Gesamtschuldnerische Haftung bei Gewerbeimmobilie

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Ich bin nicht sicher, dich richtig verstanden zu haben, deshalb mal mit anderen Wor-ten: Vermieter hat mit Mieter einen befristeten Gewerbemietvertrag. Mieter will vorzeitig aussteigen. Dann gibt es folgende Wege:

  1. Vermieter akzeptiert das vorzeitige Ende des Mietvertrages und macht mit einem anderen Mieter einen neuen Vertrag.
  2. Mieter sucht einen Nachmieter, der vom Vermieter einen neuen Vertrag bekommt, nachdem der erste Mieter für die Restlaufzeit eine Mietbürgschaft übernommen hat. (ganz heikle Sache !)
  3. Mieter macht mit Zustimmung des Vermieters einen Untermietvertrag mit dem neuen Mieter. Dann bleibt er zwar in der Haftung für den Vermieter, kann dem Untermieter aber kündigen und sich einen neuen Untermieter suchen, wenn dieser nicht regelmäßig zahlt.
Minihawk 
Fragesteller
 03.04.2012, 18:33

Ist wohl die 2 ...

Der Meister hat einen Vertrag unterschrieben, in dem drinnen steht, dass er Gesamtschuldnerisch haftet, also muss er die Miete zahlen, wenn ich es nicht mehr tue, obwohl ich der neue Mieter bin.

Geochelone  03.04.2012, 23:04
@Minihawk

Dann hat er aber einen Erstattungsanspruch gegen dich...

Minihawk 
Fragesteller
 05.04.2012, 14:25
@Geochelone

Da gehe ich auch von aus. Der Vermieter möchte mit diesem Vertrag halt vermeiden, dass der Alt-Mieter schlechte Nachmieter anschleppt. Der Alt-Mieter muss halt wissen, dass er selbst leiden wird, wenn er Schrott-Nachmieter anbringt.

Vielleicht haben wir ein Missverständnis zwischen Nachmieter und Untermieter.

Auch im Bereich Gewerbe ist immer der derzeitige Mieter der Ansprechpartner. Wurde die Einheit untervermietet, ist natürlich der Hauptmieter der Ansprechpartner und Haftende für den Vermieter. Wird dem Hauptmieter gekündigt, muss auch der Untermieter gehen.

Ein Nachmieter hätte einen direkten Vertrag mit dem Vermieter. Daher vermute ich, wir haben es hier mit einem Untermietverhältnis zu tun, und dann ist das so üblich und als Untermieter lebst Du mit den Bedingungen des Hauptmietvertrages. Wird der gekündigt, gehst auch Du. Es sei denn, Du löst als tatsächlicher Nachmieter den Hauptmietvertrag ab.

Minihawk 
Fragesteller
 05.04.2012, 14:22

Nein, es geht nicht um eine Untervermietung. Ich habe den Vertrag vorliegen, bei dem vorher die Mietverhältnisse geändert wurden.

Dort wird beschrieben, dass bis zum Tage der Vertragsänderung nur der Altmieter haftet, mit Eintreten des neuen Mieters haften Neu- und Alt-Mieter gesamtschuldnerisch, erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit für den Alt-Mieter haftet nur noch der Neu-Mieter.

klar das ist vertraglich so vollkommen in Ordnung. Ein Vertrag kann niemals einseitig verändert werden. Wenn die eine Partei also nicht zustimmt, bleibt der VErtrag bis zum Ende zu diesen Bedingungen erhalten. Niemand muß einer vorzeitigen Auflösung oder Änderung zustimmen. Das ist also gesetzlich korrekt

Völliger Quatsch! Wenn eine neues Mietverhältnis über den Mietgegenstand abgeschlossen ist, muß natürlich das alte Mietverhältnis beendet erklärt werden. Das wäre ja ansonsten eine rechtswidrige Form der Doppeltvermietung. Auf solchen solidarhaftungsrechtlichen Unfug sollten Sie sich keinesfalls einlassen! Entweder der neue Mieter wird als vollwertiger Anschlußmieter akzeptiert oder Sie bleiben halt Mieter.

Minihawk 
Fragesteller
 03.04.2012, 12:47

Ich bin nicht der Mieter, ich möchte den Vertrag übernehmen. Der Vermieter hat mit dem alten Mieter einen Vertrag, der diese Floskel wohl enthält.

Das führt nun dazu, dass ich mir eine neue Gewerbeimmobilie suchen muss, da die sich nicht einig werden.