Verbuchung Factoringerlös (EÜR)?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
  1. Es ist natürlich Honorarerlös. Er hat ja eine Beratungsleistung erbracht.
  2. Für den Beispielfall ist es völlig egal.
  3. Ein Problem würde es bei einem Istbesteuerer. Würdest du dort den Erlös als Erlös aus Forderungsverkauf buchen, würde keine Umsatzsteuer fällig § 4 Nr. 8 c UStG. Der Unternehmer hat aber seinem Beratungskunden Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Vielen Dank für die Antwort. Ich fragte deshalb, weil die Einnahme ja (jedenfalls rechtlich) nur mittelbar aus der Beratungsleistung resultiert und unmittelbar aus einem Forderungsverkauf (Einnahme = Erfüllung der Kaufpreisforderung). Denn die Honorarforderung wurde abgetreten und wird unmittelbar vom Kunden gegenüber der Factoringgesellschaft erfüllt.

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