Beherbergungsvertrag 1 Jahr vorher kündigen - trotzdem hohe Entschädigung?

6 Antworten

Es handelt sich hier aber leider nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen Beherbergungsvertrag (wie bei Hotels). Aus dem Sachverhalt erschließt sich nun auch warum der Vermieter diese Form gewählt hat :-( 

Nur weil das wie Hotels ist bedeutet das nicht, dass es rechtens ist.

Ich würde den Mietvertrag von einem Anwalt prüfen lassen.

Eigentlich dürfen "Stornoentgelte" nur den tatsächlichen Verlust abdecken. Allerdings kommt es hier wohl auch auf die Art des Vertrags an.

Ich würde an deiner Stelle eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen.

Danke für deine Antwort ifm001 :-)

Es handelt sich um einen "Beherbergungsvertrag zum vorübergehenden Gebrauch möblierter Räume" innerhalb eines sogenannten Boardinghouse.

Die Erstberatung habe ich mir auch schon überlegt. Aber habe etwas Angst, mich da in weitere Kosten reinzureiten :-(

@Panda89

Normalerweise kostet das nicht allzuviel. Kannst Du ja vorher erfragen. Wichtig ist halt, dass alle Unterlagen zu dem Fall übersichtlich sortiert dabei hast. Vom Vertrag ggf. eine Kopie machen und die Stellen, die Du für dich relevant bzgl. Storno/Kündigung aussehen markieren.

Allerdings schau dir mal das an: http://www.lichtenberg-rechtsanwalt.de/Urteile/Reiserecht/Beherbergung01.html

Zudem dürfte der "Herbergsvater" die Räumlichkeiten nicht neu vermieten. Ähnliche Urteile gibt es z. B. zu Stornierungen von Flügen.

Beherbergungsverträge werden für gewöhnlich für Wohnraum in Hotels oder Pensionen geschlossen.

Betreibt der Vermieter etwas derartiges?

Außerdem sind lange Mietvertragsbindungen gerade für Studenten i. d. R. unwirksam.

Was genau steht denn in diesem Vertrag zur Laufzeit?

Bitte den exakten Wortlaut! 

Danke für die schnelle Antwort anitari.

Auf meinem Vertrag steht "Beherbergungsvertrag zum vorübergehenden Gebrauch möblierter Räume". 

Das Haus ist ein sogenanntes "Boardinghouse". 

Zur Aufenthaltsdauer steht folgendes im Vertrag:

§ 2 Aufenthaltsdauer

1. Der Beherbergungsvertrag wird auf eine bestimmte vorübergehende Aufenthaltsdau-er abgeschlossen. Die Aufenthaltsdauer beginnt am 01.09.2016 und läuft am 28.02.2017 ab (nachfolgend auch: Grundlaufzeit). Bis zum Ende der Grundlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Beherbergungsvertrags ausgeschlossen. Das Recht der Parteien, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, bleibt in dieser Zeit unberührt. Nach Ablauf der Grundlaufzeit endet das Vertragsverhältnis ohne dass es einer Kündigung bedarf.

2. Wenn der Gast bis zum Ende der Grundlaufzeit wegen des Abbruchs seines Studiums oder wegen einer Verlegung des Studienortes dazu gezwungen sein sollte, in einen anderen, in mehr als 20 km Entfernung gelegenen Wohnort umzuziehen, ist der Anbieter dazu verpflichtet, auf den Kündigungsausschluss gemäß vorstehendem Absatz 1 zu verzichteten, falls der Gast einen Studenten oder volljährigen Schüler als einen ihm nachfolgenden Gast stellt, der dazu bereit ist, mit dem Anbieter einen Be-herbergungsvertrag zu den Konditionen dieses Vertrages abzuschließen. Das Gleiche gilt, falls beim Gast ein anderes berechtigtes und schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen sollte.

Was ist denn das für eine Bleibe?


Kein Mieter muss sich so lange im Voraus auf seine Whg binden, es gibt doch gesetzliche Kündigungsfristen.

Warum gelten die da nicht?


ich hör da irgendwie nur: wir kriegen Geld von ihnen.. Geld von ihnen.. Geld von ihnen.


Mal beim Anwalt oder Mieterschutzbund beraten lassen?



Danke SiViHa72 das du meine Empörung teilst :-) Das ist genau das, was mir auch gleich durch den Kopf ging. Es handelt sich hier aber leider nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen Beherbergungsvertrag (wie bei Hotels). Aus dem Sachverhalt erschließt sich nun auch warum der Vermieter diese Form gewählt hat :-( 

An den Mieterschutzbund hatte ich auch schon gedacht... Aber wie schon gesagt, handelt es sich leider nicht um einen Mietvertrag... Denke daher, dass mir dort nicht geholfen werden kann.

Pacta sunt servanda. Wenn der Vertrag keine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, endet er mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Also am 28.02.2017.

Eine vorherige Vertragsbeendigung kann nur in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen; auch dabei können die Vertragspartner die Konditionen frei aushandeln.

Das Angebot, selbst einen Nachmieter suchen zu können, finde ich übrigens ausgesprochen fair.

Danke für deine Antwort Robert. 

Oje... sowas hatte ich schon befürchtet. Das mit dem Nachmieter werde ich weiterverfolgen, jedoch wird es wohl schwer werden, da ich nun von einigen Kommilitonen (hatte ich wegen der Nachmietung angesprochen) schon gehört habe, dass der Anbieter unter den Studenten etwas verrufen ist :-/ Da hätte ich mich vorher lieber mal richtig umgehört, aber ich war so froh, schnell eine zahlbare Wohnmöglichkeit zu finden, dass ich ohne Verstand schnell zugeschlagen habe...

In meinem Vertrag steht zudem Folgendes:

"2. Wenn der Gast bis zum Ende der Grundlaufzeit wegen des Abbruchs seines Studiums oder wegen einer Verlegung des Studienortes dazu gezwungen sein sollte, in einen anderen, in mehr als 20 km Entfernung gelegenen Wohnort umzuziehen, ist der Anbieter dazu verpflichtet, auf den Kündigungsausschluss gemäß vorstehendem Absatz 1 zu verzichteten, falls der Gast einen Studenten oder volljährigen Schüler als einen ihm nachfolgenden Gast stellt, der dazu bereit ist, mit dem Anbieter einen Be-herbergungsvertrag zu den Konditionen dieses Vertrages abzuschließen. Das Gleiche gilt, falls beim Gast ein anderes berechtigtes und schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen sollte." 

Meinst du ich könnte mit dem "schützenswerten Interesse" irgendwie argumentieren? 

@Panda89

Dieser Punkt 2 wurde m.E. durch die erste Alternative (Nachmieter finden) bereits berücksichtigt.