Mein Bekannter bezieht Grundsicherung im Alter und möchte für eine Zeit verreisen, muss er angeben wohin er fährt oder genügt eine Mitteilung:"ich verreise"?

3 Antworten

Hallo,

Seit 2017 gilt folgendes:

Änderungen bei der Grundsicherung ‐ 4. Kapitel SGB XII

§ 41a. Verschärfung bei Auslandsaufenthalt: Grundsicherungsberechtigte im Ausland erhalten in Zukunft nach Ablauf der vierten Woche keine Leistung mehr. Bisher konnten die Betroffenen auch länger ins Ausland fahren, wenn ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland war. Jetzt gilt nur noch der für Arbeitnehmer vorgeschriebene Urlaub von vier Wochen.

Also, Urlaub "einreichen" um den Anspruch auf Hilfe  nach Rückkehr nicht zu verspielen. 

Das Urlaubsziel dürfte uninteressant sein, solange die 4 Wochen Frist nicht überzogen wird. 

Hallo @Gaenseliesel, auch ich hatte in der Veröffentlichung eines Bundesgesetzblattes im Januar von dieser neuen Vorschrift gelesen, betreffend SGB XII. Dazu wurde aber auch geschrieben, dass die Bezieher dieser Grundsicherung gemäß dieser Gesetzesänderung ja ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen sollen, um ihre Hilfsbedürftigkeit zu beenden (so sinngemäß) und deshalb nur begrenzt ortsabwesend sein sollen dürfen.

Daraufhin schrieb ich (freundlich) an Nahles und bat um Aufklärung, denn Rentner müssen ja gar nicht ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen!

Anstatt einer Antwort per dusseligem Textbaustein (was aus Büros der Regierung ja gerne mal verschickt wird, wie Dir vielleicht auch schon bekannt ist) - kam gar keine Antwort.

Nun sehe ich, dass es im Bundesgesetzblatt wohl lediglich ein Schreibfehler war, und statt SGB XII sollte es SGB II heißen. Denn ich sehe nun Veröffentlichungen zu § 41a nur im SGB II, nicht aber im SGB XII.

@maximeter und @Wolle1955,
SGB XII = Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit
SGB II = Arbeitslosengeld II / ALG 2/ Hartz IV.

So ein kleiner Tippfehler, und bei der Gesetzesänderungswut der Regierenden zu Ungunsten der Ärmsten im Land dadurch so ein Chaos ...

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@cyracus

Hi cyracus,

:-(  genau davon bin auch ich ausgegangen:

" ........ bat um Aufklärung, denn Rentner müssen ja gar nicht ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen ! " 

!!! ein Schreibfehler ???  Ok, kann .....sollte aber bei solch einschneidenden Konsequenzen für die Betroffenen nicht vorkommen ! 

Dennoch sollte es (aus rein logischer Sicht) nichts an der Tatsache ändern, dass bei den Beziehern von Sozialleistungen nach SGB XII, n i c h t der gleiche Grund wie bei SGB II ,die staatliche Hilfe abzuwenden, angeführt werden kann. 

Bei SGB II ist die Verfahrensweise noch nachvollziehbar, während es bei Bezug von SGB XII eher einer staatlich angeordneten Übernahme der Vormundschaft gleicht.

 Wer denkt sich bloß solche Gesetze aus ? Diese Politiker sollten einem regelmäßigen Pflicht TÜV unterzogen und bei auffälligen Befund abgezogen werden. 

Dennoch danke ich dir für deinen ergänzenden Kommentar, ich weiß, wir sind ja letztlich der gleichen Meinung.  

" wir kleinen Leute d ü r f e n  alles verstehen, s o l l t e n  es aber besser nicht " !  ;-))))

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@Gaenseliesel

Richtig - bei solch gravierenden Texten darf ein solcher Tippfehler nicht passieren ... aber: Wo Menschen arbeiten, passieren auch Fehler.

Armselig ist, dass das Ministerium für Arbeit ... (= Nahles) auf meine Mail gar nicht reagierte. Seltsame Antworten habe ich zwar schon von Ministerien erhalten, Schweigen im Walde war diesmal Premiere ... Mein Schreiben war freundlich formuliert und rein sachlich, also nichts für die sofortige "runde Ablage", in der vieleicht Dumpfbacken-Mails landen.

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Grundsicherung im Alter erhält, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb Deutschlands hat, was bedeutet, dass er hier einen Wohnsitz unterhält und zu diesem auch regelmäßig zurückkehrt. 

Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland schadet also dem Bezug von Grundsicherung nicht. Die Frage, wie lange ein solcher Aufenthalt maximal dauern darf um noch als vorübergehend zu gelten, ist im Gesetz nicht festgelegt. 

Wesentlich ist folgendes: es muss erkennbar sein, dass die Abwesenheit nur vorübergehend sein soll z.B. durch ein im voraus festgelegtes Rückreisedatum. Es sollten dabei Zeiten üblicher Urlaubs- und Kuraufenthalte nicht überschritten werden, so dass ein Zeitraum von vier, maximal acht Wochen vertretbarist.

 

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehle ich  die Abwesenheiten vorab mit dem Amt für Grundsicherung abzuklären, da die Behörde einen Ermessungsspielraum hat.

Ergänzend zu Primus Antwort:

Beim Urlaub bei Bezug von SGB XII geht es um den "gewöhnlichen Aufenthalt" - hier bei frag-einen-Anwalt:

     “Wesentlich ist folgendes: es muss erkennbar sein, dass die
     Abwesenheit nur vorübergehend sein soll z.B. durch ein im
     voraus festgelegtes Rückreisedatum. Es sollten dabei Zeiten
     üblicher Urlaubs- und Kuraufenthalte nicht überschritten
     werden, so dass ich einen Zeitraum von vier, maximal acht
     Wochen für vertretbar erachte. Es spricht auch nichts
     dagegen, zwei bis dreimal pro Jahr für z.B. vier Wochen zu
     verreisen, sofern regelmäßig eine Rückkehr nach Deutschland
     erfolgt. Die Planung einer Abwesenheit von drei Monaten mit
     offenem Rückreistermin halte ich dagegen für bedenklich.“
http://www.frag-einen-anwalt.de/Grundsicherungsrente---f38473.html

Zum gewöhnlichen Aufenthalt gibt es ein sehr interessantes Urteil - da geht es sogar um Urlaub im Ausland:

Urteil LSG NRW vom 3.2.2010 - Az L 12 (20) SO 3/09
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127447&s0=gew%F6hnlicher%20Aufenthalt&s1=Abwesenheit&s2=&words=&sensitive=

In den Entscheidungsgründen: Grundsicherung auch während Urlaub im Ausland, denn der gewöhnliche Aufenthalt ist ja im Inland.

.

Vorsorglich meine Hinweise, die ich Grundsicherungsbeziehern (auch Arbeitslosen) reingebe - Du erkennst leicht, was für Dich wichtig ist:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen).
Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge
persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem
mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen.
(Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben
rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen,
in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird (sind es mehrere
Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen). - Wiederum dieses
Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift
bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein
Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt
wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet
werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch,
eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie
eine Kostbarkeit hüten)
. - Nicht (oder angeblich nicht) abgegebene
Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gedeutet werden,
was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. - Und: Werden so die
Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache
zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit
jobcenter unterlagen verloren
und lies auch dies:
Hartz IV: Verschwundene Unterlagen mit System?
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-verschwundene-unterlagen-mit-system.php

.

Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein.
Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im
Vertrauen
landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“
(wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.

.

Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen.
Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher
macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber
auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google
mit 13 sgb 10):

     (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit
           einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene
           gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
           unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit
Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit


     Ämterlotsen
     Behördenlotsen
     Behördenbegleiter
     Hartz IV Mitläufer
     Hartz IV Gegenwind e.V.
     Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und
(die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine
Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus.
(Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen
des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast
Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft):
Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand
sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

Google mit

legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche
Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei
Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.

In der Info erfährst Du unter anderem, dass wenn Dein Beistand für Dich
etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es
gesagt.




A C H T U N G -  Auslandsaufenthalt für Bezieher nach dem SGB XII(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähgket sowie Sozialhilfe):

http://www.eap.bayern.de/informationen/leistungsbeschreibung/107534736449

Das heißt, denen wird dann nicht nur der Regelsatz gestrichen, sondern ALLES, also auch Krankenversicherung und KdU. Melden sie sich wieder, können sie wieder Leistungen kriegen.

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