Angestellt als Übungsleiter?

2 Antworten

Der "Übungsleiterpauschbetrag" gilt nicht im Angestelltenverhältnis sondern nur bei einer oder mehreren nebenberuflichen Tätigkeit(en).

"450 € Vertrag --> das wird wohl ein Minijob sein --> dieser fällt nicht unter den Übungsleiterpauschbetrag; der Minijob sollte pauschal versteuert werden (2% muß der ArbG abführen - er könnte das auf den ArbN abwälzen).

Dann wäre er für Dich völlig steuerfrei und müsste bei einer Einkommensteuererklärung auch nicht angegeben werden.

Ergo: wenn beide Jobs unter die Übungsleiterpauschale fallen sollen, müssen auch beide Jobs freiberuflich (selbständig) ausgeübt werden.

Wenn Minijob und Übungsleiterpauschale in unterschiedlichen Einrichtungen ausgeübt werden, dann werden sie nicht zusammengerechnet.

Was gehen würde, wäre ein Minijob (auch bei anderen Beschäftigungsverhältnissen) + Übungsleiterpauschale bei der selben Einrichtung (450 € Gehalt Minijob + 200 €/mtl. über die Pauschale = damit kann man mtl. 650 € steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen).


Voraussetzung ist, dass es sich jeweils um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, die auch durch entsprechende Verträge klar voneinander abgegrenzt sind.


DerSchopenhauer  30.01.2017, 13:32

Der Minijob wird von der Einrichtung angemeldet.

Eulenhasser  30.01.2017, 17:35

Kleine Korrektur: wo steht, dass § 3 Nr. 26 EStG nur bei den Gewinneinkünften gilt? Selbst die Finanzverwaltung geht davon aus, dass auch eine nichtselbständige Tätigkeit begünstigt sein kann, vgl. R 3.26 Abs. 3, 9 und 10 LStR.

DerSchopenhauer  30.01.2017, 18:26
@Eulenhasser

Ja stimmt natürlich:

"wenn beide Jobs unter die Übungsleiterpauschale fallen sollen, müssen auch beide Jobs freiberuflich (selbständig) ausgeübt werden."

ist zu ignorieren

das wird auf jeden fall zusammengerechnet. du mußt dich selber darum kümmern.