Darf ich jemanden von hinten fotografieren?

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Das KunstUrhG schreibt in § 22:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. [...]"

Die Ausnahmen von § 22 stehen in § 23 Absatz 1:

"(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; [...]"

Und die Ausnahme von Absatz 1 steht in Absatz 2 ebenda:

"(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

"als Beiwerk" wird die Frau - falls sie überhaupt zu identifizieren ist von irgendeinem Betrachter - sich einer "öffentlichen Zugänglichmachung" also kaum widersetzen können,

außer, sie kann "ein berechtigtes Interesse" geltend machen.

Beispiele für Möglichkeiten, in denen ein berechtigtes Interesse zur Geltung kommen könnte, nennt etwa diese Website:

Aufnahmen vom nackten Körper, aber auch, wie bereits erwähnt, die Darstellung von Krankheiten, Verletzungen oder Gesundheitsproblemen. In jedem dieser Fälle hat die abgebildete Person ein „berechtigtes Interesse“ an der Unterlassung.

In der Regel muss ein solches berechtigtes Interesse des Abgebildeten aber abgewogen werden mit dem berechtigten Interesse des Abbilders wie der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung und an einer Meinungsäußerung im Sinne von Artikel 5 Grundgesetz.

So zieht der oben zitierte Autor (Rechtsanwalt Dennis Tölle?) auch den Schluss:

Wichtig bleibt daher für die Praxis, stets zumindest den Versuch der Abwägung zwischen dem Interesse des Persönlichkeitsschutzes und dem Interesse der Öffentlichkeit zu unternehmen. Fällt diese Abwägung nicht eindeutig zugunsten der Allgemeinheit aus, so sollten Bilder nur mit Bedacht veröffentlicht werden, besser noch anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Ähnlich sehen es die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags in einem Gutachten über die Verwendung von Abbildungen von Abgeordneten:

Die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung nach § 23 KUG erfordert ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Verwenders oder der Öffentlichkeit, welches sich außerhalb der öffentlichen Presse zum Beispiel aus der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sowie der Meinungsfreiheit ergeben kann. Handelt es sich zwar nicht um die öffentliche Presse, kann dennoch im Rahmen von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aufgrund der dahinterstehenden Meinungs- und Informationsfreiheit ein berechtigtes Interesse aus Art. 5 Abs. 1 GG gegeben sein.

Gruß aus Berlin, Gerd

Die Allgemeinen Persönlichkeitsrechte (APR) werden nur dann berührt, wenn eine Person im Fokus der Aufnahme steht und erkennbar ist. Bei einer Rückansicht ist das eher nicht der Fall. Aber auch da gibt es Ausnahmen, z.B. wenn es die einzige Person im Dorf ist, die humpelt oder nur einen Arm hat. Denn dann kann man auch von hinten auf die Identität der Person schließen.

Und natürlich darf die Person nicht in einem privaten Bereich gefilmt werden.

Solange man die Personen nicht erkennt, ja. Ansonsten unkenntlich machen, oder nach Erlaubnis fragen.