Frage zu Punkt 2a beim Antrag auf Arbeitslosengeld I

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§ 138 SGB III

Arbeitslosigkeit

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

  1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

    2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
  2. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).


wer erklärt sich nicht bemühen zu wollen die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) gilt als nicht arbeitslos ...


§ 137 SGB III

Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

  1. arbeitslos ist,

wer nicht arbeitslos ist, hat keinen Leistungsanspruch ...

Schön schön, aber meine eigentliche Frage wird trotzdem nicht beantwortet.

@BR1N3LL

natürlich ....

wenn Du erklärst Dich nicht bemühen zu wollen, bist Du nicht arbeitslos und bekommst keine Leistungen ....

siehe oben ....

Es macht keinen Sinn, es erst gar nicht zu versuchen. Bewerben musst du dich trotzdem. Außerdem solltest du über einen Umzug nachdenken.

Arbeitslosengeld ist zur Überbrückung gedacht, nicht als Dauerhafte Lebensgrundlage.

Jut alles klar.

was heißt "brauch ich mich gar nicht erst bewerben, da ich nicht wirklich flexibel bin"