Kündigung rückgängig machen?

8 Antworten

Vorweg:

Ich gehe nach deiner Schilderung davon aus, dass du zum 01.09.2011 einen anderen Job sicher hast bzw. diesen auch antreten kannst.

Dann entfällt zumindest die ggf. entstehende Problematik mit deiner Arge (Stichwort: Arbeitslosengeld).

Konkret zu Deiner Frage:

  • Falls du deine Kündigung (schriftlich) rechtzeitig abgeben hast, ist diese wirksam. Eine spätere Kündigung durch deinen Arbeitgeber ist unwirksam.

  • Wenn du in deinem weiteren Berufsleben noch den einen oder anderen Stellungswechsel vorhast / anstrebst., ist es wichtig gute Arbeitszeugnisse vorlegen zu können. Wenn du selbst kündigst (z.B. weil du einen besseren Job annimmst) ist das aus Sicht eines potentiellen neuen Arbeitergebers sicher besser, als wenn das Arbeitsverhältnis durch deinen Arbeitgeber gekündigt wurde. Zu beachten ist allerdings, dass deine Arbeitverhältnisse nicht zu kurz gewesen sind (z. B. viele kleiner 2 Jahre), weil Arbeitgeber bei Einstellungen auch auf die Verlässlichkeit / Loyalität des Arbeitnehmers achten.

  • Arbeitszeugnis: Du hast einen rechtlichen Anspruch auf ein positiv formuliertes Arbeitszeugnis. Hier liegt oft der "Teufel im Detail". Falls dein jetziger Arbeitgeber "sauer" auf dich ist, wird er vielleicht dieser "Pflicht" nicht nachkommen. Mein Rat: Lass dich hier bei einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Das kostet dich zwar einige 100€, ist aber langfristig sicher gut "angelegtes" Geld.

Wirklich gutes gelingen!

LG.

"•Falls du deine Kündigung (schriftlich) rechtzeitig abgeben hast, ist diese wirksam. Eine spätere Kündigung durch deinen Arbeitgeber ist unwirksam."

Wieso sollte eine Eigenkuendigung vor einer Kuendigung durch den Arbeitgeber schuetzen? Das ist natuerlich nicht so. Waere es so, dann koennte der Arbeitnehmer ja einfach mal so zum 31.12.2099 kuendigen und waere somit unkuendbar.

@DerCAM

Habe "spätere" Kündigung durch den AG geschrieben und vorausgesetzt, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handelt.

Natürlich könnte der AG aus wichtigem Grunde oder außerordenlich (z.B. verhaltensbedingt nach vorheriger Abmahnung) auch zeitlich nach dem AN, jedoch mit früherem Datum der Wirksamkeit kündigen.

LG.

@gutzehn

So ist's richtig (auf den vorliegenden Fall bezogen).

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB) Weil eine Kündigung dadurch rechtlich wirkt, daß sie dem anderen gegenüber erklärt wird, kann sie nach Zugang beim anderen nicht einseitig "zurückgenommen" werden. Derjenige, der die Kündigung einmal rechtswirksam ausgesprochen hat, kann ihre rechtlichen Wirkungen (Vertragsbeendigung) daher nicht nachträglich durch Rücknahme beseitigen.

Die Rücknahme einer Kündigung ist vielmehr rechtlich als ein Angebot zu werten, das durch die Kündigung beendete Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Dieses Angebot muß der gekündigte Vertragspartner aber (selbstverständlich) nicht annehmen.

hallo die kündigung habe ich schriftlich abgegeben . nur für das zurückziehen habe ich nichts unterschrieben .

@choppertriker

auch dafür ist die Schriftform erforderlich logischerweise

@bibi8888

Eine Vereinbarung zur Fortsetzung des Arbeitsverhaeltnisses ist auch dann wirksam, wenn sie muendlich getroffen wurde. Sie laesst sich dann nur nicht so leicht beweisen.

@bibi8888

Eine Vereinbarung zur Fortsetzung des Arbeitsverhaeltnisses ist auch dann wirksam, wenn sie muendlich getroffen wurde. Sie laesst sich dann nur nicht so leicht beweisen.

@DerCAM

ja, und da fangen dann die Probleme an.

Da die Kündigung schriftlich erfolgte, ist sie wirksam. Was Siemündlich mit Ihrem Chef abgesprochen haben, das ist ohne Belang, da er diese Absprache nicht schriftlich bestätigt hat. Somit können Sie am 01.09. eine neue Stellung antreten.

was ist denn wenn er jetzt sagt , sie haben gekündigt und können jatzt gehen .

obwohl ich mit ihm mündlich die kündigung zurückgezogen habe .

weil ich habe 2 jobs abgesagt und währe dann arbeitslos. würde dann ja kein geld bekommen .

mache die kündigung SCHRIFTLICH rückgängig.

im schreiben betonst du, dass das gespräch (mit deinem chef) am....dich dazu veranlasst hat, die kündigung zurück zu nehmen. und du freust dich auf eine weiterhin gute zusammenarbeit.

Waere absolut fuer die Katz. Eine einmal wirksam ausgesprochene Kuendigung steht und kann nicht mehr zurueckgenommen werden.

@DerCAM

so ein blödsinn!

wenn das gespräch mit dem chef in entsprechende richtung verlief, dann geht das schon. ist ja dann wohl nicht einseitig!

ich glaube man versteht mich falsch ... hmm

also ich habe gekündigt , (schriftlich)

habe mich dann mit chef getroffen und habe gesagt , wenn wir es so machen wie besprochen , dann ziehe ich die kündigung zurück . (nicht schriftlich)

jetzt war ich heut an ne firma und wurde an der sprechanlage abgewimmelt . sie hätten heut keine zeit .

jetzt habe ich das gefühl das er mir jetzt kündigt . was ich aber nicht unbedingt will , weil die kohle stimmt . und ich die anderen 2 stellenangebote abgesagt habe . steh jetzt auf dem schlauch ...

kann ich meine schriftlich eingereichte kündigung wieder wirksam machen , das ich zum 31.08. weg bin , falls er mir quer kommt ?