Mindest Mietdauer von 1 Jahr, aber wegen muss in andere Stadt umziehen?
In meinem Mietvertrag steht:
Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von einem Jahr ab Mietbeginn auf ihr Recht zur ordentlicher Kündigung des Mietvertrages. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.
Bedeutet es, muss ich mindesten 15 Monate diese Wohnung mieten? Wenn ich wegen berufliches Grundes in andere Stadt umziehen muss, ist ein "Sonderkündigung" möglich? Wenn ja, muss ich einen Nachmieter finden, oder kann ich direkt die Wohnung mit bestimmten Frist kündigen?
7 Antworten
Hallo,
nicht so einfach zu beantworten, da es da gern mal auf Feinheiten ankommt. Zunächst mal fällt der berufliche Grund unter das persönliche Risiko des Mieters.
Wobei der Einzelfall betrachtet werden muss.
Wenn du durch Arbeitslosigkeit in einer vom Amt bezahlten Sozialwohnung lebst und für das Antreten eines neuen Jobs nun umziehen musst, kann das als Unzumutbarkeitsgrund durchgehen.
Willst du dich einfach nur beruflich verändern/verbessern, fällt das eher nicht darunter.
Wenn du aber hier den Wortlaut wiedergibst, wonach nur du den Mietvertrag nicht vorzeitig kündigen darfst, dein Vermieter aber schon, dann wäre die Klauseln sowieso unwirksam.
LG, Chris
Der Mieter verzichte innerhalb 1 Jahr ab Mietbeginn den ordentlichen Kündigungsrecht. Nachdem kann der Vertrag mit gesetzlichem Kündigungsfrist gekündigt werden.
Steht das tatsächlich so wortwörtlich drin?
Wenn ja, bist Du fein raus. Ein solcher Kündigungsverzicht ist nämlich nur dann wirksam, wenn dieser für Mieter und Vermieter gilt.
Anscheinend gilt dieser hier aber nur für dich, so dass dies nicht wirksam ist.
Du kannst mit der normalen gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen.
https://www.test.de/Kuendigungsverzicht-oft-unwirksam-Mehr-Freiheit-fuer-Mieter-1747850-0/
Wenn deine Kündigung bis spätestens Mittwoch beim Vermieter liegt, dann endet das Mietverhältnis zum 31.12.17.
bei Fragestellung den Vertrag nicht dabei, der exakte Wortlaut schon aktuallisiert
Ist es ein Staffelmietvertrag?
Wenn nicht wäre ein einseitiger, nur für den Mieter geltender, Kündigungsverzicht unwirksam.
interessant ist der exakte Wortlaut - innerhalb eines Jahres oder zum Datum. Du wirst so schnell nicht kündigen können - genau aus dem Grund ist ein Kündigungsverzicht vertraglich festgehalten worden - ist bis zu 4 Jahren zulässig
einen Nachmieter muss der Vermieter nicht akzeptieren -
http://www.mieterbund.de/mietrecht/irrtuemer-und-fallen.html
der Kündigungsverzicht beidseitig gilt.
stimmt, da ist nur der Mieter aufgeführt - wäre einseitig und damit nichtig. Ist aber der Vermieter mit aufgeführt - Rechtmäßig
In meinem Mietvertrag steht: Der Mieter verzichte innerhalb 1 Jahr ab Mietbeginn den ordentlichen Kündigungsrecht. Nachdem kann der Vertrag mit gesetzlichem Kündigungsfrist gekündigt werden.
Wenn es ein Formularmietvertrag ist, dann muss da wechselseitiger oder gegenseitiger Kündigungsverzicht stehen.
Wenn in der Klausel nur der Mieter steht, dann ist die Klausel unwirksam und Du kannst jederzeit mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Korrekt.
Das ist wiederum unerheblich, da die 4 Jahre nicht geknackt werden.
Bei dem genauen Wortlaut geht es eher darum, ob der Kündigungsverzicht beidseitig gilt.