Ist Werbung einwerfen Strafbar?

13 Antworten

Ich leite dich mal auf die seite weiter vom Verbraucherschutz das es nicht erlaubt ist und einen § dafür gibt .

http://www.deutscher-verbraucherschutzverein.de/monatsthema_201202_Briefkastenwerbung.html

Die Rechtslage

Die klare Antwort darauf lautet leider zunächst: Ja! Briefkastenwerbung ist als solche grundsätzlich erlaubt, solange der Besitzer des Briefkastens seinen entgegenstehenden Willen nicht ausdrücklich deutlich gemacht hat. Bring er etwa einen sog. "Sperrvermerk" auf dem Briefkasten an, also einen Hinweis, dass der Einwurf von Werbung nicht erwünscht ist, so müssen sich die Werbenden hieran halten. Der Einwurf von Werbung entgegen eines Sperrvermerks ist rechtswidrig.

Ausgangspunkt dieser Rechtspraxis ist die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.12.1988 (Az. VI ZR 182/88). Eine Supermarktkette betrieb durch eine Direktwerbeagentur im Umfeld ihrer Supermärkte Werbung durch Wurfsendungen. Dabei wurden unter Einsatz von etwa 800 Verteilern wöchentlich bis zu 1 Mio. Handzettel in Briefkästen in der Umgebung der Supermärkte eingeworfen. Die Werbeagentur missachtete dabei mehrfach einen Aufkleber am Briefkasten des Klägers mit der Aufschrift „Achtung bitte! Keine Werbung, Handzettel, B-Tip und dergleichen einwerfen Zuwiderhandlung wird als Einschränkung der Postzustellung betrachtet und juristisch verfolgt“ und warf die Werbung weiter in den Briefkasten des Klägers ein. Der BGH führte in dem Urteil zunächst aus, dass Briefkastenwerbung:

„… dem Interesse der Verbraucher dient, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens einen Überblick zu erhalten. Schon deshalb kann nicht von vornherein angenommen werden, der Umworbene lehne diese Art der Werbung ab. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Empfänger ausdrücklich zu erkennen gibt, daß er derartiges Werbematerial nicht zu erhalten wünscht. Eine solche Willensäußerung verlangt grundsätzlich Beachtung durch den Werbenden. Das folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, das sich gegenüber dem Interesse des Unternehmens an der Werbung durchsetzt. Dem Empfänger steht einmal als Haus- oder Wohungseigentümer bzw. -besitzer aus §§ 1004 , 903 , 862 BGB das Recht zu, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen.

Weiterhin kann:

„…neben den Unterlassungsansprüchen aus Eigentum und Besitz ein Abwehrrecht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zum Zuge kommen…. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn es dem Betroffenen weniger um die Abwehr einer Beeinträchtigung seines gegenständlich-räumlichen Eigenbereichs, als vielmehr darum geht, einer Konfrontation mit der Suggestivwirkung der Werbung zu entgehen. Der Wille des Bürgers, insoweit seinen Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung nach Möglichkeit freizuhalten, ist als Ausfluß seines personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig …“

Kurz gefasst: Der Einwurf entgegen dem erkennbaren Hinweis, keine Werbung zu wollen, verletzt das Eigentum, den Besitz und darüber hinaus das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers der Werbung. Zur Durchsetzung dieser Rechte können Sie gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden geltend machen. Umfang des Unterlassungsanspruchs

Wie weit ein Sperrvermerk wirkt, hängt von seiner konkreten Formulierung ab. Dabei gilt: Je eindeutiger die Formulierung, je sicherer können Sie sein, dass die von Ihnen nicht erwünschten Arten von Sendungen von Ihrem Sperrvermerk auch tatsächlich erfasst werden. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre Werbeeinwürfe differenziert betrachtet. So wurden teilweise kostenlose Zeitungen und Parteiwerbung nicht als "Werbung" angesehen und sollten daher nicht von einem Sperrvermerk erfasst sein, der lediglich den Einwurf von "Werbung" untersagte. Wenn Sie einen Sperrvermerk an Ihrem Briefkasten anbringen wollen, sollten Sie daher genau aufzählen, was Sie nicht haben wollen. Empfehlenswert ist neben der Nennung von "Werbung" im allgemeinen die ausdrückliche Aufzählung unbestellter Zeitungen, Gutscheine, Handzettel, Parteiwerbung, etc. Neuere Entwicklung

Da betroffene Verbraucher sich leider nur in den seltensten Fällen gerichtlich gegen unerwünschte Werbung zur Wehr setzten, trug die Rechtsprechung lange Zeit leider kaum zur Eindämmung der Werbepraxis bei. Der Gesetzgeber reagiert daher und schuf für Unternehmer weitere Verhaltensregeln. Eine zentrale Regelung im Kampf gegen Briefkastenwerbung bildet mittlerweile § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach sind geschäftliche Handlungen unzulässig, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, insbesondere durch Werbung, obwohl erkennbar ist, dass diese nicht erwünscht ist.

Lg godric

Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Stand: Januar 2012)

§ 7 Unzumutbare Belästigungen (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

ist bestimmt nicht strafbar aber so ein hinweis hat durchaus seinen Grund, es gibt aber mittlerweile sehr dreiste leute die die werbung personlich an dich adressiert haben. naja kurze rede langer sinn: lass es einfach es nervt, ich hab aauch son hinweis am kasten und wenn da etwas auch nur im geringsten nach werbung aussieht landet es eh sofort im müll

Julchen, strafbar ist es erst einmal nicht. Wenn die Bitte am Briefkasten steht: "keine Werbung" und du trotzdem Werbung einwirfst, können die Empfänger auf Unterlassung klagen. Die Klage bzw. Aufforderung wird aber zunächst dein Auftraggeber bekommen. Man wird von dir eine Unterlassungserklärung fordern, wie du es vielleicht von Abmahnungen schon einmal gehört hast. Die solltest du unterschreiben und künftig solche Schildchen beachten.

Quatsch ! Wie soll der Straftatbestand denn heissen ? Hausfriedensbruch. ?

Das Allerhöchste was er machen könnte ( wenn sich sein Rechtsanwalt nicht dabei totlacht ) wäre eine Unterlassungsklage....

Man sollte aber solche Aufkleber im eigenen Interesse beachten. Schliesslich wird das als Impertinenz betrachtet und auch weitererzählt.

Hallo matz, Danke für deine Antwort und allen anderen auch Danke. Habe mal gelesen, wenn es sich um Werbung handelt von Handwerksbetrieben und Dienstleistern aus der Region, ist es Legal.

Impertinenz.... ist doch auch Werbung, oder? grins

Also ich habe mich nun bissl schlau gemacht es ist KEINE Straftat sondern ein Zivilrecht. Dir kann nichts passieren wenn du es nur einmal machst. Wenn es ständig vorkommt können sie sich einen Anwalt nehmen. Den Anwalt wird die Rechtschutzversicherung net zahlen also bezweifel ich das dir was passieren wird. Das Verbot schild is nur eine bitte an die verteiler das sie sowas nicht haben wollen.

Bei Leuten die Beruflich ihre Zeitung austragen die werden vom Chef abgemahnt und bei wiederholung droht die Kündigung.

Also Fazit dir wird NICHTS passieren.