Forderungen des Arbeitgebers nach erfolgtem Aufhebungsvertrag?
Hallo,
Mein ehemaliger Arbeitgeber und ich haben vor kurzem einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Eigentlich hatte ich normal kündigen wollen, aber er sagte, wir müssten einen Aufhebungsvertrag machen. Hierin wurde nichts weiter geklärt , es war nur ein Zweizeiler, dass das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben wird. Da ich als Student dort nur einen Vertrag als Werkstudentin hatte, hielt man dies wohl für ausreichend.
Nun bekam ich einen Brief des Arbeitgebers, dass 1. ich Lohnüberschuss bekommen hätte und die Differenz überweisen müsse (man wurde monatlich dafür bezahlt wieviel man eingeteilt war, da die Abrechnungen schon Mitte des Monats erstellt und zum 30. ausgezahlt wurde, aber dann wurde während des Monats wild geändert, gestrichen, da wieder eingesprungen, sodass ich jedesmal den Überblick verlor)
- ich zu viel Urlaub bekommen hätte bis zum Zeitpunkt meines "Abtretens" und ich auch diese Differenz zu überweisen habe.
Muss ich diese beiden Beträge noch zahlen? Ich hatte gedacht, ich würde mit diesem Aufhebungsvertrag auf zukünftige Forderungen verzichten müssen und mein Arbeitgeber genauso?
MfG
2 Antworten
Zu 1.: Wenn Du nachweislich zu viel Geld bekommen hast und der AG das sofort bemerkt, musst Du dieses selbstverständlich zurückzahlen.
Ich hatte gedacht, ich würde mit diesem Aufhebungsvertrag auf zukünftige Forderungen verzichten müssen und mein Arbeitgeber genauso?
Was steht denn dazu im Aufhebungsvertrag, bzw. Arbeitsvertrag? Oft wird in Arbeitsverträgen eine Verjährungsfrist festgelegt. Diese muss mindestens drei Monate betragen. Ohne die Klausel beträgt sie drei Jahre (§ 195 BGB).
Zu 2.: Wenn Du den Urlaub schon hattest und auch das Urlaubsentgelt schon gezahlt wurde, musst Du das nicht zurückzahlen. Dann hat der AG einfach nur "Pech gehabt" ;-))))) Hast Du aber Urlaub gehabt und das Geld dafür noch nicht erhalten, braucht der AG das Entgelt für zu viel genommenen Urlaub nicht zu zahlen (§ 5 BUrlG).
Wie lange arbeitest Du denn schon im Betrieb? Wenn es mehr als sechs Monate sind und Du dieses Jahr bei keinem anderen AG schon Urlaub hattest, steht Dir zumindest der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub von vier Wochen zu. Ohne Zwölftelregelung im Arbeits-, Tarifvertrag, bekommst Du auch die evtl. im Betrieb zusätzlich gewährten Urlaubstage (§ 4 Bundesurlaubsgesetz)
Du hast dann aber, solltest Du den kompletten Jahresurlaub in Anspruch nehmen, in diesem Jahr bei einem anderen AG keinen Urlaubsanspruch mehr (§ 6 BUrlG, Ausschluss von Doppelansprüchen).
Das zweite "1." soll natürlich "2." heißen.