Eidesstattliche Versicherung und Gerichtsvollzieher - wie läuft das ab, wie sind hier die Regelungen?

4 Antworten

Die Vermögensauskunft (so heißt das inzwischen) ist maximal 2 Jahre gültig. Danach muss, wenn ein Gläubiger das will, eine neue abgegeben werden. Das macht man übrigens nicht beim Gericht, sondern bei einem Gerichtsvollzieher.

Kann der Gerichtsvollzieher einfach an der Tür klingeln und ins Hauskommen und nach Wertsachen gucken?

Klar kann er das. Wenn er einmal die Woche klingelt, ist das aber nicht mehr in Ordnung. Gerichtsvollzieher machen das aber nicht. Wenn sie einmal da waren und klar ist, dass es nichts gibt, werden sie den Gläubigern beim zweiten Auftrag meist zurückschreiben "Amtsbekannt ist nichts pfändbar" und dann kriegt man auch nichts mehr mit als Schuldner. Wie oft der dann wirklich vorbei schaut, ggf. alle paar Monate oder Jahre, das kommt auch drauf an, ob Gläubiger Geld in die Hand nehmen und ihn beauftragen.

Oder kann ich einfach verhindern, dass der Gerichtsvollzieher nicht ins Haus kommt?

Du kannst einfach nicht auf machen. Dann kommt er ggf. allerdings mit Gerichtsbeschluss zur Wohnungsöffnung und mit einem Schlosser wieder. tatsächlich verhindern kann man das nicht und man sollte es auch nicht. Wenn nichts zu holen ist, dann ist es das nicht. Der GV sieht das auch meist nach dem ersten Blick und schaut ggf. nur kurz durch die Zimmer..

Wenn sowieso nicht mehr Einnahme zu erwarten ist und auch sonst nichts pfändbar ist (Immobilieneigentum u.ä.) lässt man es halt über sich ergehen. ggf. kommt irgendwann ja mal eine Lebensversicherung zur Auszahlung, aber da kann man sich dann als Erbe mit beschäftigen, wenn es soweit ist.

anoonym1112 
Fragesteller
 13.08.2016, 14:06

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Nachtrag, auch bei bestehendem Immobilieneigentum und beispielsweis hier Renteneinkommen ist auch noch eine "Lösung" der Schulden/Forderungen die der Grund für die Vermögensauskunft sind, ganz einfach.

Eine Umschuldung bei bestehendem Eigentum ist möglich bei passender Bonität wenn man das Darlehen im Grundbuch entsprechend besichern kann.

Hallo anoonym 1112,

die Vermögensauskunft (früher "Eidesstattliche Versicherung") gilt für zwei Jahre gem. §802d ZPO. Sie dient in erster Linie dazu, dem Gläubiger Auskunft darüber zu geben, was beim Schulder "zu holen" wäre.
Grundlage für die gesamte Zwangsvollstreckung ist jedoch der Titel. Mit ihm könnt Ihr gegen den Schuldner vorgehen. Die meisten Titel verjähren erst nach 30 Jahren, wobei die Laufzeit bei jeder Vollstreckungshandlung neu zu laufen beginnt. Wenn Ihr also sichergehen wollt, daß kein anderer Gläubiger vor Euch eine Pfändung durchführt, so solltet Ihr eine erneute Vermögensauskunft beantragen bzw. eine Pfändung durchführen. Sofern Ihr aber davon ausgeht, daß Eure Forderung ohnehin nicht befriedigt werden kann, sollte man aufgrund der entstehenden Gebühren überlegen, darauf zu verzichten. Nebenbei gesagt dürften auch die neuerlich auftretenden Gläubiger erfolglos bleiben, da ja offenbar kein Vermögen vorhanden ist.

Was Deine Frage zum Gerichtsvollzieher betrifft: Gemäß § 758a ZPO i.V.m. Art. 13 GG darf ein Gerichtsvollzieher die Wohnung eines Schuldners nicht ohne dessen Einwilligung betreten, es sei denn, er verfügt über einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß (§ 758a (1) ZPO). Dieser muß vom Gläubiger in Auftrag gegeben worden sein. Das heißt für die Praxis: für gewöhnlich kommt ein Gerichtsvollzieher unangemeldet vorbei. Läßt man ihn nicht rein, kann es sein, daß er einen DB beantragt. Meistens kommt es in der Praxis aber gar nicht zu einem DB, da der Gläubiger nicht selten für den Fall einer fruchtlosen Pfändung die Abgabe der VAK nach § 802c ZPO beantragt hat (ggf. mit Beantragung Haftbefehl gem. §802g ZPO im Falle der Nichtabgabe der VAK durch den Schuldner) oder in Folge beantragen wird.

Folglich ist anzuraten, den GV in die Wohnung zu lassen, um eventuell eine "Gütliche Erledigung" (§802 b ZPO) herbeizuführen und somit weitere Vollstreckungshandlungen abwehren zu können.

Ich hoffe, daß Dir das weiterhilft.

MfG Itasca

Ihr könnt Widerspruch nach §850 ZPO gegen die Durchsuchung der Wohnung erheben.
Dann erfolgt die Aufforderung zur Abgabe der EV schriftlich, im Büro des GV unterschreiben und gut ist.

GV'er sind Menschen, die pfänden nichts, wo nichts zu holen ist.