Hausverkauf und Grundsicherung?

5 Antworten

Hallo,

Hausverkauf hört sich erst einmal nach Vermögen an !

Bevor es die Grundsicherung gibt, müssen Ersparnisse aufgebraucht werden. Als Freibetrag für ein zugelassenes Vermögen gilt seit 2018 ein Betrag von 5.000 Euro.

Ein Antrag auf Wohngeld wäre dann ggf. vorerst eine Alternative für euren Hausverkäufer.

Um diese Szenarien mal grob für sich durchzurechnen, bieten Länder und Kommunen im www entsprechende Rechner an.

Gruß !


Ich vergas zu schreiben das es eher darum geht das er überhaupt eine Wohnung bekommt! Da er nicht arbeitet und auch keine Leistungen bezieht!

Hängt halt im Wesentlichen davon ab, wieviel der Hausverkauf abwirft und ob noch Belastungen vorhanden sind.

Normalerweise kann man sich davon ja eine kleine Eigentumswohnung mit Fahrstuhl Zugang kaufen.

Der jetzige Eigentümer (ich nenne ihn folgend A) lebt jetzt vom Erbe, und der Erlös des Hauses kommt dazu.

Sinnvoll ist es, wenn er sich eine kleine Eigentumswohnung von dem Geld kauft. Weil er sie ja vollständig bezahlen kann, hat er außer den normalen Nebenkosten keine weiteren Belastungen aus dem Kauf der Eigentumswohnung.

Von dem Geld, das ihm dann noch verbleibt, lebt er erstmal vollständig so lange davon, bis sein Vermögen auf 60.000 Euro abgeschmolzen ist (falls ihm nach dem Wohnungskauf mehr als diese 60.000 Euro verblieben sind). - Hat er schließlich nicht mehr als diese 60.000, beantragt er Wohngeld / bei Immobilien-Eigentum heißt das dann Lastenzuschuss - hier ein guter

Lastenzuschuss Rechner
https://www.geldsparen.de/lastenzuschuss-rechner/

Eine sehr gute und ausführliche Info zum Lastenzuschuss und zumWohngeld
https://de.wikipedia.org/wiki/Wohngeld

und hier ein guterWohngeldrechner
https://www.geldsparen.de/wohngeld-rechner/

für den Fall, dass er sich kein Wohneigentum kaufen will. (Ich finde die Rechner von geldsparen.de sehr empfehlenswert.) - Falls A irgendwann mal zum Sozialfall werden sollte, würde ihm seine kleine Eigentumswohnung bleiben, wie hier sehr gut erklärt wird:

Haus und Eigentumswohnung bei Hartz IV
http://www.kinder-armut.de/hartz-4-iv-alg-2-sgb-ii/haus-eigentumswohnung-eigenheim.html

Sollte er dann kein Hartz IV (als Arbeitsloser) sondern z.B. als Rentner oder Erwerbsgeminderter Sozialhilfe beziehen, sind die Angaben bezüglich der Kosten der Unterkunft (KdU) plus Regelsatz (ab 1.1.2019 = 424 Eurolein) bei beiden Personengruppen identisch. Weil im Internet zu diesem Thema mehr per Stichwort "hartz IV" zu finden ist, googelt man dann besser mit "hartz IV").

A hat zwar kein regelmäßiges Einkommen, jedoch kann er der Wohngeldstelle / Lastenzuschussstelle ja darlegen, dass er sich aus seinem Vermögen finanzieren kann, und dass er nicht mehr als 60.000 Euro an Geldvermögen hat.

Sehr freundlich von Euch, dass Ihr Euch für A erkundigt - so soll zwischenmenschliches Verhalten sein.

Wünsche Euch ein erfreuliches Jahr 2019 und darüber hinaus.

LG cyracus

Komische Frage - warum sollte ihm "etwas zustehen" - er hat doch genug.