Ich konnte im Internet folgendes finden:
http://www.ieconline.de/auslandsstudium/2-finanzierung/steuerliche-absetzbarkeit.html
Für die steuerliche Absetzbarkeit entscheidend ist, dass die Fortbildungsmaßnahme die persönlichen beruflichen Perspektiven verbessert. Zudem muss die Fortbildung, in diesem Fall also der weiterführende Studiengang im Ausland, im direkten Zusammenhang mit einem bereits zuvor ausgeübtem Beruf stehen. Das heißt: Der Aufbaustudiengang soll bereits bestehende Kenntnisse erweitern, vertiefen und den/die Absolvent/in so für höhere Aufgaben in seinem/ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich qualifizieren.
Das heißt auch: Quereinsteiger/innen oder Studierende ohne Berufserfahrung, die sich mit dem Master im Ausland ein neues Fachgebiet erschließen oder mit dieser Qualifikation in einem bestimmten Aufgabengebiet tätig werden wollen, können ihr Auslandsstudium nicht steuerlich geltend machen. In ihrem Fall handelt es sich nicht um Fortbildungs- sondern um Ausbildungskosten.
Nachgewiesen werden muss auch, dass die Fortbildungsmaßnahme im Ausland zu viel Zeit in Anspruch nimmt, um ausgedehnten touristischen Aktivitäten nachgehen zu können. Wer als Vollzeitstudent/in eingeschrieben ist, kommt hier aber nicht in Erklärungsnöte.