EM Rente in "AR für SB" umwandeln

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Die Abschläge, die bereits in der EM Rente vorhanden waren, bleiben auch in der Altersrente für Schwerbehinderte erhalten, daran ändert sich nichts. Sinn macht die Altersrente für Schwerbehinderte ohnehin nur, wenn nach Beginn der Rente wegen EM noch Beitragszeiten (z.B. aufgrund einer Beschäftigung nach Beginn der EM Rente) hinzugekommen sind. Wenn nicht, bringt die Umwandlung nichts, da eine Erhöhung der Rente nicht zu erwarten ist. An der Rentenbesteuerung ändert sich nichts. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt automatisch eine Umwandlung der EM Rente in die Regelaltersrente. Hingegen würde die Altersrente wegen Schwerbehinderung jedoch nicht in die Regelaltersrente umgewandelt werden.

Um zu erfahren, ob die Altersrente wegen Schwerbehinderung eine Erhöhung bringen würde, bitte einfach den Rentenversicherungsträger um eine Rentenauskunft. Soviel ich weiß, wäre der RV-Träger hierzu bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres Deines Vaters verpflichtet gewesen. Die Altersrente wegen Schwerbehinderung erhält nämlich auch, wer berufs- oder erwerbsunfähig ist, bei Deinem Schwiegervater somit bereits ab dem 01.04.2007. Unter Umständen - wenn die Altersrente höher sein sollte - bestünde der Anspruch rückwirkend ab dem 01.04.2007. Bitte also um zwei Rentenauskünfte, einmal zum 01.04.2007 und einmal zum 01.04.2010.

Cyberpi 
Fragesteller
 07.11.2010, 14:22

Danke Dir für die ausführliche Antworten. Etwas hab ich aber nicht voll verstanden:

"Unter Umständen - wenn die Altersrente höher sein sollte - bestünde der Anspruch rückwirkend ab dem 01.04.2007."

Meinst Du damit die Regelaltersrente oder Altersrente wegen Schwerbehinderung? Danke noch mal! :-)

kleineemmy  07.11.2010, 14:32

Sehr gute Antwort. Jedoch muss ich sagen, dass der Versicherte mit 60 keine automatische Rentenauskunft bekommt, sondern geprüft wird, ob Hinweise auf das Vorliegen einer Schwerbehinderung da sind. Wenn der Versicherte erst rückwirkend die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt bekommen hat, dann konnte das 2007 von der DRV noch nicht geahnt werden. GdB 50 liegt vor und Vollendung 60. Lj. steht bevor: Dann würde der Versicherte angeschrieben. Hat der Versicherte eine Rente wg. BU/EU, dann würde man das auch ohne Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft prüfen und der Versicherte würde angeschrieben. Hat er nur eine Rente wegen voller Erwerbsminderung - wie in diesem Fall - dann wird vom Referenten geprüft, ob nach altem Recht BU/EU vorliegen kann. Ist dem nicht so, passiert auch nix, kein Anschreiben. Zu allem: Natürlich nur, wenn auch die Wartezeit erfüllt ist. Und das könnte auch der Grund gewesen sein, warum der Versicherte nicht angeschrieben wurde. Grundsätzlich kann ich dem Hans (unten) zustimmen: Das kann dir die Rentenversicherung sagen.

leamaus2000  09.11.2010, 08:55
@kleineemmy

Eine Rentenauskunft hätte der RV-Träger mit 60 nicht erstellen müssen, da gebe ich Dir Recht kleineemmy, da der Schwiegervater aber zu Beginn der EM-Rente das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte, sollte eigentlich auch eine Prüfung der Altersrente für Berufs- oder Erwerbsunfähige erfolgt sein. "Eigentlich" ist relativ und man kann nicht davon ausgehen, dass das auch wirklich gemacht wurde. Wenn nicht, bestünde rückwirkend ab 01.04.2007 der Anspruch auf die Altersrente wegen Schwerbehinderung (macht natürlich nur Sinn, wenn diese höher sein sollte). Das Vorliegen einer Schwerbehinderung für die Jahrgänge bis 1951 muss nicht geprüft werden und auch nicht, ob BU/EU nach altem Recht vorliegt (eine EM-Rente auf Dauer, also bis zum 65. Lebensjahr, würde sicher nicht wegen einem verschlossenen Arbeitsmarkt gewährt werden, so dass man auch von Erwerbsunfähigkeit ausgehen kann, da muss ich nichts mehr prüfen).

kleineemmy  12.11.2010, 21:29
@leamaus2000

Es geht letztlich darum, ob die folgende Rente höher wäre als die bisher gezahlt Rente. Wenn das nicht der Fall ist, wird der Versicherte nicht angeschrieben. Dass der Vers. bei RB bereits das 60. Lj. vollendet hatte, habe ich übersehen. Jedoch ist die wesentliche Frage ja beantwortet: Erhöht sich die folgende Rente nicht, ist ein neues Verfahren unnötig.

Die Rente behält ihre Abschläge und an der Besteuerung ändert sich bei einer Umwandlng auch nichts.

Anders wäre es, wenn er vor November 2000 schon schwerbehindert gewesen wäre.

Nur hätte er die Rente dann mit 60 umwandeln lassen müssen.

Einen Anspruch auf Umwandlung besteht. Aber wie schon dargelegt bleibt alles beim alten.

Das sind Fragen die ihm die Rentenversicherung alles haarklein beantworten kann.