Erwerminderungsrente Widerspruch erfolgreich?
Hallöchen,
Hab ich eine Chance, dass mein Widerspruch zur Versagung der EM-Rente erfolgreich ist?
Das ganze Spielchen mit der Rentenversicherung geht nun schon seit 2012.
Erst wurde die volle Erwerbsminderung an sich nicht anerkannt und bestimmte Zeiten haben gefehlt.
Irgendwann hat die Rentenversicherung doch noch Kindererziehungszeiten anererkannt, behauptet aber dennoch das die Zeiten nicht ausreichen.
Die volle Erwerbsminderung ist innerhalb des 6 Jahres Zeitraums nach einer Ausbildung nach Paragraph 53 SGB VI Abs. 2 eingetreten und die 12 Monate Pflichtbeiträge sind auch nachweislich geleistet. Die Ausbildung war 2007, die volle Erwerbsminderung ist laut RV im Januar 2012 eingetreten.
Ich liege also noch im soll.
Allerdings wurde im Bescheid nur auf den Paragraph 43 mit der allgemeinen Wartezeit konkret eingegangen, sowie auf die Wartezeit von 20 Jahren. Hier gab es eine ausführliche Erläuterung.
Bei dem Abschnitt " In bestimmten Fällen kann die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein..." steht allerdings nur "Dies ist bei Ihnen nicht der Fall". Da das bisher in jedem Bescheid unter diesem Punkt stand (da in den vorangegangenen Anträgen best. Zeiten gefehlt haben, war das auch durchaus richtig) hab ich mir, bis zu diesem Bescheid keine Gedanken drüber gemacht, dass das auch nur eine Standardfomulierung sein könnte. Jetzt habe ich da so meine Zweifel.
Kurz vor Bescheideingang erhielt ist zudem ein Erläuterungsschreiben zu eben diesen Bescheid, das nur auf Paragraph 43 eingegangen ist, die vorzeitige Wartezeiterfüllung aber nicht einmal beiläufig erwähnte.
Ich habe daher den begründeten Verdacht, dass nach 53 SGB VI gar nicht erst geprüft wurde.
Jetzt habe ich in meinem Widerspruch genau das erwähnt und bin auch mit Quellen der RV zu dem Schluss gekommen, dass der Widerspruch plausibel ist, da die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Besteht daher die Möglichkeit, dass dem Widerspruch stattgegeben wird oder eher nicht?
Wie seht ihr das?
(Ich weiß, dass es hier keine bildenden Antworten geben kann, ich möchte nur eine objektive Einschätzung)
Vielen Dank 🙂
War die evtl. EM durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ausgelöst und wieviel Kindererziehungszeiten hast du denn beantragt bzw. genehmigt bekommen?
Es war weder das eine noch das andere.
Krebs bekommen und dieser ist nicht mehr heilbar, da inoperabel. Kinderziehungszeiten sind vollumfänglich genehmigt und liegen VOR der EM
3 Antworten
Ohne den ganzen Vorgang sofort hier nachvollziehen zu können, meine Frage - hast du schon Kontakt mit dem Sozialverband VdK aufgenommen bzw. eine Mitgliedschaft beantragt? Kostet dich gerade mal 72€ Jahres-Mitgliedschaft und der VdK kann dir als Sozialverband bestimmt weiterhelfen: https://www.vdk.de/deutschland/pages/der_vdk/73484/wofuer_wir_stehen
https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/5624/mitgliedschaft
Viel Erfolg damit wünscht dir siola55
Nein, sondern ob du schon Mitglied beim VdK bist war meine Frage...
Nein.
Ich wusste auch nicht, dass das nötig ist. Ich hab einen Fachanwalt für Sozialrecht an der Hand, der mich dahingehend ebenfalls berät, nur nicht am Wochenende ;)
Okay
Allerdings wurde im Bescheid nur auf den Paragraph 43 mit der allgemeinen Wartezeit konkret eingegangen, sowie auf die Wartezeit von 20 Jahren...
Hallo Misses Cookies89,
habe selber 15 Jahre EM-Rente erhalten, jedoch erst mit einem 2. Antrag, da ich auch paar Monate Fehlzeiten hatte durch eine selbständige Tätigkeit - mir fehlten ein paar Monate Pflichtversich.zeiten...
Die vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Azubis u. Berufsanfängern ist mir bekannt sowie die Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung,aber was bitte bedeutet die o.g. Wartezeit von 20 Jahren???
Für eine Antwort wäre ich sehr erfreut; inzwischen beziehe ich die Regelaltersrente.
Gruß siola55
Sorry - hab' den betreffenden letzten Satz im § 43 SGB VI gefunden, weiß aber leider nichts anzufangen mit diesem letzten Satz:
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Les' ich zum ersten Mal - vllt. kannst du mir ja weiterhelfen mit Infos...?
dieser Satz gilt für alle, die von Geburt an erwerbsgemindert sind. Haben diese Menschen eine Beitragszeit von 20 Jahren NACH dem Leistungsfall, dann bekommt man eine Rente. Meist gilt dies für Behinderte in einer WfbM. Nur die Wartezeit von 20 Jahren und irgendwann ein Leistungsfall wie bei der FS reicht nicht zur Bewilligung einer Rente aus.
Okay - danke für die Info ;-)
Ich denke, die Fragestellerin verwechselt da was mit der Erwerbsunfähigkeit: der § 53 SGB VI ist ja u.a. nur gültig bei EM durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:
Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ...
usw.
... vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
ja, da gebe ich dir Recht. Mit dieser Sonder WZ kann sie nichts anfangen
Also laut telefonischer Aussage der RV Bund werden da wohl alle Zeiten zusammengefasst die als Wartezeit gelten.
Das können Beitrags- und Ersatzzeiten sein.
Blöd ist, wenn man weder das eine noch das andere erhält, dann ist man gelinde gesagt am A*sch.
Irgendwann hat die Rentenversicherung doch noch Kindererziehungszeiten anererkannt, behauptet aber dennoch das die Zeiten nicht ausreichen...
Also die Kindererziehungszeiten sind doch sogar Pflichtbeitragszeiten!!!
Leider hast du bis heute meine Nachfrage noch nicht beantwortet :-((
Pro Kind erhälst du ja 3 Pflichtbeitragsjahre angerechnet, also bei 2 Kindern sind die 5 Jahre Wartezeit schon mal erfüllt!?
Es ist nur ein Kind. Allein mit diesem und der geleisteten Arbeit wäre die allg. Wartezeit locker erfüllt. Allerdings hat die RV den Eintritt der EM soweit nach vorn verschoben, dass ich jetzt nur von 5 Monaten profitieren würde. Allerdings habe ich dazu noch weitere 9 Monate Pflichtbeitragszeit, die es in dem Zeitraum zu berücksichtigen gilt, wenn man denn nach §53 entscheiden würde.
Und genau liegt das Problem: Es wurde nicht geprüft.
Und genau liegt das Problem: Es wurde nicht geprüft...
Dann hast du meinen Kommentar noch nicht gelesen:
Ich denke, die Fragestellerin verwechselt da was mit der Erwerbsunfähigkeit: der § 53 SGB VI ist ja u.a. nur gültig bei EM durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:
Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ...
usw.
... vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
Bist du denn erwerbsgemindert durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit?
Denn nur da gilt ja die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI...
Nein... Aber die EM ist in dem Zeitraum von 6 Jahren nach einer Ausbildung eingetreten. Also §53 Abs. 2 ... Da muss kein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit maßgeblich sein. Steht jedenfalls so bei rvrecht drin. Das ist ja von der DRV rausgegeben
Von einer "Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende" war aber bisher keine Rede davon in deinen bisherigen Kommentaren :-((
war ja auch nicht nötig, weil nicht zutreffend
die WZ ist vorzeitig z.B bei einem Arbeitsunfall erfüllt. Hattest du einen Arbeitsunfall, dann bist du raus.
Die WZ von 20 Jahren Beiträgen gibt es. Allerdings müssen diese NACH dem Leistungsfall liegen. Hast du das? Nein, dann bist du auch raus.
Diese WZ ist v.a. für Leute wichtig, die ab Geburt behindert sind und in einer WfbM arbeiten. "Normale" Versicherte sind dort idR nicht betroffen.
Die einzige Möglichkeit besteht noch, dass die EM innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung eingetreten ist. Dies kann aber hier nicht von uns geprüft werden.
In diesem Fall sind selbst im Rentenverlauf Zahlungen wegen einer beruflichen Ausbildung hinterlegt. Daher auch durchaus nachweisbar.
Diese liegen auch noch in dem Zeitraum von 6 Jahren VOR Eintritt der EM.
Auch die Pflichtbeitragszeiten von 12 Monaten sind vorhanden. Die RV hat alles relevante erhalten um nach §53 zu prüfen. Dennoch wurde der Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass nach §43 die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Da dieser für die ursprüngliche Antragsstellung überhaupt nicht relevant war und bereits bei Antragsstellung auf §53 beantragt wurde, erschließt sich mir die erneute Ablehnung nur in sofern, dass wieder einmal nicht genau genug gearbeitet wurde.
Auch on einer Behörden arbeiten Menschen, die Fehler machen können. Dazu gibt es die Möglichkeit einrs Widerspruches oder eines Überprüfungsantrages
Wenn die Frage ist, ob ich im Zweifel schon einen Rechtsbeistand habe: ja