Was passiert mit dem Wert des elterlichen Besitzes im Hinblick auf die Erbschaft, wenn er vor dem Tod veräußert wird?

3 Antworten

Die Sachen, die Du im Rahmen der Wohnungsauflösung behalten hast, sind ja Erinnerungen und keine wertvollen Hinterlassenschaften.

Du kannst sie auch als Vergütung für die Räumung der Wohnung ansehen, sowie es professionelle Entrümpeler auch machen. Die müssten, wenn sie einen van Gogh, oder Picasso finden würden, ihn auch rausrücken, aber die Kommode, die sie ggf. für 2.000,- Euro verkaufen können, gehört zur Masse, die sie als Vergütung bekommen.

Lehne sein Ansinnen klar mit der Begründung ab, "Du hättest Dir nehmen können, was Du wolltest, den Rest wolltest Du räumen lassen. Es wurde geräumt, das Thema ist durch.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Vielen Dank für Ihre Antwort….habe (weiter unten )hinzugefügt ob er überhaupt das Recht auf Anspruch hat da er vor 3 Jahren die Möglichkeit hatte zu nehmen was er wollte und sich dagegen entschied was Sie ja hier beantwortet haben. Sein Anwalt verlangt detaillierte Information und droht ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen.Wenn mir der ganze Druck zuviel werden sollte und ich den Forderungen folge kann er auf Geld bestehen oder könnte ich ihn auffordern sein Viertel in Gegenständen abzuholen?

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@confused2

Ich sehe das, was da läuft als das Bemühen des Anwalts seine Daseinsberechtigung in der Sache nachzuweisen.

Was unklar ist, ist der Wortlaut des Testaments.

Steht da: "Mein Sohn bekommt 1/4 meines Nachlasses," oder steht da, "Mein Sohn bekommt den Pflichtteil?" Der Pflichtteil ist nämlich genau 25 %.

Sie hätte auch schreiben können "confused2" ist mein Alleinerbe(-in). Auch wieder 25 % für den Bruder.

Bei der Benennung des Alleinerben, oder der Aussage "Pflichtteil," gelten die Pflichtteilregeln. Der Pflcihtteil ist immer in Geld auszuzahlen. Zur Berechnung gehört das Erbe udn die Geschenke der letzten 10 Jahre. Allerdings vermindert um je 1/10 pro Jahr für jedes Jahr seit der Schenkung.

Also angenommen die Mutter hätte vor 3 Jahren etwas im Wert von 1.800,- Euro geschenkt, so wären die 1.800,- um die 3*180,- = 540,- zu kürzen udn es wäre mit 1.260,- anzurechnen und der Pflichtteilsberechtigte bekäme anteilig 315,- Euro in Geld.

Hätte die Mutter geschrieben, "meine Hinterlassenschaft ist im Verhältnis 3/4 zu 1/4 unter meinen Kinder aufzuteilen, dann wäre vor allem vor der Verteilung bei den Gegenständen sozusagen ein gemeinsames Eigentum gegeben und man müsste sich einigen, wer was bekommt und wie jedes Teil zu bewerten ist.

Um Ruhe zu haben würde ich eine Liste machen mit den Sachen, die aus derWohnung entnommen wurden.diese gering bewerten und fertig. das schlimmste was passieren kann wäre n ein paar hundert Euro zu zahlen.

Aber ich würde dazu schreiben, dass Du es "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" machst, weil Dein Bruder seinerzeit verzichtet hat, sich zu nehmen, was er möchte und Du lediglich gehandelt hast wie ein Entrümpelungsdienst. Sollte man also mit einer hohen Forderung kommen, so würdest Du Dich lieber verklagen lassen. Dieses Vergleichsangebot wäre nur um Kosten zu sparen.

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@wfwbinder

Vielen Dank. Im Testament stand „Mein Sohn bekommt seinen Pflichtteil“. Ich weiss dass er z.Zt. der Wohnungsauflösung meine Mutter überzeugt hat ihm 1200 Euro zu schenken(hab ich ihm als solche überwiesen). Sollte das mit in Betracht gezogen oder vergessen werden? Falls ich eine Liste mit den von mir entnommenen Dingen aufstelle gilt dann das Abschmelzungsprinzip da sie als Geschenk angesehen werden?

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@confused2

Klar, das ist ebenso wichtig.

Ich mache mal ein Beispiel.

Nehmen wir an die Mutter hatte noch 13.000,- Euro auf dem Konto und die Beerdigung hat 5.000,- gekostet.

Die Entnommenen Dinge hatten einen Wert von 3.000,- Euro. Er hat 1.200,- bekommen.

dann geht es um 8.000,- in bar. + Schenkung Geld (1.200,- - 3*120,-= 840,-) + Sachen aus der Wohnung (3.000,- - 3*300,- = 2.100,-) = gesamtes Erbe 10.940,- /4 = Pflichtteil 2.735,- Euro.

Ich hoffe, es ist verständlich.

Aber die Sachen aus der Wohnung vorsichtig, also niedrig bewerten.

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@wfwbinder

Vielen Dank für Ihre Hilfe….. in meinem Schreiben an seinen Anwalt habe ich Elemente aus beiden Ihrer Antworten „zusammengestrickt“ und hoffe das diese Angelegenheit bald ein Ende hat…was für eine unnötige Tragödie…..da ich im Ausland lebe scheint auch alles irgendwie komplizierter….Seien Sie nicht überrascht mich hier für die nächste Episode wiederzusehen….LG und ein schönes Wochenende!

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Du hattest mit Sicherheit die Genehmigung deiner Mutter zum Auflösen des Haushaltes oder eine Generalvollmacht und hast hier nur Treuhänderisch gehandelt. Dementsprechend ist das jetzt alles im Namen deiner Mutter weg und wurde damals schon entsprechend verwertet.

Dein Bruder kann nur Ansprüche auf das was davon noch da ist.

Was anderes ist es, wenn du den Haushalt ohne Genehmigung deiner Mutter oder ohne Vollmacht aufgelöst hast, dann währst du jetzt gegenüber den Erben, ergo deinem Bruder Schadensersatzpflichtig über die Werte des Haushaltes.

ja, ich hatte eine Vollmacht und meine Mutter war geistig völlig fit

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Auf Dir seites der Mutter vor 3 Jahren übereignete / geschenkte Gegenstände hat er jetzt keinen Anspruch mehr.

Doch, im Rahmen des Pflichtteilsergänzugsanspruches. Der teure VanGogh währe also Gegenzurechnen

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@berlina76

Vor ca. 4.5 Jahren schenkte meine Mutter mir ihren Schmuck(nicht sehr wertvoll)und das ist das einzige Geschenk das ich erhalten habe. Die anderen Sachen die ich aufbewahrt sind evtl. 2500Euro wert.Wird das bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt?

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@confused2

Die Sachen, die du nur Aufbewahrt hast, fließen vollumfänglich ins Erbe, denn es sind ja nicht deine sondern die Sachen deiner Mutter.

Der geschenkte Schmuck fließt als Pflichtteilsergänzugsanspruch ins Erbe mit einer Abschmelzung von 10% je Jahr, d.h. 60 % des Wertes.

Wenn der Erbteil des Brudes aus dem was an Erbmasse da ist geringer ausfällt als sein Pflichtteil, der Ihm aus Erbe + Schenkung rein rechnerisch zustehen würde, dann kann er aus dem Schmuck noch einen Ergänzugsanspuch fordern. Aber wenn du sagst, das der Schmuck keinen hohen Wert hat, dann kann er da nichts fordern.

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@confused2

Nach meiner Sicht nicht - erwollte doch bei Wohnungsauflösung der Mutter nichts haben - sondern sogar die Wohnung von einem entsprechenden Dienst räumen lassen.

Ansonsten - im schlimmsten Fall stünde jetzt nur noch ein Pflichtteilergänzungsanspruch im Raum .... der dann rechnerisch nur noch bei der Hälfte seines Erbanspruches nach Testament läge und von dieser Hälfte ( nach "Abschmelzung" ) dann nur noch 60%.

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@berlina76

Die Einrichtungsgegenstände der Mutter wurden FS überlassen - geschenkt, die wurden nicht nur von FS "verwahrt" .... es ist eindeutig, nach altersbedingtem Umzug in eine Pflegeeinrichtung, dass die Mutter diese Gegenstände nicht mehr zurückgefordert hätte, da sie für derlei Möbelstücke und Kram gar keine Verwertung mehr gehabt hätte.

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@berlina76

verstehe ich das richtig , stehen ihm 50% des Wertes vom Schmuck(nach 40%Abschmelzung)sowie 50% des Wertes der aufbewahrten Sachen zu?

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@wilees

Ganz ehrlich? Wir reden hier über den Pflichtteil(scheinbar hier 25%) von einer ggf. Schenkung von vor 3 Jahren und einem ca Wert von 2500 € , die nur zu 70 % anrechenbar ist. Ergo von einem Betrag von 440 €. Oder von einer Aufbewahrung 2500 25% das währen dann 625 €. Sachwerte sind sowieso immer nur das Wert, was ein anderer Bereit ist, dafür auszugeben. Ergo würd ich mich in dem Fall versuchen mit dem Bruder auf 500 € zu einigen, aus die Maus.

Anwalt und co. werden teurer wie die 500 €

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@berlina76

So wie Berlina sehe ich das auch. Für 625,-€ (25% von 2.500) würde ich mich ausserdem nicht verklagen lassen, sondern einfach auszahlen.

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@wilees

das sehe ich genau so ; ich werde benutzt um Sachen ohne irgendeinen Aufwand in Geld zu wandeln !

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@Andri123

ich dachte ich muesste 50% davon bezahlen da es ein Geschenk ist !?

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@confused2

Da komme ich jetzt nicht mehr ganz mit. Ich finde die Argumentation von Berlina sehr schlüssig.

Wenn es ein Geschenk war, gehen 70% (nach 3 Jahren Abschmelzung) in den Gesamtnachlass, wovon dem Bruder 25% zustehen.

Wenn es eine Aufbewahrung war (was Du ja ursprünglich geschrieben hast), geht der Wert komplett in die Nachlassmasse,

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@Andri123

Ich finde unterschiedliche Informationen aus verschiedenen Quellen: bisher habe ich es so verstanden dass Nachlass beim Pflichtteil 25/75% aufgeteilt wird und im Fall von Schenkung (nach Abschmelzungsprinzip) 50/50%?! Koennte mir bitte jemand eine definitive Antwort geben ? Vielen Dank!

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@confused2

10% Abschmelzung je vergangenem Schenkungsjahr. Der Rest geht rechnerisch in die Erbmasse(nach 3 Jahren 70%). Nach 5 Jahren währen es 50%. Nach 10 vergangenen Schenkungsjahren vor dem Tod hätte dein Bruder aus der Schenkung kein Geld mehr rausschlagen können, dann ist eine Schenkung komplett. Du und dein Bruder erbt. Allerdings ist dein Bruder enterbt, statt dem Erbteil von 50% stehen ihm nur 25% zu(hälfte vom gesetzlichen Erbe= Pflichtteil) Somit ist ihm auch aus der Schenkung nur 25% anzurechnen.

Was anderes währ es, wenn er voll Erben würde, also schon aus der normalen Erbmasse seine 50% bekommen würde und nicht nur 25%. Dann gehören die 70% aus der Schenkung rechnerisch in die Erbmasse. Wenn dein Bruder dann aus der restlichen Erbmasse nicht mindest soviel Bekommt, das sein Pflichtteil erfüllt ist, steht ihm diese "Aufstockung" aus der Schenkung zu, bis der Pflichtteil erfüllt ist.

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@confused2

Ich glaub ich versteh, wie du auf die 50% kommst. 50% sind Gesamtpflichtteil, du bist ja auch Erbe und hast genauso wie dein Bruder Anspruch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, Ja 50% der Erbmasse sind Pflichtteil, aber eben auch für dich. Daher für deinen Bruder die Hälfte ergo 25%.

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@berlina76

Hat er überhaupt ein Recht auf die Sachen obwohl sie ihn vor 3 Jahren nicht interessierten er aber die Möglichkeit hatte sie mitzunehmen? und kann er dann darauf bestehen seinen Teil in Geld zu erhalten statt den Gegenständen?

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@confused2

Der Pflichtteisergänzungsanspruch ist ein rein Finanzieller Anspruch ergo Geld, keine Sachwerte.

Anspruch auf die Gegenstände hätte er, wenn es keine Schenkung war sondern tatsächlich eine Aufbewahrung für deine Mutter.

Wenn er also wiklich die Gegenstände haben will und du die nicht rausrücken willst, währe das vorab tatsächlich zu klähren.

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@berlina76

nichts wurde fuer meine Mutter aufbewahrt.Vor 3 Jahren hatte mein Bruder die Moeglichkeit zu nehmen was er wollte , entschied sich aber dagegen und schlug vor einen Raeumungsdienst zu beauftragen. Erst jetzt zeigt er Interesse an den Gegenstaenden die ich behalten habe und erwarted einen Teil des Wertes .Hat er ein Recht darauf?

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