Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt

4 Antworten

Wenn du einen wichtigen Grund hast, der die weitere Zusammenarbeit mit deinem Arbeitgeber absolut unmöglich macht, dann kannst du trotz der regulären Kündigungsfrist kündigen.

Die Chance, dass du einen so wichtigen Grund hast, ist eher verschwindend gering.

Wenn es einen Grund für eine fristlose Kündigung gibt, dann kann diese auch erfolgen.

Dazu müsste man den übrigen Text, worauf sich das bezieht kennen.

Dinic 
Fragesteller
 15.10.2014, 18:29

§4 Beendigung der Vereinbarung

  1. Die Vereinbarung ist unbefristet und kann beiderseits mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform

Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig von der vereinbarten Kündigungsfrist außerordentlich, also fristlos, gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt:

1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.