Hohe Nebenkosten-Rückerstattung - wie hoch darf die NK-Pauschale gesenkt werden?

4 Antworten

Mit verschiedenen Aussagen komme ich hier nicht ganz klar. Bei einer NK-Pauschale gibt es weder Nachzahlung noch Rückerstattung, das erschließt sich schon aus dem Wort "Pauschale".

Sollte eine Vorauszahlung gemeint sein, so legt die die Hausverwaltung aufgrund eines Wirtschaftsplanes für die nächste Abrechnungsperiode fest. Wie das JC die festlegen kann, erschließt sich mir nicht.

Guthaben: 360,-- Euro, geteilt durch 12. Das würde aber eine andere Summe ergeben, als vom JC gefordert.

360 durch 12 macht bei mir die geforderten 30 €, daher kann ich nicht nachvollziehen, wo hier der Unterschied sein soll. Da die tatsächlichen Betriebskosten aber in der Regel Jahr für Jahr steigen, kann man nicht davon ausgehen, dass man das 1:1 umrechnen kann. Dafür ist dann - wie schon angemerkt - der Wirtschaftsplan zuständig.

 Es hat sich ein NK-Guthaben 2014 ergeben und die monatliche NK-Vorauszahlungs-Pauschale für 2016 soll  gesenkt werden, das war doch klar aus dem Text zu ersehen. Das kann auch der Mieter dem Vermieter mitteilen. Das ist hier nicht das Thema. Und dass sich das JC das Guthaben einsteckt, ist auch klar. Hier wurde natürlich aufgrund des hohen Guthabens ein neuer geminderter ALG-Betrag errechnet, der sich ja aus verschiedenen Faktoren zusammensetzt (u.a. übernimmt das JC einen Teil der Heiz- und Betriebskosten). JC schlägt vor, die Nebenkostenvorauszahlungs-Pauschale beim Vermieter zu senken. Aber im Endeffekt bleibt einem das selbst überlassen, ob man die Vorauszahlungspauschale senkt oder nicht. Dann muss man weiterhin die höhere Miete zahlen, obwohl weniger ALG II bezahlt wird. 

Bisher hat der Vermieter jahrelang erhöht bei jeder Mini-Nachforderung. Da er jetzt zahlen muss, hat er sich natürlich still verhalten und die Senkung nicht angeboten. Aber lt. §§ 560 Abs. 4 BGB kann JEDE Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen!

Hier ging es einzig und allein nur um die Frage: Was ist in diesem Fall die angemessene Höhe? Alles andere, auch die weitere Vorgehensweise, ist bekannt!

@vamosalaplaya

die monatliche NK-Vorauszahlungs-Pauschale für 2016 soll  gesenkt werden, das war doch klar aus dem Text zu ersehen.

Aus meinem Text war klar zu ersehen, dass so etwas dann eben keine Pauschale ist, sondern eine Vorauszahlung. Und dass sich das alles so verhält, wie du jetzt schreibst, war eben nicht klar aus dem Text zu ersehen.

Guthaben: 360,-- Euro, geteilt durch 12. Das würde aber eine andere Summe ergeben, als vom JC gefordert.

JC hat errechnet: Bisherige NK-Vorauszahlung (Heiz- u. Betriebskosten je 100,-- Euro), jetzige Betriebskosten 105,-- Euro, jetzige Heizkosten 63,-- Euro, aufgerundet auf 170,-- Euro) Also soll die Miete um 30,-- Euro gesenkt werden

Beide Male kommen wir auf 30 €, daher meine Frage, wo der Unterschied sein soll. Dass der Vermieter die Vorauszahlung nicht gesenkt hat, hast du zuerst auch nicht erwähnt.

Übrigens wird die Abrechnung 2015 sowieso wieder eine Nachforderung ergeben

Wenn du das schon weißt, wieso willst du dann die Vorauszahlung um ganze 30 € senken? Dann würde doch mit der Abrechnung 2016 eine heftige Nachzahlung anstehen. Über die du dich hier dann wieder beschweren würdest.

Eine Kürzung um 30,00 Euro ist zu hoch.

Wieso ist diese Kürzung zu hoch? Welcher Betrag ist denn angemessen bei über 360 Euro Guthaben? 10 Euro wären ja wohl zu wenig, denn der Vermieter wird sowieso Mitte des Jahres vermutlich die NK-Vorauszahlung wieder um 10 Euro erhöhen. Nochmal wird sich sicherlich kein solches Guthaben ergeben, denn sich den Allerwertesten abzufrieren, damit man bei einer Guthabenerstattung mit den Behörden nur Ärger hat, ist mit Sicherheit keine Option mehr. 

Die Nebenkostenvorrauszahlung/pauschale legt der Vermieter fest, nicht das Jobcenter. Widerspruch einlegen.  Dabei muß berücksichtigt werden warum sich eine hohe Rückzahlung ergeben hat. Waren das einmalige Effekte? Das Jobcenter bekommt zuviel gezahltes Geld auf jeden Fall zurück.

Jede Vertragspartei darf die monatlichen Vorauszahlungen, nach einer Abrechnung, angemessen anpassen.

Um 1/12 des Guthabenbetrages. Also um 30 €.

Das muß dem Vermieter aber mitgeteilt werden.

Änderungen der monatlichen Vorauszahlungen sind nur für die Zukunft möglich, nicht rückwirkend.

Auch da wurde anderes berichtet, nämlich, dass sogar rückwirkend für das ganze Jahr 2015 die NK-Pauschale gesenkt werden könnte, wovon man aber sowieso nichts hätte, da sich das JC alles einsteckt. Jetzt bin ich immer noch genauso schlau wie vorher: 30 Euro zu hoch oder nicht. Einer sagt es so, der andere so....... Übrigens wird die Abrechnung 2015 sowieso wieder eine Nachforderung ergeben, weswegen der Vermieter Mitte 2016 sowieso wieder um 10,-- Euro erhöhen wird. Das hohe Guthaben hat sich durch eingesparte Heizkosten ergeben, weil kaum geheizt wurde.