Der Chef behauptet nie eine Kündigung erhalten zu haben, darf ich jetzt nicht kündigen?

6 Antworten

Wenn Du die Kündigung als "normalen" Brief geschickt hast, ist es schwer, nachzuweisen, dass der AG die Kündigung erhalten hat.

Ich vermute mal, dieser AG ist auch in anderen Dingen unehrlich.

Hast Du eigentlich während dieser zwei Jahre bezahlten Urlaub bekommen? Falls nicht, steht Dir dieser zu. Du hast auf mindestens vier Wochen/Jahr Urlaubsanspruch (falls es im Unternehmen, bzw. durch anwendbaren Tarifvertrag nicht mehr gibt).

und das ich deswegen erst in mehreren Monaten kündigen kann.

Das ist völliger Unsinn. Du kannst jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten/tariflichen/gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Den AG brauchst Du nicht um Erlaubnis fragen, das ist Deine Entscheidung.

Kündigungen schickt man per Einschreiben. Allerdings nicht Einschreiben mit Rückschein, das gilt als nicht zugestellt, wenn der AG den Brief nicht annimmt und auch nicht bei der Post abholt.

Kündigungen entweder mit einem Zeugen, der weiß was im Brief steht, selbst einwerfen/abgeben, per Einwurfeinschreiben oder durch Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Beim Einwurfeinschreiben gilt der Brief als zugestellt, wenn er vom Briefträger in den Postkasten geworfen wird (Zeuge für den Inhalt sollte auch vorhanden sein)

12POHLW 
Fragesteller
 30.07.2021, 12:47

Also Urlaub hab ich bis jetzt noch nie gehabt, mir wurde von den gesagt das mir sowas nicht zustehe…

Hexle2  30.07.2021, 12:53
@12POHLW

Die lügen Dich ja permanent an.

Selbstverständlich steht Dir bezahlter Urlaub zu, so wie jedem anderen AN auch.

Vier Wochen Mindesturlaub nach § 3 Bundesurlaubsgesetz sind für jeden AN vorgeschrieben. Bei einem Arbeitstag (Samstag)/Woche, sind das vier Urlaubstage.

Da Du zwei Jahre keinen Urlaub bekommen hast, wären das acht Samstage, die der AG Dir bezahlen muss, ohne dass Du arbeitest.

Die Behauptung, dass Dir das nicht zusteht, soll man Dir mal beweisen. Du kannst das Gegenteil belegen:

https://www.papershift.com/blog/urlaubsanspruch-minijob

verreisterNutzer  30.07.2021, 12:58

Das ist auch so garnicht richtig mit dem Urlaub. Ich gehe beim SV des Fragestellers von einer geringfügigen Beschäftigung, also Minijob aus. Also stimmt nicht mit dem Urlaub.

DerCaveman  30.07.2021, 13:16
@verreisterNutzer

Welchen Unterschied macht es denn beim Urlaubsanspruch, ob es sich um einen Minijob handelt oder beispielsweise um einen Vollzeitjob? Gar keinen!

Du hättedst es bei Einschreiben versenden müssen und eine Bestätigung der Kündigung einfordern.

Mehr als 14 Tage Kündigungsfrist hast du aber eher nicht, mach das erst noch mal schnell per einschreiben und zu Monatsmitte August.

Verweise darin auf deine vorigen Kündigungen. Dann würde ich einfach sagen, dass du nicht komen kannst oder Resturlaub nimmst. Du hast ja ein Anrecht auf Urlaub von 4 Wochen im Jahr. Evtl. Kann jemand das Austragen die Zeit übernehmen.

Viel machen kann er nicht, dich verklagen würde ihn mehr kosten als dass es einbringt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Familiengerd  30.07.2021, 16:51
Mehr als 14 Tage Kündigungsfrist hast du aber eher nicht

Wie kommst Du denn darauf?

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 4 Wochen, eine kürzere ist nur tarifvertraglich erlaubt.

Wenn es Hart auf Hart kommt, bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass der Chef deine Kündigung, nicht erhalten/nicht gelesen hat. Ich würde von einem Anspruch auf Kündigung zu deinem intendierten Zeitpunkt und von Schadensersatz, falls du mehr arbeiten musstest, als du solltest, ausgehen, falls du Klage erhebst.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
12POHLW 
Fragesteller
 30.07.2021, 12:13

Da die Kündigung erst ab dem 01.08 gilt hab ich noch nicht mehr gearbeitet.
Denke halt das es sehr unwahrscheinlich ist das der Chef dies vors Arbeitsgericht bringt, da das ja schon mehr Aufwand und Kosten hätte als einfach einen neuen Zusteller zu suchen…

verreisterNutzer  30.07.2021, 12:19
@12POHLW

Naja, also Kündigung eigentlich immer mit Einschreiben. Aber ein ordentliches Unternehmen muss schon täglich seine E-mails und die Post checken. Wenn du extra die Kündigung auf doppeltem Wege verschickt hast, dann sollte das Gericht meiner Meinung nach zu deinen Gunsten entscheiden. Allerdings solltest du beachten, dass du deine Kündigung auch immer unterschrieben haben solltest. Hast du das nicht gemacht, sieht es schon wieder ganz anders aus.

Wäre ich du, würde ich einfach ab dem 01.08. aufhören und für denn unwahrscheinlichen Fall, dass er es vors Arbeitsgericht bringt, hast du gute Erfolgschancen (vorausgesetzt die Kündigung war formal so richtig).

DerCaveman  30.07.2021, 12:45

Wenn der Arbeitgeber behauptet, die Kuendigung nicht erhalten zu haben und der Zugang nicht bewiesen werden kann, kann das Arbeitsgericht gar nicht fuer den Arbeitnehmer entscheiden. Dann ist naemlich nie eine wirksame Kuendigung erfolgt.

verreisterNutzer  30.07.2021, 12:48
@DerCaveman

Falsch. Die Kündigung ist eine einseitige!, wenn auch empfangsbedürftige WE. Also kann sehr wohl das Arbeitsgericht hierüber entscheiden.

DerCaveman  30.07.2021, 12:51
@verreisterNutzer

Empfangsbeduerftig! Im Streitfall muss der Zugang dann also auch erst einmal bewiesen werden.

verreisterNutzer  30.07.2021, 12:52
@DerCaveman

Ja richtig. Im Streitfall vor dem AG hahahahahaha.

DerCaveman  30.07.2021, 12:56
@verreisterNutzer

Ja klar vor dem Arbeitsgericht. Bleibt der Arbeitnehmer diesen Beweis aber schuldig, wird das Arbeitsgericht kaum entscheiden koennen, dass das Schreiben dennoch zugegangen ist. Es geht dann schliesslich einzig und allein um die Frage, ob ein Zugang erfolgt ist oder nicht.

verreisterNutzer  30.07.2021, 13:02
@DerCaveman

Ja, gab aber schon Rechtsprechung dazu. Von einem ernsthaften Unternehmen muss erwartet werden, dass es regelmäßig die Post checkt. Macht er das nicht, ist es nicht die Verantwortung des Arbeitnehmers. Denn die Kündigung gilt dann als zugegangen, wenn unter gewöhnlichen Umständen, die Kenntnisnahme der WE ERWARTET werden kann. Ich würde eine Kenntnisnahme innerhalb 1-2 Werktagen von einem ernsthaften Unternehmen erwarten, ergo das AG wird ihm höchstwahrscheinlich recht geben.

verreisterNutzer  30.07.2021, 13:05
@DerCaveman

Es ist nicht zu entscheiden, ob ein Zugang erfolgt ist. Der Zugang ist vollkommen unstreitig. Es geht um die Kenntnisnahme des Unternehmers und diese wird nach Rechtssprechung im Rahmen von 1-2 Werktagen erwartet.

DerCaveman  30.07.2021, 13:14
@verreisterNutzer
Es ist nicht zu entscheiden, ob ein Zugang erfolgt ist. Der Zugang ist vollkommen unstreitig.

In der Frage steht doch klipp und klar: "Nur behauptet der Zuständige Mitarbeiter/Chef jetzt er hätte nie eine Kündigung erhalten ..."

Es wird also seitens des Arbeitgebers bestritten, dass dort jemals eine Kuendigung eingetroffen (zugegangen) sei.

Natuerlich geht es dann um den Zugang und somit um den Zugangsbeweis. Um was denn sonst?

verreisterNutzer  30.07.2021, 13:17
@DerCaveman

Es geht nicht um den Zugang. Dieser ist unstreitig erfolgt. Einseitige WE -> Zugang unter gewöhnlichen Umständen der ganz normale Eingang in den Briefkasten/ins E-mail Postfach. Empfangsbedürftig -> Kenntnisnahme. Bei circa 1-2 Werktagen nach ZUGANG haha.

verreisterNutzer  30.07.2021, 13:18
@verreisterNutzer

Wie auch immer. Das kann und wird das Arbeitsgericht entscheiden, wenn es soweit kommt und er hat gute Chancen.

verreisterNutzer  30.07.2021, 13:23
@DerCaveman

Nein, es geht nicht um den "Zugangsbeweis". Das Rechtsinstitut des Zugangs der Willenserklärung fordert keinen Beweis. Es gibt sogar nichtmal einen Zugangsbeweis haha Die WE ist zugegangen, wenn es unter gewöhnlichen Umständen im normalen Postverkehr der Fall ist, bei E-mails, sogar noch um einiges schneller. Damit wird jeder Raum, der für einen Beweis bleibt automatisch ausgeschlossen.

DerCaveman  30.07.2021, 13:23
@verreisterNutzer
Es geht nicht um den Zugang. Dieser ist unstreitig erfolgt.

Eben nicht. Genau den bestreitet der Arbeitgeber doch.

Die Moeglichkeit zur Kennisnahme setzt einen Zugang voraus. Wenn aber nix im Briefkasten war, bestand diese Moeglichkeit auch nie.

verreisterNutzer  30.07.2021, 13:25
@DerCaveman

Das ist egal was der Arbeitgeber bestreitet. Wenn das Dokument ordnungsgemäß verschickt wurde ist es zugegangen. Es geht um die Kenntnisnahme und die wird innerhalb von 1-2 Werktagen von einem Arbeitgeber erwartet.

DerCaveman  30.07.2021, 13:26
@verreisterNutzer
Das Rechtsinstitut des Zugangs der Willenserklärung fordert keinen Beweis. Es gibt sogar nichtmal einen Zugangsbeweis

Jetzt sind wir endgueltig im Phantasialand angekommen. Schoener Kinderspielplatz aber nix fuer eine ernsthafte Diskussion unter Erwachsenen.

verreisterNutzer  30.07.2021, 13:27
@DerCaveman

Hä? hahahaha gehen Ihnen die Argumente aus?

verreisterNutzer  30.07.2021, 13:47
@DerCaveman

Nur weil man erwachsen ist, macht das einen Menschen automatisch nichts rechtskundig leider. Schönen Tag noch

Bei Kündigungen bittet man immer um schriftliche Bestätigung. Eine schriftliche Kündigung sendet man per Einschreiben mit Rückschein. Du hast es leider ein wenig nachlässig gehandhabt.

Sprich deinen Chef noch einmal persönlich an. Zeig ihm die Mail, darauf ist das Datum erkennbar. Setz ihm höflich deine Situation auseinander und pass künftig auf, dass du bei Kündigungen u. ä. immer eine Bestätigung zurück bekommst.

Familiengerd  30.07.2021, 16:50
per Einschreiben mit Rückschein

Nein - wenn schon als Einschreiben, dann nur als Einwurfeinschreiben.

Ein Einschreiben mit Rückschein gilt als nicht (rechtzeitig) zugestellt, wenn die Annahme verweigert oder der Empfänger nicht angetroffen wird oder bei Hinterlegung im Postamt oder Postfach nicht rechtzeitig abgeholt wird.

Wenn der Arbeitgeber den Zugang deiner schriftlichen Kuendigung bestreitet und deren Zugang dann auch nicht bewiesen werden kann, ist nie eine wirksame Kuendigung erfolgt und du musst unter Einhaltung der Kuendigungsfrist erneut kuendigen. Diesmal dann aber bitte so, dass du den Zugang im Streitfall auch beweisen kannst.

Eine der sichersten Zustellungsweisen ist die persoenliche Uebergabe gegen Empfangsbestaetigung (kurz un formlos mit Datum und Unterschrift des Empfaengers auf deiner Kopie). Oder, wenn das so nicht geht, der persoenliche Einwurf in den Firmenbriefkasten im Beisein eines neutralen Zeugen, der idealerweise auch den Inhalt des Schreibens bezeugen kann. Der Einwurf sollte dann mit Datum und Uhrzeit protokolliert und das Protokoll von dir und dem Zeugen unterschrieben werden.