Zählt meine mündliche Kündigung oder nur meine schriftliche?

1 Antwort

Der Vermieter hat immer Recht, diesmal sogar wirklich, wenn, ja wenn..

Fangen wir mal mit dem Grundsatz an: Wohnungskündigungen bedürfen der Schriftform, § 568 BGB. Insofern Ende Gelände. Mündlich gilt NICHT.

Aber: Nach § 573e BGB genügt es, wenn die schriftliche Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats der anderen Partei zugeht.

Und jetzt frage ich Dich: Was sind bei Dir "ein paar Tage" ? Bis inklusive 3.August hätte noch für den 1.11. genügt, danach ist es der 1.12.

§ 573 c

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@anitari

Da hast Du Recht! Ich schreibe mir ob des Tippfehlers einen Tadel ins Klassenbuch!

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