Anspruchsübergang Bundesagentur für Arbeit

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der Anspruchsübergang bezieht sich auf den § 157 Abs. 2 SGB III.

Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

genau dieser Anspruch auf die Abgeltung geht auf das Arbeitsamt über. normalerweise ist es so, dass für die Urlaubsabgeltung kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. idR machen es die Ämter aber so, dass die das Arbeitslosengeld weiter zahlen und dafür die Urlaubsabgeltung beanspruchen. es findet salopp gesagt quasi ein Austausch statt. für dich hat diese Variante einen Vorteil. du bist durchgehend wie bisher krankenversichert.