Ärger im Betrieb wegen Krankschreibung?

10 Antworten

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Die Kündigung wird keinen Bestand haben, wenn die Kollegin beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhebt.

Davon mal abgesehen kann der AG eine schwerbehinderte Mitarbeiterin nicht so einfach kündigen. Hier greift der besondere Kündigungsschutz und er muss erst die Einwilligung des Integrationsamts zur Kündigung einholen. Bei einer Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 greift dieser "besondere Kündigungsschutz" auch in Kleinbetrieben.

Außerdem vermute ich, der Chef übt sich im "Säbelrasseln" um seinen Frust abzubauen. Was macht er denn, wenn die MA weg ist, wenn sie die einzige ist, die ihn vertreten kann? Das wäre doch ein klassisches Eigentor, zumal wenn die AN nicht oft wegen Krankheit fehlt.

Er jammert rum, weil er den ganzen Kram selbst machen muss. :-) Die Mitarbeiterin ist zwar geringfügig beschäftigt, aber eine gelernte Kraft. Vor ihr waren schon einige auf diesem Posten, die es leider nicht gebacken gekriegt haben Buchungen in den Pc einzugeben oder Rechnungen zu schreiben. Die waren dann immer schnell krank.....

Klar wäre das ein Eigentor. Ich verstehe den Chef nicht - ohne sie wäre er aufgeschmissen und müsste wieder einen neuen Deppen einarbeiten. Die Kollegin war eine Woche krank geschrieben - nicht einen Monat. Ganz ehrlich, die Kollegin leistet mehr als sie muss und wird dafür beschissen bezahlt. Selbst wenn es eine kosmetische OP gewesen wäre, soll er sich mal nicht so anstellen. Es wäre dann zumindest mal eine nette Anerkennung ihrer Arbeit. Hab ich ihm auch so gesagt.

@Lotta1965

Schön, dass Du Dich für die Kollegin so einsetzt. Wie ich Dir geschrieben habe, wenn sie einen GdB von mind. 50 hat oder gleichgestellt ist, kann der AG ihr sowieso nicht so einfach kündigen. Ohne die Zustimmung des Integrationsamts kann der eine Kündigung in den Mülleimer werfen.

Sollte der AG wider Erwarten kündigen, muss sie aber innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Sonst ist die Kündigung wirksam, obwohl sie nicht rechtens ist.

@Hexle2

Sie hat, soweit ich weiß, einen GdB von 60. Sollte sie tatsächlich eine Kündigung erhalten, muss sie sich damit beim Integrationsamt melden oder muss der Chef die Kündigung erst von selbigem absegnen lassen?

@Lotta1965

Der AG darf ohne Zustimmung des Integrationsamts überhaupt nicht kündigen. Er muss diese vorher einholen

Sollte er das nicht tun und ohne Zustimmung des Integrationsamts kündigen, sofort Klage beim Arbeitsgericht einreichen (innerhalb von drei Wochen).

Wenn die Kollegin eine Rechtsschutzversicherung hat oder Gewerkschaftsmitglied ist, macht das ein Anwalt. Sie kann aber auch selbst zur Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts gehen. Bei der Klageformulierung hilft man ihr und das ist kostenlos. Eine Anwaltspflicht gibt es vorerst nicht.

@Hexle2

Ich bin sicher, dass meine Kollegin auf einen Anwalt verzichten würde. Die hat schon soviel durchgesetzt, dass sie auch das selbst hinkriegt. Ich glaube, das würde sie auch ohne mit mir gesprochen zu haben durchziehen. Aber möglicherweise lässt sich sowas mit der Mitarbeitervertretung im Rücken vermeiden.

@Lotta1965

Warte erst mal ab, was der AG tut, wenn er sich wieder beruhigt hat und bei Verstand ist.

Andernfalls wie schon erwähnt vorgehen. Ich wünsche Euch alles Gute.

@Hexle2

Vielen Dank.

@Lotta1965

Danke fürs Sternchen und schönes Wochenende

Bei kosmetischen sachen muss man für zeit sorgen das heißt urlaub nehmen. Ohne sinnvollen grund kann der nix tun. Am besten einen anwalt hinzuziehen

Lg

Bei kosmetischen sachen muss man für zeit sorgen das heißt urlaub nehmen.

Vollkommen klar. Aber kosmetische Operationen werden auch nicht von der Krankenkasse übernommen, wenn dafür kein medizinischer Grund vorliegt. Dies war keine kosmetische Operation obwohl auch ein ästhetischer Effekt gegeben ist.

Chef der Grund überhaupt nichts an. Sie ist krank geschrieben worden und fertig.

So isses.

Sie kann vors Arbeitsgericht gehen und wird Recht bekommen.

Lese hier: https://www.aesthetische-medizin-koeln.de/krankschreibung-nach-schoenheits-op/ Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

https://dejure.org/gesetze/SGB_V/52.html

Es geht NICHT um die Kosten der OP. Die sind von der Krankenkasse incl. Vollnarkose vollständig übernommen worden. Die Schlupflider hat sie sich auch nicht selbst beigebracht. Die hat sie einfach. Nur mittlerweile schränken sie das Sichtfeld erheblich ein. Die Kollegin war eine Woche krank geschrieben und hat auch daher kein Krankengeld erhalten. Was sie sowieso nicht bekommen würde, da sie freiwillig versichert ist. Ich habe vergessen, dass es sich um eine geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin handelt. Es liegt hier kein Selbstverschulden vor.

@Lotta1965

Die Kollegin kann sich mit ihrer KK in Verbindung setzen und ihre Lage erklären, ob sie beim Amtsarzt die AU bestätigen lassen kann

@Novos

Was sollte der Amtsarzt sagen? Wenn du an den Augenlidern operiert wurdest, dann bist du erstmal arbeitsunfähig, weils halt geschwollen ist und du nicht mal richtig gucken kannst. Nur Chef meint halt, es sei eine kosmetische OP und dafür hätte sie Urlaub nehmen müssen. Jetzt will er sie rausschmeissen, weil der Arzt sie krank geschrieben hat. Das ist so unlogisch.....

@Lotta1965

ich verstehe das jetzt so: wenn die KK für den Amtsarzt bestätigt, dass KK von Kollegin keinen Eigenanteil gefordert hat, ist der Verdacht Schönheitsoperation vom Tisch. Somit hätte Kollegin eine Bestätigung ihrer AU durch den Amtsarzt.

@Lotta1965

Du hast geschrieben:  Die Entfernung der Schlupflider war notwendig, weil eine erhebliche Sichtfeldeinschränkung vorlag. Der Amtsartzt kann wohl auf grund der Krankenaktenlage die Notwendigkeit des Eingriffes bekräftigen und dies, über die KK, dem AG zukommen lassen. Oder sie reicht eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.

@kabbes69

Ah, okay. Mich ärgert an der ganzen Sache nur eins: Was soll der Kram? Warum die Kollegin krank geschrieben wurde, geht den AG doch überhaupt nichts an. Sie hat eine Krankschreibung und dass muss doch reichen. Das reicht ja bei jedem anderen auch. Und nur weil sie zwei noch leicht geschwollene gelblich angehauchte Augen hat, irgendetwas reinzuinterpretieren finde ich schon ziemlich mies. Und maßlos übertrieben bei einer geringfügig beschäftigten Mitarbeiterin, die für eine Woche krank geschrieben ist. Sorry. Und da fehlt mir dann jegliches Verständnis, wenn dann im Vorfeld schon die Krankschreibung einer anderen Kollegin genehmigt ist, weil die im Rahmen einer GU neue Brüste kriegt. Nee, da krieg ich Hörnchen.

@Lotta1965

das hier viel Wind um nichts gemacht wird und das noch in einem Intergrationsbetrieb - sehe ich auch so. Es meckert sich leichter über die Guten, als den schwarzen Schafen mal die Meinung zu geigen.

„Lässt sich die Augen verschönern und wegen Grippe krank schreiben“ Die Phantasie eines AG ist unerschöpflich.

Mit der Bestätigung durch den Amtsarzt kann sie dem Chef den Wind aus dem Segel nehmen.

Was soll denn dieser Link zu selbstverschuldeten Erkrankungen?!?

Davon kann nach den Schilderungen der Fragestellerin ja nun überhaupt nicht die Rede sein!

@Familiengerd Bei bestimmten Voraussetzungen ist eine Krankschreibung möglich

Auch wenn es sich um einen ästhetischen Eingriff handelt, kann eine Krankschreibung für die anschließende Genesungszeit erfolgen. Die Voraussetzung dafür ist die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs. Ein Beispiel: Schlupflider lassen Menschen oft müde und energielos wirken, obwohl sie vielleicht gesund und fit sind. Doch viele Betroffene haben häufig nicht nur mit dem ästhetischen Problem zu kämpfen. Die Schlupflider können nämlich auch die Sicht stark einschränken, was unter anderem zu Problemen beim Autofahren führen kann. Eine Operation kann somit gleichzeitig sowohl medizinisch erforderlich als auch ästhetisch begründet sein.

@Novos

Und was soll dieses Zitat jetzt?!?

Ohne Zustimmung des Integrationsamtes darf er eine schwerbehinderte Mitarbeiterin nicht kündigen. Tut er es trotzdem dann ist die Kündigung nicht wirksam.

Leider liegt wohl genau da unser Problem. Wir arbeiten in einer Integrationsfirma, deren Träger das Bistum und der Integrationsfachdienst ist, welcher wiederum dem Integrationsamt untersteht.

@Lotta1965

Da wird es ja dann sicher noch jemanden über dem Chef geben. Da mal hinwenden und gleich mal durchblicken lassen das die betroffene Kollegin eine Kündigung rechtlich prüfen lassen wird (was sie auch unbedingt machen soll) und ob es so gut aussieht wenn ein kirchlicher Träger schwerbehinderte AG wegen Krankheit rausschmeisst

@SlightlyAnnoyed

Ja, der Typ über dem Chef ist ein noch größerer Depp. (Warum sitzen solche Leute immer auf dem höchsten Posten?) Aber der geht zum Ende des Jahres.

ob es so gut aussieht wenn ein kirchlicher Träger schwerbehinderte AG wegen Krankheit rausschmeisst

DAS sagte mein Kollege, der zweite Mitarbeitervertreter, auch. Das wäre doch mal ein Fall für die Presse. Besonders bei einem so alteingesessenen Unternehmen wie unseres, was sich Integrationsfirma schimpft.

Ich bin übrigens ziemlich sicher, dass es bei keinem anderen Mitarbeiter einen derartigen Affenzirkus gegeben hätte. Die meisten Mitarbeiter sind psychisch krank, da wird sowie so über viel zuviel hinweggesehen. Aber sie ist die direkte Vertretung vom Chef und insofern gehts allein um ihn, dass er nämlich mehr arbeiten muss.