Fehler bei der Arbeit vom Lohn abziehen?

7 Antworten

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Zuallererst einmal darf er den Lohn nicht einbehalten. Schadensersatz und Lohn haben miteinander nichts zu tun.

Der Haftung und dem daraus folgenden Schadensersatz sind enge Grenzen gesetzt. WeVau hat da schon den passenden Link gegeben.

Ein Lognabzug ist aber nicht gerechtfertigt. Der bringt den Arbeitnehmer in eine Notlage, das steht also im groben Missverhältnis zum Einkommen des AN.

Beratet euch mit einem rechtsanwalt und verlangt die ungekürzte Überwiesung des Lohns. Seinen Schadensersatz soller erstmal begründen. Der AN haftet nur bei grober fahrlässigkeit vollständig, bei leichter gar nicht und bei mittlerer teilweise.

Eine verwechslung ist m.E. eine leichte bis mittlere Fahrlässigkeit.

Ja, für unbeabsichtigte Fehler gibts ne Betriebshaftpflicht, aber der Chef probiert es wohl erst mal auf diesem Weg, weil die Versicherung ja auch teurer wird wenn er einen Schaden meldet, das würde sich bestimmt für den Chef nicht lohnen, da der Schaden mit 450€ für ne Meldung bei der Versicherung zu gering ist, aber er selbst will es auch nicht tragen und deswegen sagt er jetzt, dein Mitbewohner soll es zahlen. Das ist aber nicht in Ordnung. Der Chef selbst hat ja auch in den falschen Eimer geguckt.

Ja eigentlich gibt es dafuer die Betriebshaftpflicht, die fuer solche Fehler aufkommt. Vielleicht sollte dein Mitbewohner ein klaerendes Gesparäch mit seinem Chef suchen, sich fuer den Fehler nochmals entschuldigen und die Sache mit der Betriebshaftpflicht ansprechen. Hoffe alles geht gut fuer euch aus.

outfreyn  10.11.2011, 12:40

Die Betriebshaftpflicht hat damit (Verhältnis Unternehmen - Mitarbeiter) exakt nichts zu tun.

Pelirroja  10.11.2011, 12:54
@outfreyn

Natuerlich haftet die Betriebshaftpflicht auch fuer Schaeden, die ein Mitarbeiter verursacht hat.

outfreyn  10.11.2011, 13:15
@Pelirroja

Ja - für Schäden, die ein Mitarbeiter des Unternehmens gegenüber einem Dritten, z.B. bei einem Kunden (!) verursacht hat.

Hier geht es aber anscheinend um einen Schaden, den das Unternehmen durch seinen Mitarbeiter erlitten hat. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander sind i.d.R. nicht Gegenstand der Betriebshaftpflicht.

Selbst wenn der Arbeitnehmer haftbar zu machen wäre und die Höhe des Schadens einwandfrei beziffert werden könnte, muss der Arbeitgeber bei Lohnaufrechnungen die Pfändungsfreigrenzen gem. §§ 850ff ZPO beachten und darf keinesfalls weniger auszahlen, als das nach den Pfändungstabellen zustehende Minimum.

Bei einem unverheirateten, kinderlosen Mitarbeiter beträgt das Netto, dass ihm in jedem Fall ausgezahlt werden muss derzeit 1029,99€.

romar1581  10.11.2011, 16:08

Das darf er auch erst, wenn seine Forderung unbestritten und rechtmäßig ist.

ralosaviv  10.11.2011, 16:12
@romar1581

Genau das wollte ich mit "Selbst wenn.......wäre......könnte" gesagt haben;-)