Ins Gefängnis trotz geistiger Behinderung?

7 Antworten

Das entscheidet das Gericht, vor das er gestellt wird.

Zunächst wird die Schuldfähigkeit geklärt.

Ist sie vorhanden, dann geht's u.U. wegen verminderter Schuldfähigkeit "verkürzt" in den Bau.

Ist sie nicht vorhanden, so muss geklärt werden, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Wenn ja, dann geht's in die Klapse. Wenn nein, dann wird's eher das Betreute Wohnen.

Freigesprochen wohl nur wenn man ihm die Tatabsicht völlig absprechen kann ansonsten kommen solche Menschen dann eben eher in eine geschlossene Psychiatrische Einrichtung, vor allem wenn von Folgetaten auszugehen ist und sie somit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen aber bin nur Laie.

ich denke dass es da sehr viele verschiedene einzelfall-abhängige vorgehensweisen gibt und das pauschal ohne konkrete Umstände nicht zu beantworten ist

Egal wo und wie, weggesperrt wird derjenige, ob in einer JVA oder in einer geschlossenen Einrichtung, kommt auf die Expertisen von Fachärzten an. Begeht jemand ein Verbrechen, und ist unfähig, sein schuldhaftes Verhalten zu erkennen, geht von ihm die Gefahr aus, dass sich das wiederholen könnte. Und das wird ausgeschlossen.