Rechnen Autowerkstätten die Schäden direkt mit der Versicherung ab?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn Du den Wagen in eine Werkstatt bringst, werden die sich im Regelfall eine sogenannte Kostenübernahmeerklärung unterschreiben lassen und die der Versicherung - Deiner eigenen bei einem VK/TK-Schaden oder der Fremdversicherung bei einem KH-Schaden - zuschicken. Bei einem unverschuldeten Unfall ist das unproblematisch. Gibt die Versicherung die Reparatur frei und bestätigt die Kostenübernahme, hast Du hiermit nichts mehr zu tun.

Bei einem VK- oder TK-Schaden musst Du allerdings bei Abholung des Fahrzeugs eine vereinbarte Selbstbeteiligung an die Werkstatt zahlen.

Wenn allerdings bei einem Haftpflichtschaden die Schuldfrage nicht eindeutig ist, wirst Du ggf. in Vorleistung treten müssen, da dann der Versicherer die Kostenübernahme nicht oder erst nach, für Dich positiver Klärung abgeben würde.

Die vielen "Wenn"s und "Dann"s bestärken mich in meiner Meinung, dass ich klarere Verhältnisse durch das Auslegen der Reparaturkosten schaffe. Die Werkstatt ist kein Versicherungsbüŕo und die Versicherung keine Autowerkstatt.

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@Mikkey

Du verstehst das falsch. Es geht hier überhaupt nicht um die Abwicklung des Schadens selbst. Natürlich gibt es Werkstätten, die dann noch einen Anwalt empfehlen und einen Mietwagen (KH) zur Verfügung stellen. Darauf lasse ich mich auch nicht ein. Aber, dass ich das Fahrzeug abholen kann, obwohl das Geld noch nicht bei der Werkstatt angekommen ist, sehe ich schon als Vorteil. Die Kostenübernahmeerklärung ist verbindlich, und das weiß die Werkstatt eben. Es ist auch nicht jeder in der Lage, Reparaturkosten von etlichen tausend Euro vorzustrecken.

Bei Mietwagen gehe ich grundsätzlich in solchen Fällen anders vor. Ich miete den, nach Abstimmung mit dem gegnerischen Versicherer, immer privat an und rechne dann mit dem Versicherer ab. Da hier kein Unfallersatztarif nicht zur Anwendung kommt, verzichtet der Versicherer in einem solchen Fall auf den Eigenbehalt von 15% bei gleicher Wagenklasse.

Ist der Nutzungausfall größer als die Mietwagenkosten, zahle ich eben daraus den Mietwagen.

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Du hast hier schon eine Menge guter Antworten erhalten. Von mir nur der Hinweis, dass man sich nicht zwischen die Stühle setzen sollte. Sofern nicht unmißverständlich etwas anderes vereinbart wird, ist nicht die Versicherung, sondern der Kunde Auftraggeber und zur Zahlung der Rechnung verpflichtet. Man sollte daher wirklich alle Details mit der Versicherung abstimmen und das schriftlich. Beliebter Streitpunkt ist im übrigen der Mietwagen der von vielen Werkstätten gleich mit angeboten wird. Wer ganz wenig fährt hat im Zweifel keinen Anspruch auf einen Mietwagen. Und die gleiche Autoklasse wird von der Versicherung auch nicht immer bezahlt.

Ich habe bei dem Vorgehen, dass die Werkstatt mit der Versicherung abrechnet, schon mehrfach Probleme gehabt (z.B. Werkstatt rückt den reparierten Wagen nicht heraus). Deshalb zahle ich das jetzt selbst und rechne selbst mit der Versicherung ab.

Bei Haftpflichtschäden hat man i.A. außer der Reparatur weitere Ansprüche (Mietwagen/Nutzungsausfall, Wertminderung)

Außerdem kann ich problemloser Mängel bei der Reparatur reklamieren und habe selbst ein Vertragsverhältnis mit der Werkstatt.

Außerdem kann ich problemloser Mängel bei der Reparatur reklamieren und habe selbst ein Vertragsverhältnis mit der Werkstatt.

Das hast Du auch so. Die Versicherung zahlt lediglich die Rechnung. Auftraggeber bist immer Du.

Anders sieht es nur aus, wenn es ein Vertrag mit Werkstattsteuerung ist. Dann tritt der Versicherer bei Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen ein (6 - 10 Jahre), wenn die Werkstatt Insolvenz anmeldet oder sich aus anderen Gründen auflöst. Ansonsten ist auch hier die Werkstatt Dein Vertragspartner.

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