Darf der Vermieter die Gemeinschaftsräume Küche und Bad einfach betreten?

7 Antworten

Es kommt auf die vertragliche Gestaltung an. Wenn lediglich das Zimmer Vertragsbestandteil ist und die gemeinschaftlichen Räume zu Mitbenutzung zur Verfügung gestellt worden sind, dann darf der Vermieter diese Räume auch betreten.

Da diese Räume ausschließlich von deiner WG genutzt werden, hat er kein Anrecht, diese ohne eure Zustimmung zu betreten. Falls er einen Wohnungsschlüssel hat, davon gehe ich aus, den Zylinder auswechseln und bei Auszug wieder einbauen. Da habt ihr Ruhe. Das ist euer Recht.

Da diese Räume ausschließlich von deiner WG genutzt werden, hat er kein Anrecht, diese ohne eure Zustimmung zu betreten.

Wäre gut, wenn man das irgendwo nachlesen kann.

@johnnymcmuff

Es ist eine abgeschlossene Wohnung (wie jede andere durch das Grundgesetz geschützt). Sie wird von einer 2er-WG genutzt. Draus ergibt sich nicht ein Recht des Vermieters zum jederzeitigen Betreten der Wohnung. Das ist auch kein Wohnheim mit gesonderten Nutzungsbedingungen.

@albatros

Das sehe ich eben anders. Eine Wohnung kann per Grundgesetz nur dann geschützt sein, wenn deren Besitz vertraglich an den Mieter übergegangen ist. Wenn ich die Frage korrekt verstehe, gibt es aber nur die Mietverträge über die separaten Zimmer, die folglich vor dem Betreten des Vermieters geschützt sind. Die von dir benannte Abgeschlossenheit beschränkt sich folglich nur auf diese Zimmer 

@ChristianLE

Ich gehe davon aus, dass die Mietverträge der beiden WGler sehr wohl auch die Vermietung der Gemeinschaftsräume beinhaltet und nicht ausschließlich jeweils den vermieteten Wohnraum. Demzufolge liegt hier eine abgeschlossene Zweiraumwohnung mit Vermietung an eine WG mit jeweils eigenem Mietvertrag vor. Die Beiden sind Besitzer der Wohnung. Deshalb  haben sie auch das Hausrecht.

Wenn du lediglich ein Zimmer einer Wohnung gemietet hast und der Vermieter die Gemeinschaftsräume zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat, darf er die Gemeinschaftsräume ohne Ankündigung so oft betreten, wie er lustig ist. Kommt also auf deinen Mietvertrag an.

Das kommt auf den Mietvertrag an bzw. was genau vermietet wurde.

Wenn es Gemeinschaftsräume sind, natürlich schon - aber normalerweise gehören Küche und Bad doch zur abgeschlossenen Wohnung dazu. Wie ist das denn bei euch?

Das ist eine Zweier WG

in einer Einliger Wohnung

@Roli22

Mit Einliegerwohnungen ist es so eine Sache... Also in der Einliegerwohung wohnen zwei Leute als WG zusammen? Nutzt denn der Vermieter die gleiche Küche und Bad wie die Leute in der WG?

@annie80

Nein er Wohnt nicht mal im Haus

@Roli22

Dann darf er das nicht. Wenn er mögliche Schäden überprüfen will oder was auch immer, muss er sich vorher anmelden. Das ist die Privatspähre der Mieter!

@annie80

Dann darf er das nicht.

Doch darf er, wenn die gemeinschaftlichen Räume nur zur Mitbenutzung überlassen worden sind.

Ob der Vermieter dort wohnt oder auch nicht, ist unerheblich.

Hier hätten der Fragesteller dann die gesamte Wohnung anmieten müssen und nicht nur ein Zimmer.

@ChristianLE

Danke für die Korrektur, da kannst du recht haben. Es ging für mich da nicht so deutlich hervor was da wo dazu gehört. Das ist eben das Problem mit Einliegerwohnungen.

@ChristianLE

Mitbenutzung mit wem? Es ist eine komplett eingerichtete Wohnung die von zwei WGlern genutzt wird bzw. gemietet ist. Beide haben ihren individuellen Teil(Wohnraum) und nutzen die Küche, das Bad und den Korridor gemeinsam. Da hat der Vermieter ohne Zustimmung nix drin zu suchen. Ist besteht ja keine Untervermietung, da hättest du recht. Bei dieser Konstellation jedenfalls nicht.