Darf ich Bilder von WhatsApp Status anderer Screenshoten?

3 Antworten

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch schreibt zum Urheberrecht des Fotografen in Absatz 1 Satz 1:

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Was nicht zulässig ist mit solchen Fotos, steht in UrhG § 15 Allgemeines.

Das KunstUrhG schreibt zum Persönlichkeitsrecht der auf einer Fotografie abgebildeten Person in § 22:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Löschen musst du also höchstens intime Fotos eines bisherigen Partners nach einer Trennung, urteilte mal der BGH.

Gruß aus Berlin, Gerd

GuteFragen143 
Fragesteller
 01.12.2021, 15:49

Ich habe ein Bild von einer Klassenkameradin im Bikini (hat sie hoch geladen in WhatsApp Status)

Ihr ist es egal, ob ich es behalte oder nicht. Aber angenommen sie will, dass ich es lösche, muss ich das dan tun?

GerdausBerlin  01.12.2021, 18:57
@GuteFragen143

Jedenfalls sieht es so aus, als ob die Klassenkameradin keine "offensichtlich rechtswidrig [...] öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet" hat im Sinne von UrhG § 53. Es sieht also nicht offensichtlich so aus, als hätte sie das Foto von sich ohne eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten durch den Fotografen ins Internet gestellt, hier also auf WhatsApp hochgeladen.

Also darfst du eine Privatkopie davon anfertigen und - zunächst - behalten. Vernichten musst du diese deine Privatkopie erst dann, wenn ein Gericht dich dazu verurteilt. Dafür gibt es bislang aber keine Hinweise, keine Vorbilder.

Denn bei einem Foto, in dem die Abgebildete nur einen Bikini trägt, kann kaum von einem "intimen Foto" gesprochen werden, mit dem

"Einblick in das eigene Geschlechtsleben gewährt wird",

wie es in dem Urteil des BGH (Az: VI ZR 271/14) heißt.

Und selbst wenn die Abgebildete sich bei geschlechtlichen Handlungen abbilden ließe und das Foto ins Internet stellen würde, läge der Fall anders als in diesem Urteil: Das Foto wurde ja nicht einem engen Vertrauten vertraulich gegeben oder vertraulich mit diesem zusammen angefertigt, sondern bereits von der Abgebildeten öffentlich zugänglich gemacht.

Für dich selbst kannst du archivieren, was du willst. Ohne Genehmigung darfst du das aber nicht weiter leiten.

"Screenshotten" kannst du sie. Klar. Aber verbreiten wirst du sie nicht dürfen. Denn die Bildeigentümer wollen sie wohl auch nur ihren Bekannten (also WA-Kontakten) zeigen und nicht der ganzen Welt.