bf17 fürherschein, prüfbescheinigung, ab 18 alleine fahren erlaubt?

6 Antworten

Rein rechtlich gesehen, darfst du erst mit deinem Führerschein (also 18ner) alleine Fahren. Wenn du aber in eine Polizeikontrolle Glück haben solltest, könnte man auch mit dem bf17-Führerschein und nem gültigem Ausweis, der bestätigen kann, dass du wirklich 18 bist, durchkommen. Wie gesagt, ist Glückssache, am besten erst den neuen Führerschein abholen. ;)

Leon97531  25.02.2013, 20:20

Rein rechtlich gesehen, darfst du erst mit deinem Führerschein (also 18ner) alleine Fahren.

Rein rechtlich gesehen gilt die BF17 Bescheinigung bis 3 Monate nach dem 18. Geburtstag als Nachweis der Fahrerlaubnis.
Ab 18 darf er damit allein fahren da die Auflage der Begleitperson ab dem 18. Geburtstag entfällt.

So steht es in der FeV §48a Absatz 1 und 2 und hat absolut nichts mit Glück zu tun:
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__48a.html

felix936  26.02.2013, 23:58
@Leon97531

Auch mit dem BF17 schon alleine fahren? Ist mir neu, aber ist gut möglich, dass ich da was überlesen hab :D

der bf17 ist nur in vebridnung mit deinem personalausweis gültig und du musst ihn spätestens 3 monate nahc dem 18. geburtstag gegen den richtigen umgetauscht haben.

solltest du aber wissen

Hallo.

18 Jahre alleine bis zu 3 Monate dafür Zeit. Dann brauchst du keine Begleitperson.

Die Probezeit läuft aber weiter.

Mit Gruß

Bley 1914

Die Prüfbescheinigung ist nach Deinem 18.Geburtstag weitere 3 Monate gültig, Du darfst also auch ohne Begleitperson fahren da ab Deinem 18.Geburtstag die Auflage zu BF17 entfällt.

Nachzulesen in der Fahrerlaubnisverordnung:

§ 48a Voraussetzungen

(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beträgt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 74 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht hat.

(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich eingetragen werden.