Wohnungsberechtigungsschein übungsleiter?

4 Antworten

Der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € wird entweder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Beim WBS wird die Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 EStG i. V. mit § 21 (1) WoFG und einige in § 21 WoFG aufgezählten steuerfreien Einnahmen berücksichtigt.

Wenn die Einnahme, bei dem der Übungsleiterfreibetrag abgezogen werden kann, nicht höher als 2.400 € ist, dann können keine postiven Einkünfte entstehen und brauchen daher auch nicht angegeben werden.

In den Fällen in denen man über den 2.400 € liegen würde, stünde der darüber hinausgehende Betrag, wenn man ArbN ist, in der Lohnsteuerbescheinigung; ansonsten wäre die Differenz Einkünfte (Nebeneinkünfte) aus selbständiger Tätigkeit.

Die über 2.400 € liegenden Einnahmen sind anzugeben.

Habe hier was gefunden: https://www.nebenjob.de/ratgeber/3335-mit-der-ubungsleiterpauschale-geld-verdienen-ihre-haufigsten-fragen
So wie ich das verstanden habe, muss die Sache angegeben werden, es gilt allerdings die Freigrenze von 200 €/mtl., also 2400 €/Jahr. Das wäre dann kein Problem für den Wohnberechtigungsschein.

Woher ich das weiß:Recherche
Flox44 
Fragesteller
 11.07.2020, 00:35

Muss man aber dann doch angeben oder? Minijob ist ja auch Steuerfrei.. Wobei, muss man den eigentlich angeben? Steht leider nirgendwo mal ganz konkret

Kronos26  11.07.2020, 08:05
@Flox44

Du musst alle Einkünfte angeben!