Lebenslanges Wohnrecht im Haus der Eltern.

2 Antworten

das lebenslange unentgeltliche Wohnrecht storniert bzw. löscht?

Dazu gehören immer noch zwei, nämlich außer dem Eigentümer (=Deine Eltern) auch Du als berechtigter Inhaber des Wohnrechts. Die Frage ist allerdings, wie das der Wohnrechtsbestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis aussieht und welche Pflichten sich daraus konkret ergeben. Meine Vermutung ist, dass es sich um eine Schenkung handelt und was mich interessieren würde ist, ob es bei dieser Schenkung Auflagen gab. Diese Frage kannst nur Du beantworten und zwar, indem Du einen Blick in die notarielle Urkunde wirfst die der Wohnrechtsbestellung zugrunde liegt. Konkret: Mußt Du den Eltern als Gegenleistung für das Wohnrecht Pflegeleistungen erbringen oä. Dann nämlich könnte bei Mißachtung der Auflage das Wohnrecht zurückgefordert bzw.Zustimmung zur Löschung verlangt werden,

http://dejure.org/gesetze/BGB/527.html

sniper1980hsns 
Fragesteller
 13.08.2013, 14:14

Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort. Nein es gab keinerlei Verpflichtungen meine Eltern zu pflegen. Es wurde das Bezahlen des Stromes sowie der Müllentsorgung festgehalten. Das sind die einzigen Auflagen. Das Bezahlen der Müllentsorgung wird einmal auf meinen Eltern und einmal von mir jaehrlich mittels Erlagschein bezahlt da wir getrennt Muellentsorgung haben. Der Strom wird geteilt, nur ein Zähler vorhanden. Für die Bezahlung habe ich keine Belege da der Stromanschluss auf meinen Vater angemeldet wurde und der 50% ige Betrag händisch uebergeben wird. Es handelt sich um keine Schenkung. Ich bin kein Eigentümer.

0

Ist das moeglich ohne meiner Zustimmung das Sie dies aus dem Grundbuch entfernen und das lebenslange unentgeltliche Wohnrecht storniert bzw. löscht?

Ja, diese Schenkung (und nichts anderes ist eine Zuwendung eines unentgeltlichen Wohnrechts) kann gem. § 580 BGB (1) widerrufen werden, wenn sich "der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht."

Die zweite Möglichkeit wäre Rückforderung aus Rechtsgrund Verarmung, § 528 BGB, um Mieteinnahmen erzielen zu können, um sich damit die erforderlichen Taxifahrten zum Arzt leisten zu können.

Sofern diese Pflegeleistung vereinbart wurden, verweise ich auf § 527 BGB.

G imager761