Hausverwaltung erstellt keine Nebenkostenabrechnung.Kann ich die Vorauszahlung einstellen?

4 Antworten

Hi,

gehe mit deinem Problem zu einem Mieterverein oder zu einem Mitrechtsanwalt. Nur dort kann dir geholfen werden!

Die Nebenkostenvorauszahlungen kannst du jetzt NUR mit dem Einverständnis des Vermieters kürzen!

Die Nebenkostenvorauszahlungen kannst du jetzt NUR mit dem Einverständnis des Vermieters kürzen!

Falsch. Die kann Fragesteller sogar komplett zurückbehalten ohne Einverständnis des Vermieters.

Hallo, Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Nebenkosten zu tragen. Die Vertragsparteien können jedoch festlegen, dass der Mieter die Nebenkosten-Abrechnung zusätzlich übernimmt. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung enthält, wonach Nebenkosten zusätzlich zur Miete berechnet werden dürfen. In der Regel vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Mieter Nebenkosten im Sinne von § 2 der Betriebskostenverordnung trägt. Nebenkosten-Pauschale: Wer trägt das Risiko? Wenn Mieter und Vermieter eine monatliche Nebenkosten-Pauschale vereinbart haben, sind mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages die Nebenkosten abgegolten. Eine zusätzliche Nebenkosten-Abrechnung ist dann unzulässig. Ob diese Pauschale zur Deckung der Kosten ausreicht, ist dabei Risiko des Vermieters. Fallen die Nebenkosten geringer aus, muss die Nebenkosten-Pauschale entsprechend herabgesetzt werden. Eine Anhebung der Nebenkosten-Pauschale für die Zukunft ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtens:

Und was hat diese Antwort mit der Frage zu tun?

Außerdem fehlt die Quellenangabe.

Verantwortlich die NK-Abrechnung für den Mieter zu erstellen ist der Vermieter.

Von dieser Verantwortung entbindet ihn auch kein Wechsel der Verwaltung.

Ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist die Abrechnung für 2013 seid dem 1.1.2015 überfällig.

Diese solltest Du nachweisbar von der Vermieterin, nicht der Verwaltung, mit Fristsetzung, sagen wir bis zum 30.6.2015, einfordern.

Kommt sie dem nicht nach kannst Du die monatlichen Vorauszahlungen einstellen. Und das so lange bis die Abrechnung vorliegt.

Die einbehaltenen Vorauszahlungen aber bei Seite legen. Denn erfolgt die Abrechnung sind diese nach zuzahlen.

Hallo,

1) Austausch Wasserzähler: nicht der TÜV ist abgelaufen, sondern die Eichfrist. Die Eichgültigkeit für Kaltwasserzähler beträgt 6 Jahre, die für Warmwasserzähler 5 Jahre.

Ein Austausch gegen Neugeräte ist kostengünstiger als eine Nacheichung.

Es wird sich in Deinem Falle um einen korrekten Austausch handeln.

2) Einbehaltung der NK-Vorauszahlungen (hier wird's etwas kniffelig)

Tatsächlich träfe die Vermieterin ersteinmal kein Verschulden für die nicht fristgemäß erstellte NK-Abrechnung durch die Verwaltung, jedoch ist sie verpflichtet:

- sich dafür beim Hausverwalter die erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen, um die NK-Abrechnung selbst zu erstellen. Der Hausverwalter wiederum ist verpflichtet, dem einzelnen Wohnungseigentümer Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren.

- alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Nebenkostenabrechnung erstellen zu können. 

Erst dann hat der Vermieter eine verspätete Abrechnung gegenüber seinem Mieter nicht zu vertreten. 

Die Darlegungs- und Beweispflicht hat der Vermieter.

Ob Du also die Vorauszahlung der Nebenkosten einstellst oder verringerst, würde ich davon abhängig machen, ob die Vermieterin eben diesen Beweis, dass sie alles im Rahmen des rechtlich möglichen unternommen hat, antreten kann.

Die Verjährungsfrist für ein mögliches Guthaben beträgt gem. § 195 BGB 3 Jahre.

vielen lieben Dank für die Antwort.

ich bin auf meine Vermieterin zu gegangen. von ihr kamen keine Infos. ich habe auch die neue Hausverwaltung kontaktiert. meine Vermieterin hat mir nur gesagt, dass sie keine Schuld hat und ich die Vorauszahlung nicht kürzen darf. sie könne das nicht ändern und die Eigentümergeinschaft hätte Klage eingereicht. ist damit ihre Darlegungspflicht erfüllt? also darf ich jetzt keine Voraszahlung einbehalten?

@britta60

Gerne. Ob die Vermieterin ihre Pflichten erfüllt hat, hängt davon ab, wann die Gemeinschaft Klage eingereicht hat, was sie wann persönlich unternommen hat, um an die Abrechnungsunterlagen von der HV zu kommen oder aber die Gemeinschaft per Beschluss.

Ich kann es ja nur vermuten, aber ich gehe davon aus, dass weder sie (die Vermieterin) noch die Gemeinschaft in der Vergangenheit tatsächlich etwas unternommen hat - denn wäre es anders, hätte eine Verwaltung nicht jahrelang keine Abrechnung erstellt.

Wenn die Verwaltung nun im Jahr 2015 gewechselt hat und im Jahr 2015 Klage eingereicht wurde, hat dies mMn. allenfalls Zukunftswirkung, was das Verschulden anbelangt, nicht aber für Abrechnungszeiträume zurückliegender Jahre.

Da muss Deine Vermieterin schon konkreteres vorlegen.  

@HerrVonRibbeck

Danke für die Info. heisst das nun ich muss mein Guthaben für die letzten 2 Jahre abschreiben?

Ich glaube es bleibt mir nur der Weg zum Anwalt. telefonisch habe ich meiner Vermieterin mitgeteilt, dass ich die Vorauszahlungen einstellen werde. Sie hat mir gesagt das sie in diesem Fall mir die Wohnung fristlos kündigen wird.

Von der Rechtslage mal ganz abgesehen......finde ich persönlich die Vorgehensweise der HV und meiner Vermieterin unverschämt. Die volle Miete bekommt sie pünktlich aber wenn es um MEIN Guthaben und mein Recht geht.......darf sie mir kündigen? vielleicht sollte ich bei der nächsten Mietzahlung die VZ abziehen und es einfach darauf ankommen lassen.