Habe 15 Tage Urlaub zuviel genommen und mein Chef will mir das mit dem nächsten Lohn verrechnen.

5 Antworten

Natürlich nicht. Falls er Dir das vom Gehalt abziehen will, dann warte erstmal ein gutes Arbeitszeugnis ab. Wenn du das Arbeitszeugnis hast, gehst du direkt zum Arbeitsgericht und reichst Klage auf Nachzahlung des fehlenden Lohnes ein. Man kann bis zu 6 Monate rückwirkend fehlenden Lohn einklagen. Und dir sollte bewusst sein, dass du mit weniger Lohn auch geringere Rentenversicherungsbeiträge zahlst und auch deine Arbeitslosenversicherung sich aus dem gemitteltem Gehalt der letzten 6 Monate errechnet wird. Du verlierst also bei 15 Tagen weniger Lohn, wobei 22 Arbeitstage wohl zugrunde legen, massiv an Geld, mit Auswirkungen auf die Zukunft.

Und einmal genehmigter Urlaub in der Zeit zwischen Kündigung und Arbeitsende kann nicht durch den Arbeitgeber aufgehoben werden oder irgendwie verrechnen.Also wie kann er dir dann daraus einen Strick drehen, dass du bereits genommenen Urlaub verbraucht hast?

Es ist also offensichtlich rechtswidrig.

DerCAM  17.04.2014, 10:37

Wenn das Arbeitsverhaeltnis noch keine 6 Monate bestehen sollte, kann der Arbeitgeber das uviel gezahlte Arbeitsentgelt sehr wohl zurueck verlangen (BurlG § 5 Abs. 3).

ArasA  17.04.2014, 10:44
@DerCAM

BurlG § 5 Abs. 3

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Da steht, kann nicht zurückgefordert werden.

Der Arbeitgeber kann nichts zurückverlangen.

DerCAM  17.04.2014, 10:56
@ArasA

Nur nich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c, in allen anderen Faellen hingegen sehr wohl!

ArasA  17.04.2014, 11:14
@DerCAM
  1. ist es Urlaubsentgelt und
  2. behandelt § 5 Teilurlaubsansprüche und nicht Vollurlaubsansprüche.
Familiengerd  17.04.2014, 13:03
@ArasA

Selbstverständlich hat DerCam Recht!

Für zu viel genommenen Urlaub (also für mehr, als dem Arbeitnehmer zeitanteilmäßig zugestanden hätte) kann der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt nur dann nicht zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer die Wartezeit von 6 Monaten Beschäftigungsdauer erfüllt hat und in der 1. Jahreshälfte ausscheidet.

DerCAM  17.04.2014, 13:24
@ArasA
2.behandelt § 5 Teilurlaubsansprüche und nicht Vollurlaubsansprüche

Richtig! Allerdings geht es beim Ausscheiden in der ersten Jahreshaelfte auch grundsaetzlich um einen Teilanspruch und niemals um den vollen Jahresanspruch.

Deine ersten Kritikpunkt verstehe ich aber nicht. Es ist doch voellig unstreitig, dass es hier um Urlaubsentgelt geht.

Familiengerd  17.04.2014, 12:56

@ ArasA:

Man kann bis zu 6 Monate rückwirkend fehlenden Lohn einklagen.

Wo soll das denn stehen??

Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis kommt es darauf an, ob vertragliche (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag) Ausschlussfristen bestehen oder nicht!

Gibt es Ausschlussfristen, so können sie kürzer oder länger sein als Deine behaupteten 6 Monate! Gibt es keine Ausschlussfristen, dann gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195!

Deine Aussage zur Nachforderungsfrist ist also falsch!

Natürlich darf er das machen, auch wenn das (leider für dich) bedeutet dass du nächste Monat nur wenig Geld bekommst. Aber wie soll er es sonnst machen nach deiner Meinung? Du kriegst ja schließlich nur noch einmal Gehalt überwiesen 😚. Oder arbeitest du da noch ein paar Monaten? Dann kannst du ihm fragen ob er es verteilt über diese Monaten verrechnen kann.

ArasA  17.04.2014, 09:25

Völlig falsch.

P1504  17.04.2014, 15:00

Unsinn. Wer nix dazu weiß, schreibt auch nix.

Vom Lohn abziehen - natuerlich unter Beachtung der Pfaendungsgrenze - geht nur, wenn du noch nicht laenger als 6 Monate dort beschaeftigt bist. In dem Fall hat der Arbeitgeber gem. BurlG § 5 Abs. 3 einen Anspruch auf Rueckzahlung des zuviel erhaltenen Urlaubsentgeltes.

Bist du aber schon laenger als 6 Monate dort beschaeftigt, besteht dieser Anspruch nicht (ebenfalls BurlG § 5 Abs. 3).

ArasA  17.04.2014, 10:45

BurlG § 5 Abs. 3

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Da steht, kann nicht zurückgefordert werden.

Der Arbeitgeber kann nichts zurückverlangen.

DerCAM  17.04.2014, 10:55
@ArasA

Da steht: "Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."

"Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c"! In allen anderen Faellen somit hingegen sehr wohl.

Jetzt schau mal nach, was ein Fall des Absatzes 1 Buchstabe c ist.

ArasA  17.04.2014, 11:13
@DerCAM

Paragraph 5 behandelt Teilurlaubsansprüche. Wieso sollte sich also der § 5 sich mit dem Erwerb von Volllurlaubsansprüchen, die du hier anführst, beschäftigen. Zudem:

Zitat aus Beck-Online:

Für die Konstellation Abs 1 lit c beinhaltet Abs 3 ein Rückforderungsverbot für den Fall, dass der Arbeitnehmer Urlaub genommen hat, dieser ihm auf Grund der Kürzung wegen des Ausscheidens in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aber nicht zugestanden hätte. Für diesen Fall darf das gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Auch die bereits gewährte Freistellung kann nicht ausgeglichen oder zurückgefordert werden. Fraglich ist aber, inwieweit eine bereits erklärte Freistellung „zurückgenommen“ werden kann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub noch nicht angetreten ist. Grundsätzlich kann eine Urlaubsgewährung nicht zurückgenommen werden. Es wird aber davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber eine Freistellungserklärung insoweit nach § 812 Abs 1 S 2 BGB kondizieren kann, soweit der Urlaubsanspruch nach Abs 1 lit c zu kürzen ist (BAG 23.4.1996 AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr 140).

9Wenn das Urlaubsentgelt schon vor Urlaubsbeginn ausgezahlt worden ist, kann auch der überschießende Betrag kondiziert werden, wenn die Freistellung sich noch nicht realisiert hat. Denn der Arbeitnehmer soll mit Abs 1 und Abs 3 davor geschützt werden, Urlaubsentgelt für in Anspruch genommene Freizeit zurückzahlen zu müssen (BAG 24.10. 2000 AP BUrlG § 5 Nr 19).

10Die Regelung ist tarifdispositiv, so dass in Tarifverträgen geregelt werden kann, dass eine Rückforderung in Betracht kommt (BAG 23.1.1996 AP BUrlG § 5 Nr 10). Eine individualrechtliche Vereinbarung, die eine Kürzung vorsieht, ist jedoch wegen § 13 BUrlG unwirksam (s zB LAG Hamm 8.12.2004 BeckRS 2005 40650). Eine Klausel, die die Kürzung des Urlaubs bei vorzeitigem Ausscheiden vorsieht, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist – in einem Standardvertrag – nach § 307 BGB insgesamt unwirksam, falls durch die vereinbarte Zwölftelungsregel der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird. Eine geltungserhaltende Reduktion mit einem zulässigem Inhalt ist dann nicht möglich (LAG Hamm 14.4.2011 – 16 Sa 488/10 und LAG Hamm 11.11.2011 – 19 Sa 700/11).

Familiengerd  17.04.2014, 13:08
@ArasA

Und inwiefern meinst Du jetzt irrigerweise, die völlig richtige Aussage von DerCam mit diesem langen Zitat widerlegt zu haben?!?

Familiengerd  17.04.2014, 13:14
@ArasA
Da steht, kann nicht zurückgefordert werden. Der Arbeitgeber kann nichts zurückverlangen.

Genau das sagt DerCam doch - wobei er richtigerweise ergänzt, dass das nur im Falle von Abs. 1 Buchstabe c als Voraussetzung gilt: Wartezeit von mindestens 6 Monaten Beschäftigungsdauer und Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte, dazu, dass das Urlaubeentgelt noch nicht ausgezahlt wurde.

In allen anderen Fällen kann der Arbeitgeber das entsprechende Urlaubsentgelt zurück fordern bzw. einbehalten (wenn es noch nicht ausgezahlt wurde).

Die einschränkende Aussage von DerCam völlig richtig!!

Hallo, nein, dass darf er nicht. Er hat dir ja den Urlaub genehmigt, also ist es sein Verschulden. Hier mal ein Auszug aus dem danach folgenden Link:

Sollte ein Arbeitnehmer während des Jahres zuviel Urlaub erhalten haben, z.B. weil er bereits im Januar 2011 seinen gesamten Urlaubsanspruch genommen hat, dann aber zu Ende Mai aus dem Unternehmen ausscheidet, bestimmt § 5 Abs. 3 BUrlG, dass der Arbeitnehmer das zuviel erhaltene Urlaubsentgelt nicht zurück zahlen muss. Wenn sich aber der Arbeitgeber einfach geirrt hat und dem Arbeitnehmer deshalb zuviel Urlaub gewährt hat, hat der Arbeitgeber ebenfalls keinen Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsentgelts. Denn hätte der Arbeitnehmer nicht zu viel an Urlaub gewährt, so hätte er normal arbeiten müssen und hätte dann hierfür den normalen Lohn erhalten. Ein Abzug des zuviel gewährten Urlaubs von dem Urlaub im nächsten Jahr ist ebenfalls nicht möglich, da der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers jedes Jahr von neuem entsteht – völlig irrelevant ist deshalb was im Kalenderjahr vorher passierte. http://rechtsanwalt-muenchen.net/arbeitsrecht-urlaubsrecht-leicht-gemacht-teil-2/

ArasA  17.04.2014, 09:24

Ganz genau! Ich fass es nicht, wenn dahlien100 einfach nur mit "Natürlich" antwortet und es schon mit gesundem Menschenverstand nicht rechtmäßig sein kann.

DerCAM  17.04.2014, 10:40

Dies gilt aber nur, wenn das Arbeitsverhaeltnis bereits laenger als 6 Monate besteht (die sog. "Wartezeit" erfuellt ist).

ArasA  17.04.2014, 10:46
@DerCAM

Hab deinen Einwurf per Kommentar zu deiner Antwort entkräftet.

DerCAM  17.04.2014, 10:58
@ArasA

Noe, du hast BurlG § 5 Abs. 3 nur nicht richtig verstanden. Vermutlich weil du ihn nicht richtig gelesen oder dir den Abs. 1 nicht angeschaut hast.

ArasA  17.04.2014, 11:14
@DerCAM

Doch doch..., hab sogar Beck Online nachgeschlagen.

DerCAM  17.04.2014, 13:20
@ArasA

Und auch dort wieder nicht richtig verstanden.

Familiengerd  17.04.2014, 13:32
@ArasA

@ ArasA:

Hab deinen Einwurf per Kommentar zu deiner Antwort entkräftet.

Den "Einwurf" von DerCam ("Dies gilt aber nur, wenn das Arbeitsverhaeltnis bereits laenger als 6 Monate besteht (die sog. "Wartezeit" erfuellt ist). ") kannst Du nicht entkräften, weil er absolut richtig ist.

Auch aus Deinem langen Zitat aus "Beck-Online" ergibt sich überhaupt kein Widerspruch zu der einschränkenden Feststellung von DerCam, die sich selbstverständlich logisch aus BUrlG § 5 Abs. 3 mit der darin enthaltenen Einschränkung gemäß Abs. 1 Buchstabe c ergibt.

Man muss das Gesetz (und Kommentierungen dazu) nur richtig lesen und verstehen können!

Der Arbeitgeber darf das Urlaubsentgelt, das er Dir aufgrund von zu viel genommenem Urlaub gezahlt hat, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurück fordern, wenn Dein Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat (sogenannte "Wartezeit").

Das ergibt sich eindeutig aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlg § 5 Abs. 3. Der Verweis in Abs. 3 auf die Bedingung für den Ausschluss der Rückforderung gemäß Abs. 1 Buchstabe c beinhaltet genau diese Einschränkung.

Die Rückforderung ist dem Arbeitgeber also nicht generell verwehrt - wie in einigen Antworten (Ausnahme: der richtige Hinweis von DerCam) unterschiedslos wohl angenommen wird -, sondern nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit gemäß Abs. 1 Buchstabe c. Eine weitere Besonderheit: Wurde das Urlaubsentgelt für den zuviel genommenen Urlaub bei der Kündigung noch nicht ausgezahtl, kann der Arbeitgeber es einbehalten.

Um Deine Frage "Darf er das machen?" kurz zu beantworten: Nein, darf er nicht, wenn Du mindestens 6 Monate im Arbeitsverhältnis gestanden hast!