Arge will Kontoauszüge der letzten 12 Monate

7 Antworten

12 Monate ist die Regel, ja.

Die wollen die Kontoauszüge und da du ja was von denen möchtest wirst du sie vorlegen müssen.

Lass dir das Ansinnen exakt begründen, denn laut fachlichen Hinweisen der BA zu § 37 SGB II ist die Vorlage der Auszüge der letzten drei Monate verhältnismäßig.


Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I sowohl für den Erst- als auch für den Weiterbewilligungsantrag. Die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist verhältnismäßig. Dabei besteht jedoch für die Antragsteller die Möglichkeit Empfängernamen bestimmter Soll-Buchungen in den in § 67 Abs. 12 SGB X genannten Bereichen (Parteien, Gewerkschaften, religiöse Vereinigungen etc.) die keinen Bezug zu den SGB II-Leistungen haben, auf den Kopien der Kontoauszüge zu schwärzen. Im Verwendungszweck sollte dabei die allgemeine Bezeichnung der Buchung (z. B. „Mitgliedsbeitrag“) und deren Höhe noch erkennbar bleiben. Nicht geschwärzt werden dürfen sämtliche Angaben zu Haben-Buchungen, Kontostände (Saldo am Ende des Auszuges) und insbesondere Soll-Buchungen, die von diesem Gesetz betroffen sind (Mietzahlungen, Heizkosten, Stromzahlungen, Zahlungen für Unterhalt und Versicherungsbeiträge usw., vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R = ZFSH/SGB, 282ff.).


http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-37-SGB-II-Antragserfordernis.pdf

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein längerer Zeitraum, erst Recht wenn der sich auf ein ganzen Jahr beläuft, was für Nicht-Selbständige EXTREM ungewöhnlich ist, zumindest den Anschein der Unverhältnismäßigkeit in sich trägt und der SB insofern die Forderung explizit und nachvollziehbar - und das heißt auch inhaltlich und nicht nur unter Nennung der Paragraphen - zu begründen hat.
Weigert er sich oder kann er es nicht, Dienstaufsichtsbeschwerde wegen willkürlichen Verhaltens und unverhältnismäßiger Forderungen.

Wenn Du Transferleistungen erhalten möchtest, wirst Du schon "die Hosen runterlassen" müssen. Es könnte doch sein, dass Du bereits vor mehr als einem halben Jahr jetzt nicht mehr vorhandene Gelder auf Deinem Konto hattest, die Du abgehoben hast, oder sie woanders angelegt hast. Auch wenn es in bar nun unter Deinem Kopfkissen lagert, hast Du kein Recht auf Transferleistungen, weil Du ja über eigenes Geld verfügst und das Geld der Steuerzahler nicht benötigst.

Pepper1337 
Fragesteller
 27.01.2014, 11:06

Ist das denn rechtens? ich meine gelesen zu haben das 6 Monate die rechtliche Obergrenze ist.

Du musst dich leider nackig machen :( Sieh es so: Spiel deren Spiel nach ihren Regeln mit, wenn du deren Geld willst. ;)

Pepper1337 
Fragesteller
 27.01.2014, 11:16

Für mich ist wichtig, ob die Arge das darf. Gibt es rechtliche Grundlagen dazu? Ich lege wert auf Datenschutz, daher gebe ich so wenig von mir preis wie möglich.

therightanswer  28.01.2014, 02:19
@Pepper1337

Zum Datenschutz: Die Verwendungszwecke der Ausgaben darfst du schwärzen. Die Auszüge müssen nur vorgezeigt werden. Ein kopieren deiner Auszüge ist nicht rechtens.