Durch Vorgesetzten in der Probezeit beleidigt, ein Grund zur ausserordentlichen fristlosen Kündigung?

5 Antworten

Für eine fristlose (außerordentlöiche Kündigung) braucht man keine Frist einhalten .


Die grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, von Vorgesetzten oder Kollegen stellt zwar in der Regel eine Störung des personalen Vertrauensbereichs dar.

Ob aber die Beleidigung für eine fristlose Kündigung ausreicht, hängt von verschiedenen Umständen ab. Insbesondere spielt das Arbeitsumfeld eine Rolle und die Situation, in der eine bestimmte beleidigende Äußerung gefallen ist.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich nur um eine Geschmacklosigkeit handelt.

Um eine fristlose Kündigung nach sich ziehen zu können, muss es sich schon um eine grobe Beleidigung handeln. Unter einer groben Beleidigung ist eine besonders schwere, den Angesprochenen kränkende Beleidigung zu verstehen. Es muss sich um eine bewusste und gewollte Ehrkränkung aus gehässigen Motiven handeln. Nicht jeder Kraftausdruck stellt eine grobe Beleidigung dar.

Zu berücksichtigen ist insbesondere auch der allgemeine Umgangston, der in dem Betrieb gepflegt wird. Ist dieser Umgangston rau, so liegt die Schwelle, ab der es sich um eine unter keinen Umständen mehr hinzunehmende Beleidigung handelt, höher.

In der Probezeit kann man jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.

Sofern nicht arbeits- oder tarifvertraglich anders bestimmt, ist hierbei eine Frist von 14 Tagen einzuhalten, § 622 III BGB.

Beschimpfungen und lautstarke Ausdrucksweise geben keinen wichtigen Grund einer fristlose Kündigung her. Grobe Beleidigungen mußten erst abgemahnt werden.

G imager761

Darüber kannst Du Dich in deinem individuellen Arbeitsvertrag informieren. Generell ist die Probezeit aber für beide Parteien genau das, was der Name sagt. Eine Zeit auf Probe. Das heißt, dass genau wie dein Chef auch Du die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung ohne Angaben von Gründen hast. Andersherum genauso. Lies Dich dazu mal auf einschlägigen Seiten durch. Ich weiß aber leider nicht, ob das nicht im Arbeitsvertrag geregelt sein kann, deshalb möchte ich auch meine Aussage NICHT verbindlich geben.

Während der probezeit gibt es weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber eine Frist. Du darfst von einem auf den anderen Tag ohne angabe von Gründen Kündigen, er kann dich auch ohne Angaben von Gründen von einem auf den anderen Tag kündigen.

imager761  06.01.2018, 09:15
Während der probezeit gibt es weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber eine Frist.

Das sieht § 622 BGB in Absatz 3 völlig anders.

"angebrüllt und beschimpft" ist relativ. Deswegen kann man keine klare Aussage treffen. Du kannst es versuchen.