Reparatur wer bezahlt?


02.12.2021, 02:44

Der Vertrag gilt in Österreich ganz sicher.

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du schreibst, dass der Geschirrspüler mit vermietet wurde. Dann ist es so, dass der Vermieter nur eine Beteiligung an Reparaturkosten in Höhe von höchstens 100 Euro verlangen kann. Voraussetzung ist, dass in Deinem Mietvertrag drin steht, dass er bei Kleinreparaturen bis 100 Euro verlangen kann. Nach anderer Meinung gehen nur 75 Euro pro Reparatur. Wenn nichts im Mietvertrag steht, musst Du nichts zahlen. Kleinreparaturen (mieterbund.de)

Du musst nur dann alles zahlen, wenn Du die Lüftung mutwillig kaputt gemacht hast. Aber ich glaube, das hast Du nicht gemacht. Deshalb gilt das oben gesagte.

Dann ist es so, dass der Vermieter nur eine Beteiligung an Reparaturkosten in Höhe von höchstens 100 Euro verlangen kann.

Das setzt auch voraus, dass die Reparatur insgesamt 100 € (bzw. 75 €) nicht übersteigt. Eine Beteiligung in Höhe von 100 € an größeren Reparaturen hingegen ist nicht zulässig. Ich verweise dazu mal beispielhaft auf den von dir oben verlinkten Artikel.

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@Answer123

Du hast Recht! Habe das nochmal anderswo nachgelesen: Es gilt das Prinzip "ganz oder gar nicht". Laut Rechtsprechung des BGH muss der Mieter die Reparatur nur dann zahlen, wenn sie insgesamt bis höchstens 100 Euro kostet. Da hier die Rechnung bei 360 Euro liegt, muss sie der Vermieter ganz zahlen. Eine Anteilige Inanspruchnahme ist unzulässig.

Das heißt: Unser lieber Fragesteller muss nichts zahlen. Der Vermieter hat Pech gehabt.

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@AndiRat

Ich glaube, der FS ist hier Vermieter. Und wie es in Österreich aussieht? Vielleicht müsste man bei Fragen mal eine zwingende Abfrage einbauen, in welchem Land der FS lebt...

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Gehört die Spülmaschine zum mitvermieteten Küchenmobiliar incl. der dazugehörenden Elektroteile, dann ist es alleine Aufgabe des Eigentümers/ Vermieters für Ersatz zu sorgen.

Österreich: Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass der Vermieter verpflichtet ist, Küchengeräte zu reparieren, weil er sie zur Verfügung gestellt hat. Auch hier gilt die allgemeine Regelung, dass der Vermieter nur dann verpflichtet ist, Schäden im Inneren des Mietobjekts zu beheben, wenn ein ernster Schaden für die Gebäudesubstanz oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegen. Ohne diesen Schweregrad besteht keine Pflicht des Vermieters, mitvermietete Geräte (mit Ausnahme der Therme) zu reparieren. Anderes gilt höchstens, wenn Sie im Neubau oder im Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen. Hier ist auf die vertragliche Vereinbarung abzustellen.

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Die Vertragsklausel ist ziemlich sicher unwirksam, eine Kleinreparaturklausel hier nicht anwendbar. Den Schaden muss daher in vollem Umfang der Vermieter zahlen.

Und bevor uns hier wieder vorgeworfen wird, wir seien zu mieterfreundlich: Ich bin selbst Vermieter. Und die Rechtslage ist hier eindeutig.

Nachtrag: Wie dir inzwischen bekannt sein dürfte, ist hier niemand unterwegs, der sich mit österreichischem Recht auskennt. Wir gehen daher grundsätzlich von bundesdeutschem Recht aus.

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