Wie setze ich das Studienzimmer und den Weg zur Uni im Masterstudium (Vollzeit) bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung ab?
Ich habe zwei Fragen zum Absetzen meines Masterstudiums im Rahmen der Fortbildungskosten. Ich studiere Vollzeit einen Master und arbeite gleichzeitig halbtags und beziehe daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Masterstudium setze ich voll als Werbungskosten ab.
Im einzelnen ist nun die Frage, was meine "erste Tätigkeitsstätte" ist. Ich bin jeden Tag im Büro als Arbeitnehmerin und jeden Tag an der Uni. Intuitiv habe ich bisher das Büro als erste Tätigkeitsstätte angegeben, habe allerdings nun online gelesen, dass bei einem Vollzeitstudium der Studienort die erste Tätigkeitsstätte ist. Ich würde intuitive das Büro wählen, da ich über den Job ja auch meine Einnahmen generieren. Was ist an dieser Stelle "Trumpf" um die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen? Und wir gebe ich die andere "Arbeitsstätte" dann an? Die Uni als Reisekosten zur Fortbildung? Und falls soch die Uni die erste Arbeitsstätte sein sollte, ist mein Büro dann eine Auswärtstätigkeit?
Die zweite Frage bezieht sich auf mein häusliches Arbeitszimmer, das seit dem Beginn des Masterstudiums als Studierzimmer für das Studium genutzt wird. Wo gebe ich nun das Arbeitszimmer an? Ich habe mehrfach gelesen, dass es unter die Fortbildungskosten fällt. Ich kann in meinem Steuerprogramm detailliert die Kosten für das Arbeitszimmer berechnen und dann auf unterschiedliche Einkunftsarten verteilen (Je nachdem für welche Tätigkeiten das Arbeitszimmer genutzt wird - Gewerbe, nichtselbständige Arbeit, etc.). Sollte ich das Arbeitszimmer hier bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" angeben? Oder entsteht dann der Eindruck, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit genutzt wird? Oder sollte ich die berechneten Kosten für das Arbeitszimmer an dieser Stelle nicht berücksichtigen sondern einfach bei den Fortbildungskosten veranschlagen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
2 Antworten
Ich verstehe Dein Problem nicht so ganz. Warum machst Du Dir selbst das Leben so schwer?
Hast Du für Deine Fortbildung einen anderen Platz zum Lernen, Erstellen der Hausarbeiten etc als Dein Arbeitszimmer? Nein ... also sind die Kosten für's Arbeitszimmer Fortbildungskosten, da notwendig und unabwendbar und in unzweifelhaftem Zusammenhang mit der Fortbildung.
Für Deine Vollzeit-Erwerbstätigkeit wird es Dir nicht anerkannt, also schreibs auf die Fortbildung. Mehr als streichen kann das FA es nicht. Versuch macht klug, und kosten tut's auch nichts. Wozu also Deine Grübelei???
Du fährst doch sicher vom Betrieb direkt zur Uni und von der Uni direkt zum Betrieb wenn beides jeden Tag geschieht. Dann ist nämlich nur der Weg zum ersten Ort mit der Entfernungspauschale (30 Cent/einfachem Entfernungs-Km) anzusetzen, der übrige Weg ist eine Dienstreise, falls du es nicht so handhabst solltest du es so machen!
Ggf. fährst du auch nicht immer zu einer Adresse, Unis haben ja mehrere Gebäude in denen man "tätig ist". Es kann ohnehin nur eine Uni-Adresse erste Tätigkeitsstätte sein, zB das Hörsaalgebäude. Fährt man aber direkt zu einem Fachbereichsgebäude, um dort zB ein Seminar zu besuchen, dann ist das nach meinem Dafürhalten eine Dienstreise (30 Cent/gefahrenem Km).
Darüber hinaus würde ich nicht pauschal unterschreiben, dass Wege zum Studium nicht mit jedem gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können, insbesondere dann, wenn noch eine Hauptberufliche Tätigkeit vorhanden ist.
Auf jeden Fall sollte man sich da ganz genaue Gedanken über den Einzelfall machen um kein Geld zu verschenken, der Staat trickst hier mit Wortlautänderungen und allen anderen, um höchstrichterliche Urteile zu seinen Ungunsten nicht mehr beachten zu müssen.
Nochmal als Ergänzung: Ein Studium innerhalb eines Dienstverhältnisses ist kein Vollzeitstudium, somit ist der Weg zur Uni immer eine Dienstreise inkl Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand und Dienstreisepauschale. Wichtig: Es müssen eigene Kosten entstanden sein, d.h. Fahrzeug auf dich zugelassen oder du trägst nachweislich sämtliche Kosten.
In welcher Anlage die Werbungskosten geltend gemacht werden hängt davon ab, wie durch durch das Studium Einkünfte erzielt werden sollen, also als Angestellter, Selbständiger etc. im Regelfall wird dies Anlage N sein. Das Arbeitszimmer würde ich dann da auch reinpacken, da es ja für das Studium genutzt wird.
Und übrigens: Das Finanzamt kann die Verpflegungsmehraufwendungen streichen, wenn man länger als 3 Monate an der selben auswärtigen Tätigkeitsstätte tätig ist (hier: Uni), allerdings nicht wenn man mind. 4 Wochen nicht dort ist und auch nicht wenn man an nicht mehr als 1-2 Tagen pro Woche dort ist. Insoweit besteht auch ein gewisser Gestaltungsspielraum.
Danke für die Antwort. War hilfreich!