Snapchat account faken ?


05.08.2023, 02:24

Ich habe keiner Lei Geld eingenommen oder sonstige Codes oder so bekommen


05.08.2023, 02:26

Sorry aber noch eine Sache bis jetzt habe ich das glaube ich auch immer aufgelöst und keiner der ich sag mal Betroffene Männer hat noch was gesagt ein paar haben gelacht die meisten haben mich aber einfach blockiert dem Typen der mir jetzt gedroht hat mich anzuzeigen habe ich auch keine Bilder oder sonst was geschickt kann er von der Theorie her mich auch für die anderen Chats anzeigen? Oder nur für den zwischen mir und ihm

1 Antwort

Hallo Keanubdz,

ja, du hast dich allerdings nach Paragraph 22 & 23 KunstUhrG strafbar gemacht und kannst selbstverständlich dafür belangt werden!

Viele Leute drohen nur und ziehen es dann nicht durch, was ich von mir persönlich nicht behaupten würde, hätte ich meine Bilder auf fremden Accounts entdeckt.

Lerne aus deinen Fehlern. Dir bleibt nur zu hoffen, dass sie dich nicht vor deiner Accountlöschung gemeldet haben. Andererseits hat der Server deine Daten und kann diese bei Tatverdacht und nach Anfrage der Behörden rausgeben.

Lg

Woher ich das weiß:Recherche
Keanubdz 
Fragesteller
 05.08.2023, 11:24

Hey vielen Dank eine Zusatz Frage ich habe dem Typen der mir das ja gedroht hat keinerlei Bilder geschickt die Bilder habe ich andern Läuten geschickt und die haben ja nix gesagt kann er mich trotzdem auch für diese Bilder anzeigender ich in anderen Chats verschickt habe oder nur für das was in dem Chat mit ihm geschrieben wurde weil in dem Chat mit ihm haben wir nur hallo, wie alt, woher kommst du, hast du Lust zu chillen, nein und dann habe ich mich schon zu erleben gegeben das ich ein Junge bin Fotos oder so waren da ja garnicht also bei ihm jetzt bei andern schon

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Matles  07.08.2023, 22:36
@Keanubdz

Die Weiterleitung der Bilder stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am geschriebenen Wort sowie das Recht am eigenen Bild. Diese Rechte umfassen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Schreibens oder eine Abbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder im privaten Bereich bleibt. Die unbefugte Fixierung oder Veröffentlichung von vertraulichen Aufzeichnungen - dazu gehören auch Bilder, die nur an einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis übersandt wird - tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich aber nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (BVerfGE 101,361). Denn der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406) oder wo er selbst an die Öffentlichkeit getreten ist.

Des weiteren respektive daher hat er einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Ich hoffe deine Frage ist damit entgültig beantwortet.

Lg

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