Ist das eigentlich Strafbar, wenn man es macht?

6 Antworten

Ich gehe mal davon aus, dass es sich NICHT um Nacktotos oder Fotos von Genitalien handelt, sondern um kopflose Personen in Badekleidung. In diesem Fall habt ihr weder urheberrechtlich noch strafrechtlich etwas zu befürchten. Das ändert sich, wenn ihr jemandem Bilder von Genitalien schickt, Nacktbilder von irgendjemandem herumschickt, oder ähnlichen Unfug von dem man sich sowieso denken kann, dass man es lassen sollte.

Mir erschließt sich nur leider bei bloßen "Bademoden-Fotos" der Prank-Effekt nicht. Gerade wenn Personen auf den Fotos erkennbar sind, solltet ihr die sowieso nicht wild herumschicken.

Nein es wäre so wie du es beschrieben hast also ohne kopf und nur bade Kleidung und eher jeans doer so

Das ist eine wirklich schwierige Rechtslage. Dafür müsste man viele Einzelheiten kennen, wie z.B. ob die Fotos gutgläubig oder in böswilliger Absicht weiter verbreitet wurden, ob man die Person auf den Fotos erkennt oder Ähnliches. Ich denke eine kompetente Antwort kannst du hier nur von einem echten Juristen erwarten, der sich zudem auch noch länger mit dem Fall beschäftigt hat. Bei einer Schule in meiner Nähe sind aber mal Nacktbilder von einem Mädchen ohne ihre Zustimmung rumgeschickt worden. Soweit ich weiß, sind mehrere Köpfe gerollt.

LG

Also hierbei ist eher eine böswillige Absicht dahinter. Also ich mein wenn man darauf achtet das man das Gesicht nicht erkennt und es verschiedene sind.

Ok aber trotzdem danke

Kein Problem

Hey!

Ich denke er wird Schwierigkeiten haben dich zu verklagen wenn du Ihm solcher Bilder schickst. Wenn ihr es danach auch noch als Prank auflöst denke ich, hat damit niemand ein Problem!

Aber, wenn ich mir so das Urhebergesetzt so anschaue dann sehe ich da ein Problem. Du kannst nämlich nicht einfach Bilder von Google nehmen und die Rumschicken, wenn du nicht die Erlaubnis vom Bild Ersteller hast.

Liebe grüße

Obbyz

Ok danke :D

Sofern der Rechteinhaber Strafantrag stellt, ist dies ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz, vgl. § 106 UrhG:

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html

Im Übrigen kommt je nach Bildart ein Verstoß wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Betracht, vgl. § 201a StGB:

https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html

Sofern dem Adressaten hiermit Pädophilie unterstellt werden soll, ist auch eine Strafbarkeit als Beleidigung möglich, vgl. § 185 StG:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html