Aus welcher Quelle stammt diese Tabelle zum Thema Schutzalter?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

ich rate, da hat jemand das hier als Quelle verwendet und selber das Kärtchen gebastelt:

https://www.fachstelle-blaufeuer.de/fileadmin/Redaktion/Broschueren/Liebe__Sex_und_Straftaten_-_Praksys_Bremen.pdf

dieser Satz ist zB ident:

Sex, mit dem einer der Partner nicht einverstanden ist, ist immer verboten!

Das kann kein Zufall sein ...

Das ist eine praktisch identische Tabelle. Vielen Dank für die Quelle

Das 0-13/0-13 ist falsch.

Ist zwar nicht strafbar, aber rechtswidrig.

§ 176 ist kein Sonderdelikt; es erfasst Täter eines jeden Alters. Dass u14-Jährige nicht schuldhaft handeln können ist irrelevant. Denn das Gesetz unterscheidet zwischen der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit und der Schuld.

Eine Tat, die einen gesetzlichen Tatbestand des StGB erfüllt, ist immer auch rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe eingreifen. u14-Jährige haben insofern keine Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung und können daher auch nicht wirksam in Taten nach § 176 StGB einwilligen:

Ein  absolutes Verbot normiert § 176 für sexuelle Kontakte mit Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren. Die Strafnorm umfasst nicht nur Sexualkontakte mit körperlicher Berührung, sondern auch sexuelle Handlungen, die das Kind vor anderen oder der Täter vor dem Kind vornimmt. Begründen lässt sich dieses Verbot mit der Unfähigkeit von Kindern, eigenverantwortlich über ihr Sexualleben zu bestimmen (MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl. 2017, StGB Vor §§ 174 ff. Rn. 23) 

§ 176 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und verbietet jegliche sexuelle Aktivität, die Kinder (<14 Jahre) als Sexualobjekte instrumentalisiert und bezweckt dadurch ihre ungestörte sexuelle Entwicklung (allgemeine Meinung, vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Frommel StGB, 5. Aufl. 2017, StGB § 176 Rn. 10).

Sexueller Kontakt zwischen Kindern und Kindern verstößt gegen § 176 StGB und kann Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche auslösen.

In aller Deutlichkeit urteilte das LSG Bayern, Urteil vom 05.02.2013 - L 15 VG 22/09, BeckRS 2013, 70327 Rn. 38 und Rn. 40.

Ein Anspruch nach dem OEG setzt die Rechtswidrigkeit einer Tat voraus, nicht jedoch die schuldhafte Begehung. Und ebendieser Anspruch wurde bejaht:

Für den Senat steht außer Zweifel, dass es insoweit  keine Rolle spielt,  ob die angeblichen Täter der behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen - wie vorliegend -  selbst minderjährige Kinder sind oder strafmündige Erwachsene.  Denn maßgeblich ist, ob der objektive Tatbestand einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verwirklicht wurde, was hier hinsichtlich der vorgetragenen gewaltsamen, handgreiflichen Manipulationen am Kläger fraglos der Fall ist.  Dass die angeblichen Täter selbst insoweit von der Strafnorm des §  176 StGB geschützt werden, ist ohne Belang, wie auch unbeachtlich ist, ob eine Schädigung im Rahmen bestimmter Vertrauensverhältnisse geschehen ist  
Auch der gemäß §  1 Abs.  1 Satz 1 OEG erforderliche Vorsatz des Täters kann bei Kindern vorliegen, denn auch schuldunfähige Personen können vorsätzlich handeln. Ausreichend ist der sog. natürliche Vorsatz, der sich allein auf den Angriff und nicht auch auf einen Körperschaden richten muss. Eine feste Altersgrenze gibt es dabei nicht (vgl. z.B. Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage, §  1 OEG, Rdnr. 61). Selbst ein Kind, das noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, kann vorsätzlich handeln (a.a.O.). Es genügt, dass das Kind in der Lage ist, die Folgen seines Handelns ungefähr vorherzusehen, und es die Beeinträchtigung des Opfers in seinen Willen aufgenommen hat (a.a.O., m.w.N.) 

Soweit gewisse "Experten" etwas anderes vertreten, begründen sie es mit einem völlig aus dem Kontext gerissenen, entstellten Zitat

Offensichtlich geht es dem Urteil um "gewaltsame, handgreifliche Manipulationen" das ist weit entfernt von einvernehmlichkeit

@Rheinflip

Die Verurteilung erfolgt auf Grundlage des 176.

Der differenziert nicht zwischen einvernehmlich und nicht einvernehmlich. Eine rechtfertigende Einwilligung ist auch kategorisch ausgeschlossen.

@Rheinflip
Offensichtlich geht es dem Urteil um "gewaltsame, handgreifliche Manipulationen"

... und ist damit nicht dem § 176 StGB, sondern dem § 177 StGB zuzuordnen.

Mehrfach erklärt, nie begriffen/begreifen wollen

Und dass "verbietet jegliche sexuelle Aktivität, die Kinder (<14 Jahre) als Sexualobjekte instrumentalisiert" etwas anderes ist (nämlich Schutz vor Älteren mit einer bereits entwickelten Sexualität) als "verbietet jegliche sexuelle Aktivität" (was bei Kindern die Sexualität unter ihresgleichen unterdrücken würde, die zur ihrer sexuellen Entwicklung gehört), versteht er auch nicht.

@Libertinaerer
und ist damit nicht dem § 176 StGB, sondern dem § 177 StGB zuzuordnen.

Na siehst du, endlich begreifst auch du es!👍

Das Gericht hat aber gerade auf Grundlage des 176 geurteilt und damit auch kategorisch alle Kinder zum tauglichen Täterkreis erklärt.

Womit sich deine unhaltbaren Aussagen völlig in Luft auflösen ❤️

@VirageXO
Das Gericht hat aber gerade auf Grundlage des 176 geurteilt und damit auch kategorisch alle Kinder zum tauglichen Täterkreis erklärt.

Und das ist falsch, wie man weiß, wenn man die Urteilsbegründung gelesen hat, und nicht nur deinen selektiven Auszug bzw. deine Behauptungen.

@Libertinaerer

Das Gericht hat sich an keiner Stelle zu 177 verhalten, sondern allein und ausschließlich in Bezug auf 176 geurteilt.

Lass es doch bitte bitte bitte einfach gut sein, deinen Unsinn zu verbreiten.

@VirageXO
Das Gericht hat sich an keiner Stelle zu 177 verhalten, sondern allein und ausschließlich in Bezug auf 176 geurteilt.

Es steht dir frei, unsere erstmalige, detailreichere Diskussion zu diesem Urteil hier zu verlinken.

Ich erachte es darüberhinaus als absolut sinnfrei, dir diesbezügl. noch etwas erklären zu wollen.

Es bleibt einfach dabei:

Lass es doch  bitte bitte bitte einfach gut sein, deinen Unsinn zu verbreiten.

"Den Minderjährigen unter 14 Jahren wird somit eine Schutzzone garantiert. In dieser sollen sie ihre sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit frei von sexuellen Erlebnissen entwickeln können, die nicht in der kindlichen Entwicklung selbst, sondern in den sexuellen Absichten auf der Täterseite begründet sind", woraus folgt: "Täter des § 176 StGB können Jugendliche und Erwachsene sein, unabhängig von ihrem Geschlecht." (Laubenthal)

Oder anders: "Einvernehmliche Kontakte, kein großer Altersunterschied, keine Gewaltanwendung, keine Erpressungen, keine Abhängigkeitsbeziehung, ist kein Delikt." (Röhl)

Bereits x-mal gepostet, aber für die User vielleicht von Interesse, die hier erstmalig darauf stoßen ...

@Libertinaerer

Du hast hier ein Urteil vorliegen, welches Kinder zum Täterkreis des § 176 StGB zuordnet. Dies entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut, der kein Sonderdelikt formuliert.

Damit hat sich die Diskussion zum Täterkreis vollständig erübrigt. Zur Aussage von Laubenthal:

  • Entweder ist deine Auslegung der Auslegung der Aussage völlig absurd (wovon ich überzeugt bin, da er nicht sagt „Täter können nur Jugendliche und Erwachsene sein“, sondern diese Aussage in Abgrenzung zu anderen Delikten trifft, die nur Erwachsene als Täter nennen)
  • oder Laubenthal schreibt rechtlich völlig unbegründeten, unhaltbaren Murks, der contra legem und entgegen sämtlicher juristischer Rechtsprechung und Literatur ist (was häufiger geschieht; insbesondere hat sich Medicus auch allerhand abenteuerliche Sachen ausgedacht, die bei genauerer Betrachtung halt völlig absurd sind)

In jedem Fall ist deine Auffassung schlicht und ergreifend juristisch unhaltbar.

@VirageXO
Dies entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut

... was zu deinem Fehlschluss führt, da beim § 176 StGB die Kinder über den Schutzzweck des Gesetzes als Täter ausgeschlossen sind. Warum? S.o.!

Hätte man anders machen können, damit selbst Du es verstehst, aber ist ja auch egal, ob DU es verstehst. ^^

Laubenthal grenzt das nirgendwo zu etwas anderem ab, und die Beschränkung macht er auch nur beim § 176 StGB, weil Kinder ansonsten ja durchaus Täter sein können.

Und den Grund dafür: S.o.! Sex nicht als Sexualobjekt von Älteren, sondern nur als Teil der sexuellen Entwicklung unter ihresgleichen. Ich wiederhole mich ... was dich angeht sinnloserweise.

Uuund Tschüss!

@Libertinaerer
da beim § 176 StGB die Kinder über den Schutzzweck des Gesetzes als Täter ausgeschlossen sind.

Sind sie nicht, da dieselbe abstrakte Gefährdungssituation vorliegt wie bei einem Täter ü14.

@VirageXO

Zur Kenntnis genommen.

@Libertinaerer

Freut mich. Vielleicht verstehst du‘s ja irgendwann auch.

@VirageXO 🤦‍♂️
@Libertinaerer

Du kannst halt einfach nicht mit dem Gesetz umgehen, das ist schlicht und ergreifend offenkundige Tatsache.

Stattdessen unterstellst du den Leuten, ihre fachliche Meinung über die Gesetzesauslegung sei deren persönlicher Weltanschauung geschuldet.

Die Rechtslage ist vollkommen eindeutig: § 176 StGB erfasst auch Kinder als Täter. Ob im Einzelfall eine teleologische Reduktion in Betracht kommt, steht auf einem anderen Blatt.

Die Aussage, dass nur Erwachsene und Jugendliche als Täter in Betracht kommen, ist grob falsch und verkennt die Rechtslage in absurdester Art und Weise.

@VirageXO

Sprach's, und nahm einen Schluck aus der Tasse mit dem Aufdruck: "Alle blöd, außer Ich!" 😁