Wie hoch ist die jährliche Grundsteuer für ein Haus?

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Grundsteuer soll drastisch erhöht werden.

Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundsteuer, die jeder Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung an die Stadt bzw. die Gemeinde zahlen muss, ist derzeit noch der so genannte Einheitswert des Hauses bzw. der Wohnung. Dieser Einheitswert multipliziert mit der so genannten Steuermesszahl (3,5 %o (Promille) bei Mehrfamilienhäusern; 2,6 %o bei Einfamilienhäusern gemäß § 15 Grundsteuergesetz) und dem gemeindlichen Hebesatz (München: 400 %) ergibt den Jahresbetrag der derzeit zu zahlenden Grundsteuer.

Diese Einheitswerte, die noch auf den Wertverhältnissen der Jahre 1964 bzw. 1974 basieren und daher meist nur einen Bruchteil des tatsächlichen Verkehrswertes der Immobilie betragen, haben derzeit nur noch für die Bemessung der Grundsteuer Bedeutung, da sie nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 zur Ermittlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht mehr herangezogen werden dürfen.

Mit einer grundlegenden Reform der Grundsteuer sollen die Einheitswerte nunmehr vollständig abgeschafft werden.

Nach einem jetzt vorliegenden Reformvorschlag der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz soll die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe entfallen; während die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke anhand der aktuellen Grundstückswerte, d. h. nach dem Bodenrichtwert sowie den Wohn- und Nutzflächen des Anwesens ermittelt werden soll.

Der Bodenrichtwert, d. h. der Grundstückswert ist der Bodenrichtwertkarte der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde zu entnehmen und mit 70 % anzusetzen. Hinzu kommt der Gebäudewert mit € 600,--/m² für Mehrfamilienhäuser bzw. € 800,--/m² für Ein- und Zweifamilienhäuser.

Diese Berechnungsweise wird in Gebieten mit hohen Grundstückswerten, insbesondere in Ballungsgebieten wie München, aber auch für Objekte mit einem relativ großen Grundstück zu einer drastischen Erhöhung der Grundsteuer führen - selbst wenn der Multiplikator, d. h. die Steuermesszahl erheblich reduziert wird (geplant ist offensichtlich eine Reduzierung auf 0,5) und die gemeindlichen Hebesätze unverändert bleiben.

Beispiel 1: Mietshaus in Haidhausen, 20 Parteien, 380 m² Grund, 1.337 m² Wohnfläche jährliche Grundsteuer derzeit: € 1.258,-- jährliche Grundsteuer nach Reformvorschlag: € 2.964,-- (bei Messzahl 0,5 und unverändertem gemeindlichen Hebesatz) Steigerung: + 140 %

Berechnung:

  1. Grund: 380 m² x € 2.556,-- x 70 % = € 679.896,--
  2. Gebäude: 1.337 m² x € 600,-- = € 802.200,--
  3. Grundstückwert: € 1.482.096,--
  4. Grundsteuermessbetrag: € 1.482.096,-- x 0,5 %o (Steuermesszahl) = € 741,--
  5. Grundsteuer: € 741,-- x 400 % (Hebesatz) = € 2.964,--

Beispiel 2: Doppelhaushälfte Großhadern, Baujahr 1968, 400 m², 160 m² Wohnfläche jährliche Grundsteuer derzeit: € 319,-- jährliche Grundsteuer nach Reformvorschlag: € 648,--

Berechnung:

  1. Grund: 400 m² x € 700,-- x 70 % = € 196.000,--
  2. Gebäude: 160 m² x € 800,-- = € 128.000,--
  3. Grundstückswert: € 324.000,--
  4. Grundsteuermessbetrag: € 324.000,-- x 0,5 %o = € 162,--
  5. Grundsteuer: € 162,-- x 400 % (Hebesatz) = € 648,--. http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/presse/Grundsteuer.html
Euronext 
Fragesteller
 17.12.2010, 21:23

DH!

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Ich hab Dir das mal aus einem sehr guten Wiki Beitag zu diesem Thema herauskopiert.

Die Grundsteuermesszahl wird als Anteil vom Einheitswert angegeben und dient zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages. Sie richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart.

Sie beträgt nach §§ 14 und 15 GrStG für die alten Bundesländer

* 6,0 ‰ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
* 2,6 ‰ für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 Euro (75.000 DM) des Einheitswerts, 3,5 ‰ für Einfamilienhäuser für den Rest des Einheitswerts,
* 3,1 ‰ für Zweifamilienhäuser und
* 3,5 ‰ für alle restlichen Grundstücke.

Für die neuen Bundesländer – ausgenommen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – gelten die höheren Steuermesszahlen ( von 5‰ bis 10‰) auf der Grundlage der alten Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 fort.

Die Details und weitere Berechnung kannst Du hier nachlesen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Grundsteuer