Internationalen Führerschein beantragen - egal wo?

3 Antworten

§ 25 a und 25 b der Fahrerlaubnisverordnung regeln das Ausstellen eines Internationalen Führerscheins. Folglich muß auch die Zuständigkeit für die Ausstellung hierfür in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt sein.

In § 73 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) steht:

Örtlich zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

Aber !! : Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden ( § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV).

SpeedyDee 
Fragesteller
 09.11.2016, 23:26

Dankeschön für die genauen Infos!

nur dort wo auch eure Papiere liegen, ergo zu Hause Führerscheinstelle

SpeedyDee 
Fragesteller
 09.11.2016, 23:26

Alles klar. Lieben Dank!

Bezüglich der örtlichen Behördenzuständigkeit verweist § 13 IntkfZVO auf § 73 FeV:

"Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes ...)... Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden..." 

Vielleicht geht es also, wenn Ihr die Karteikartenabschrift Eurer Führerscheine gleich mitbringt (bekommt man jeweils dort, wo der Führerschein gemacht wurde). 1 biometrisches Passbild, Personalausweis oder Reisepass, nationalen deutschen Führerschein im Scheckkartenformat mitbringen. Kostet 15,30 €.

siggibayr  09.11.2016, 13:50

die IntKfzV gibt es seit 30. Okt. 2008 nicht mehr als Rechtsvorschrift (Außerkrafttreten).

butz1510  09.11.2016, 16:15
@siggibayr

Mag sein, aber die Regelung steht dann halt irgendwo anders so drin. Ich gehe ohnehin davon aus, dass die Antragsteller am Hauptwohnsitz vorstellig werden müssen. Kann mir nicht vorstellen, dass die Ämter so flexibel sind, denn eigentlich heißt es bei den Serviceportalen der Länder: 


"Zuständige Stelle

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

Führerscheinstelle ist,

wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltungwenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt"