Falsches Datum bei Förmlicher Zustellung gelber Brief vom Amtsgericht

4 Antworten

wir haben am 2.1. einen gelben Brief vom Amtsgericht im Briefkasten erhalten. Der war jedoch datiert auf 31.12. Am 2.1, wäre die Angelegenheit verjährt gewesen

Wo ist dann das Problem?

Danke für die Antworten,

Nemisis2010, Karo13: ja, dann isses egal wann er ankommt

Crack: siehe Antworten von Nemisis und Karo: eig. egal :-(

Arcia: Wann der Bescheid abgeschickt wurde, weis ich nicht. Wir erhielten ihn halt am 2.1. Verjährungsfrist lief am 31.12. aus. Lt. anderen Antworten eh egal, dachte ich so nicht. Wir wissen nur, das weder am 31.12. noch am 1.1. sich etwas im Briefkasten befand. Wir hatten immer gedacht, das solche Bescheide persönlich übergeben werden müssen oder sowas, haben uns aber getäuscht. Wir hatten die Angelegenheit nach 3einhalb Jahren schon abgehakt gehabt ... Wir haben über einen Anwalt widersprochen, kostet halt alles ... Wäre besser wenn es verjährt wäre ..

Nun ja, besten Dank nochmals

John

karo13  22.01.2014, 21:52

Tut mir leid, dass ich keine erfreulichere Antwort geben konnte - trotzdem viel Erfolg für das kommende Verfahren!

Ich fürchte, dass auch das dich nicht retten würde. Dem steht der § 167 ZPO (Rückwirkung der Zustellung) entgegen:

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Damit soll verhindert werden, dass Ansprüche verjähren, nur weil Gerichte überlastet sind und die Zustellung an den Beklagten nicht rechtzeitig vornehmen.

Insofern - mach dir lieber Gedanken über den Inhalt des Briefs als über das Datum der Zustellung ;) denn das hilft dir hier leider nicht weiter...

Am 2.1, wäre die Angelegenheit verjährt gewesen.

ja, aber

die verjährungshemmende Wirkung tritt auch dann ein, wenn der Mahnbescheid zwar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist dem Schuldner zugestellt wird (also nach dem 31.12.), der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vom Gläubiger aber noch vor Ablauf der Frist beim zuständigen Mahngericht eingereicht wurde (§ 167 ZPO).

Die Hemmung der Verjährung greift auch, wenn eine Klage bis spätestens 31.12. um 24.00 Uhr beim zuständigen Gericht eingereicht wurde.