Abwerbung von Schülern

2 Antworten

Nun ja, das habe ich schon herausbekommen: "Es gehört zum Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben werden. Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms." (http://www.omsels.info/die-verbote-oder-was-darf-ich-nicht/4-nr-10-uwg/12-abwerben/aabwerben-von-kunden). Und der Vertrag müsste ein ein nachvertragliches Wettbewerbverbot enthalten - tut er aber nicht.

Mikkey  18.08.2013, 15:17

Und der Vertrag müsste

... vor allem eine angemessene Entschädigung des Mietarbeiters vorsehen

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Wenn dieser Punkt so formuliert ist, gilt er für die Dauer des Arbeitsvertrags, d.h. klar für Schüler, die Dir "auf Grund seiner Tätigkeit bei ihr bekannt geworden sind". Das bedeutet insbesondere, daß Du natürlich Schüler, die Dir nicht durch das Institut bekannt geworden sind (auch wenn sie dort sogar Kunden wären), direkt betreuen kannst.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben bestimmte Klauseln weiter ihre Gültigkeit. Sofern Dein Vertrag eine Vertraulichkeitsvereinbarung enthält, gilt diese typischerweise über das Arbeitsvertragsende noch hinaus. Eine Kundenschutzklausel bzw. noch stärker ein Wettbewerbsverbot wären in den freien Berufen (und dazu gehört die lehrende Tätigkeit ja wohl) jedoch nur wirksam, wenn eine entsprechende Entschädigungsvereinbarung getroffen wurde. Sofern also nicht Vertraulichkeitspflichten verletzt werden, kannst Du nach Arbeitsvertragsende auch andere Schüler, die Du vom Institut her kennst, angehen.

Daher: lies den Arbeitsvertrag genau und insbesondere diejenigen Klauseln, die das Vertragsende überdauern.