Darlehen an Eltern - Anspruch bei Todesfall bzw. Pflegefall

2 Antworten

Im Pflegefall müssen die Geschwister gar nichts erstatten. Im Erbfall fällt das Darlehen in den Nachlass. Das bedeutet, mal vorausgesetzt, dass es genügend Vermögen zu erben gibt, dass das Darlehen daraus bezahlt werden kann, das die Summe nur mit Zustimmung aller Erben aus dem Nachlass zu bezahlen ist und das Du auch dementsprechend weniger erbst.

Ich hoffe mal ferner, dass Du das ganze schriftlich mit Deinen Eltern vereinbart hast. Aus dieser vertraglichen VEreinbarung ergibt sich auch, wann das Darlehen fällig ist (also bei Tod des Erstversterbenden oder bei Tod des Längerlebenden)...

Grds. wäre die Restschuld eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit gegen den Nachlass zu fordern. Die Erbquoten bemäßen sich an dem dananch verbleibenden Reinnachlass.

Das setzt natürlich voraus, dass es tatsächlich gewährt wurde: Darlehensvertrag, Überweisung, Zahlungseingang, geleistete Ratenzahlungen usw. Als Erbberechtigter würde ich das im Zweifel bestreiten wollen und als Schenkung auslegen, wenn es keine stichfesten Beweise eines Darlehens gäbe :-(

Grds. sind Pflegebedürftige verpflichtet, all ihr Vermögen einzusetzen, bevor Elternunterhaltspflicht der Kinder oder staatliche Grundsicherung beanspruchbar wäre. Aus diesem Grund kannst du deine Geschwister also nicht heranziehen. Im Gegenteil: Das nicht verbrauchte Darlehensvermögen ginge in das Nachlassvermögen ein und erhöht den Erbteil aller Erberechtigten :-(

G imager761