Steuervorauszahlung Erstattung

2 Antworten

Nein, Vorauszahlungen nachträglich herunter setzen und einen Teilbetrag erstatten, das wird wohl kaum klappen. Oder besser ausgedrückt, ich habe das noch nie gesehen. Du kannst es ja probieren, ob Du nun nur den Antrag schreibst die Vorauszahlung Dezember auf 0,- zu setzen, , oder den Antrag schreibst Jahresvorauszahlungen auf X, abzüglich schon gezahlter Y , bitte erstatten Sie ....,- Euro, ist ja die gleiche Arbeit.

Dein Geschäft ist doch nicht erst im Oktober abgesackt.

Wäre es nicht besser gewesen mit der BWA vom Juli den Herabsetzungsantrag schon für den Septembertermin zu machen?

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Da gem. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG die Änderung der Vorauszahlungen für 2014 noch bis zum 31. März 2016 erfolgen kann - und zwar zwecks Anpassung "an die Einkommensteuer ..., die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird", ist auch die Herabsetzung auf einen Gesamtbetrag unter der Summe, die du bereits gezahlt hast, möglich. Zwar handelt es sich dem Wortlaut nach um eine Kann-Vorschrift, aber wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen, muss das Finanzamt pflichtgemäß von seinem Ermessen auch zu deinen Gunsten Gebrauch machen, denn Kann bedeutet ja nicht willkürliche, sondern sachgerechte Entscheidung.