er begünstigend

also reden wir hier von einem rechtmäßigen begünstigenden VA.

 

in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG (Bayrisches Verwaltungsverfahrensgesetz) steht:

ein rechtmäßiger begünstigender verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist (das 1 Jahr nach bekanntgabe der fall), ganz oder teilweise mit wirkung für die zukunf tnur widerrufen werden wenn die behörde auf grund nahträglich eingetretener tatsachen berechtigt ist......blablabla....

 

ÜBERSETZUNG: dein abhilfebescheid darf natürlich von der behörde wieder zurückgenommen werden wenn sich später rausstellt, dass du über der einkommensgrenze gelegen hast. ABER: sie dürfen dich im Jahr 2011 nicht für zahlungen des jahres 2009 verpflichten weil die rücknahme dann nur für die jahre       2011 - unendlich gilt.. (wirkung für die Zukunft)

weiter steht noch in Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG

wenn du darauf vertraut hast, dass dein VA rechtsgültig ist darf dir die behörde dann keinen nachteil durch späteren widerruf verschaffen, weil dein vertrauen schutzwürdig ist.

 

Kannst auch alle selbst nachlesen im internet....

steht im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz in Art. 35 - 52

viel spaß :)

Hallöle,

 

da du gefragt hast, ob das nur für Bayern gilt... Über welches Bundesland sprechen wir denn?

 

Die Verwaltungsverfahrensgesetze, die hier zitiert werden, können ja von Land zu Land leicht abweichen.

Die Behörde kann dies machen, aber wenn Du in guten Glauben gehandelt hasst.

Die Rücknahme des Bescheides ist zwar rechtens, aber Du kannst gene die Rückforderung Einspruch einlegen, in dem Du Dich auf den Wegfall der Bereicherung da Du den Betrag wegen eines Versehen des Amtes erst bei der Rücknahme mit Bekanntwerten des Bescheides bewusst wurde und du das Geld sachdienlich zum wohle der Kinder ausgeben hast. ( Art . 49 Abs. 2 Satz 2 BayerVwfG  )

doebs 
Fragesteller
 08.04.2011, 13:35

gilt  Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayerVwfG nicht nur für Bayern?

Schlauerfuchs  08.04.2011, 15:35
@doebs

Das es außer dem Bayer Verwaltungsgericht ( I. Instanz ) und den Verwltungsgerichtshof ( II . Instanz ) noch das Bundesverwaltungsgericht  ( III. Instanz ) gibt, denke ich , dass wir in der BRD eine einheitliche Rechtsprechung haben.

Ich hatte einen ähnlichen Fall. Ich habe denen eine Kopie des im vollem Umfang Entsprochenem Widersrpuches geschickt und nie wieder was gehört.

doebs 
Fragesteller
 07.04.2011, 13:03

ist keine antwort auf meine frage...